Einzelbild herunterladen
 

Der N e ch t s f r c n u d.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete der

Verfassung, Gesetzgebung ««-Rechtswissenschaft.

Redigirtund verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg. Zweiter Jahrgang.

Mr. 46. Mittwoch, den 7. Juni. 1837.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bet allen Postämtern des In« und Auslandes abonnirt werden. Oer Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.

Steht den Criminal-Senaten der Ober- gerichte die Wefugniß zu, die von ei­nem incompetenten Untergericht gefällten Urtheile von Amts we­gen aufzuheben?

(Von dem Herrn ObergèrichtS-Referendar Wolff zu Laffel.) (Schluß.)

Schon die Fassung des ganzen Paragraphen zeigt, daß den Criminal-Senaten der Obergerichte drei Verpflichtungen auferlegt werden, welche nebeneinander bestehen, nicht aber sich widerstreiten und gegenseitig aufheben sollen:

1. Die Hauptuntersuchung rc.

2. Das Erkenntniß rc. und

3. Die Revision rc.

Hätte nun die dritte Position die beiden ersten Sätze, wie dieses der Verfasser mit dein Oberappellationsgerichte thut, theilweise aufheben sollen, so hätte ja der Gesetzgebern e b en den in den beiden ersten Sätzen ausgesprochenen Verbindlichkeiten in diesem dritten Satze nicht noch eine dritte neue Verpflichtung auflegen dürfen, sondern er hätte die in den beiden ersten Sätzen ausge- Obliegenheiten geradezu theilweise wieder auf- ^as aber nirgends geschehen ist. Vielmehr h beziehungsweise die Verpflichtung in ^ra^r ^ erkennen, der Pflicht, in Hauptuntersuchung zu führen, über peinüche Zerbrechen zu erkennen, gcgenübergestellt. je letztere Verpflichtung erscheint hiernach mit keinem

Worte beschränkt, und ich wüßte wahrlich nicht, aus wel­chem Grunde der Gesetzgeber die Worte:die Hauptun­tersuchung aller Verbrechen," mit gesperrten Lettern hätte drucken lassen, wenn er nach der Ansicht des Ver­fassers in der 3. Position hätte verordnen wollen: doch mit dieser strengen Verpflichtung hat es nicht viel auf sich, ihr Untergerichte dürst nur das praevenire spielen, solche peinliche Verbrechen gleich selbst polizeilich abur­theilen, und die Gewalt der Criminal-Senare ist vernichtet.

Nach dieser ganzen Darstellung, insbesondere den von mit hervorgehobenen Consequenzen, scheint es mir keinem Zweifel zu unterliegen, daß die gerühmte Positiv 3. des cit. §. 46 nur auf diejenigen Fälle geht, wo das Untergericht innerhalb seiner rechtlichen Sphäre handelt; nur alsdann läßt sich ja auch im strengsten Sinne von einer Polizei strafe und von der Revision eines, diese Strafe aussprecheuden, unterrichterlichen Erkenntnisses reden.

Allein auch abgesehen hiervon, abgesehen von der bekann­ten Interpretations-Regel, daß, wo die eine gesetzliche Bestimmung der andern widerspricht, man vor Allem die Bereinigung beider durch eine Beziehung auf verschie­dene Fälle suchen muß, läßt sich dennoch behaupten, daß, selbst wenn man die strikte Auslegung des Oberappcllati- ons-Gerichtes wörtlich beibehält, die Criminal- Senate der Obergerichte dennoch volle gesetzliche Gewalt haben, das Ansehen unserer Strafgesetze aufrecht zu erhalten. Noch ist es ihnen gesetzlich vergönnt, den von dem llutergerichte mit einer polizeilichen Strafe belegten Verbrecher vor die Schranken seines gesetzlichen Richters zu ziehen und die wohlverdiente Strafe, wenn auch nicht zu vollzie­hen, doch wenigstens auözusprechen.

Wird das Obergericht davon in Kenntniß gesetzt, daß eine Polizei-Commission, Zustizaint oder Landgerchti