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Wer N e ch t s f r e n n -.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

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Verfassung, Gesetzgebung ««- Rechtswissenschaft.

Redigirtund verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg. Zweiter Jahrgang.

Mv. 45.____________Sonntag, den 4. Juni.________________ISST

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In» und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.

Steht den Errmrnat-Senaten der Ober­gerichte die Pefugniß ju, die von ei­nem incompetenten Untergericht gefällten Urtheile von Amts we­gen außuheben?

ilVon dem Herrn Obergerichts.Referendar Wolff zu Lasset.)

In Nr. 35. dieses Blattes (von 1836) wurde in ei­nem Aufsatze die Frage abgehandelt: ob die Verbüßung einer zuerkannten Strafe den Übertreter von einer noch­maligen Untersuchung und Bestrafung desselben Vergehens befreie.

Die Grundsätze, welche das Ober-Gericht in dem vom Verfasser jenes Aufsatzes abgehandelten Criminal- Falle ausgesprochen hat, sind m. E. noch nicht so ter­roristisch, daß der Bürger seiner Freiheit, seines Lebens nicht mehr sicher wäre, daß der Freigesprochene je­den Augenblick vor neuer Einkerkerung zittern müßte, der Bestrafte selbst aber nie das Maas und Ziel sei­ner Strafe ermessen könnte. Das Obergericht hat, wie ich unten zu zeigen gedenke, in dem so hart an- gegnffenen Urtheile nur den höchsten Grundsatz des Straf­rechtes zu realisiren gesucht, daß der Verbrecher nicht sei­nem gesetzlichen Richter, nicht seiner gesetzlichen Strafe entzogen werde.

, ^ch Erkenne nicht das tiefe und lebendige Rechtsge- fuhl, welches sich in jenem Aufsätze in einem hohen Grape

ausspricht, ich verkenne nicht die gute Absicht des Verfas­sers, die Gerichte auf unrichtige und der Rechtssicherheit gefährliche Entscheidungen aufmerksam zu machen, aber ich vermisse mitunter in der Beurtheilung diejenige juristische Schärfe, mit welcher die Rechtsbeständig­keit des von dem Obergerichte ausgesprochenen Princips selbst geprüft werden mußte. Die Beurtheilung des in jener Abhandlung näher beleuchteten CrimLualfalles bietet ein um so größeres Interesse dar, als auf Veranlassung desselben von zwei vaterländischen Gerichten Principien ausgesprochen worden sind, deren Anwendung auf unsere Strafrechtspflege von dem größten Einflüsse seyn muß. Wie sich aus einem weiteren in diesen Blättern, Nr. 38 u. 39 (v. 1836) enthaltenen Aufsätze (auf welchen ich mich über­haupt in thatsächlicher Hinsicht hiermit speciell beziehe) er- giebt, hat der Criminal-Senat desOber-Appell.-Gerichls das angefochtene Ober-Gerichts-Urtherl durch ein Erkenntniß vom 6. Novbr. 1835 als nichtig aufgehoben und zugleich darin den Grundsatz ausgesprochen, daß die Criminal - Senate unserer Obergerichte nur alsdann befugt seyen, die von ei­nem inkompetenten Untergerichte gefällten Urtheile von Amtswegen aufzuheben, wenn das Untergericht über ein solches Vergehen geurtheilt habe, welches in dem §. 4. der Verordnung vom 19, Rovbr. 1827 ausdrücklich ge­nannt sey.

Ob dieses durch den Ausspruch unseres höchsten Gerichts­hofes nunmehr in das Leben getretene Princip, dessen Rich­tigkeit der Verfasser jenes Aufsatzes darzuthun sich bemüht,

I) aus allgemeinen Rechtsgründen sodann aber auch, II) nach unseren vaterl.Gesetzen gerechtfertigt werden kann, dieß soll der Gegenstand meiner jetzigen Ausführung seyn.

Ad I. Ehe ich mich zur Beurtheilung der vom