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Per Nechtsfreund.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete der

Versagung, Gesetzgebung «nd Rechtswissenschaft.

Redigirtund verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Zweiter Jahrgang.

47. Sonntag, den 11. Juni. 1837*

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeilschrift kann bei allen Postämtern deS In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljäkriq 21 gGr.

Nhap,odtsche Abhandlungen und Mit­theilungen

überpractische Materien des Livitrechts und Processes.

(Vom Herrn Justizbeamten Z. Schüßler zu Rauschenberg.)

XXL

Einige Bemerkungen über Eesjkonen.

1) Durch die Cession giebt der Sebent sein Recht in Gunsten des Cessionars. auf und es tritt daher der letztere ganz in die Rechte des Ersteren, woraus an sich folgt daß der Cessionar alles dasjenige zu fordern be­rechtigt erscheint, was der Cedent selbst hätte fordern können. Es enthält jedoch die bekannte Verordnung d e s Kaisers Anastas in L. 22. C. mandati eine Be­schränkung dieser Rechtsausübung dergestalt, daß der neue Gläubiger (Cessionar) von dem Schuldner (Debitor cessus) nicht mehr zu fordern befugt ist, als er dem vorigen Gläubiger (Cedenten) für die Uebertragung (für die cedirt erhaltene Forderung) gegeben hat.

Die Fälle, in welchen diese Forderung keine An- Wendung findet, sind bekannt und in den praktischen Ausfüh­rungen von vr. B. W. Pfeiffer Bd. I. Seite 39. ffgde weiter erörtert, und ebenso ist die vielbesprochene Streit- frageüber die Beweislast nach demkurhessischenGe- richtsaebrauche dahin entschieden,

daß weil die Behauptung, der Cessionar habe nicht den vollen Werth bezahlt, lediglich alS eine Einrede zu betrachten sei, wodurch der Ver­klagte die Erlöschung desjenigen Betrags zu sei­nen Gunsten herbeiführen wolle, welchen der Cessionar dem Cedenten weniger vergütet habe stets derjenige, welcher sich aus die ge­dachte Verordnung beruft (Verklagtes, den Beweis liefern muß.

Hierbei entstehen nun hinsichtlich der Beweismittel einige, praktisch sehr wichtige, Fragen:

a) Ob der Cedent für den Cessiona* als Zeuge zugelassen werden dürfe?

Diese Frage ist dahin zu beantworten, daß der Cedent dann als Zeuge salv. except. zugelassen werden kann, wenn der Beweis nicht die Beschaffenheit der Forde­rung zum Gegenstände hat, und hieraus für denselben keine Verpflichtung zur Evictionsleistung hervorgeht, wie das Ober-Appellationsgericht am 4ten Juni 1828 bereits entschieden hat.

Hieraus folgt von selbst, daß der Cedent alö Zeuge zur Bewahrheitung der Thatsache, daß und ob er den vollen Werth der cedirten Forderung von dem Cessionar empfangen habe, zulässig ist.

b) Obder Cessionar diesen Beweis durch eine Urkunde, (Quittung) worin der Cedent den Empfang des vollen Werthes be­scheinigt hat, führen könne?

Der bejahenden Beantwortung dieser Frage scheint