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Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

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Versagung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redkgirtund verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Zweiter Jahrgang.

Nr. 41. Mittwoch, den 31. Mai. 1837.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des Zn- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.

Pium desiderium.

Neber die Besorgniß, daß der in einem Civilprocesse vorgeschlagene Zeuge in Anwesenheit der Streittheile die volle reine Wahrheit nicht sagen werde, ist unsere Gesetz­gebung nunmehr glücklich hinaus. Sie setzt, indem sie den Parteien gestattet, dem Verhöre der Zeugen beizuwohnen (§. 29 des Gesetzes v. 16. Septbr. 1834), in letztere das Vertrauen, daß sie Characterfestigkeit genug haben, auch in Gegenwart desjenigen, welchem sie nachtheilig ist, die Wahrheit auszusagcn, und giebt, neben den Mitteln, auf Vollständigkeit der Zeugenaussagen hinzuwirken, den Par­teien die Beruhigung und Ueberzeugung, daß das Ver­hör der Zeugen in gesetzlicher Form Statt gehabt und daß der Inhalt der darüber aufgenommenen Urkunde auch mit der freien ungezwungenen Aussage der Zeugen überein« stimme. Es ist offenbar ein Schritt näher gethan zu einer wenigstens hinsichtlich der Parteien durchweg bestehenden Gerichtsöffentlichkeit!

Aber während der Schleier, der für die Parteien über die Vernehmung der Zeugen hing, gehoben ist, bleibt eine gerichtliche Handlung, die wichtigste für die rechtsu- chendeu Parteien, für diese noch in ein tiefes Geheimniß gehüllt — die richterliche Entscheidungshandlung bei den Gerichten mit collegialer Verfassung. Wo ein Erkenntniß durch dle Abstimmung Mehrerer gebildet wird, ist es den- zemgen, für welche es bestimmt ist, offenbar von Wich- tigkelt, zu wissen, wie dasselbe aus den einzelnen Stim­men hervorgegangen. Dies würde nur dann geleugnet werden können, wenn in dem Rechte der Parteien die Forderung nicht begründet läge, daß bei den, von ih­nen um einen Rechtsspruch angegangenen, Gerichten mit

collegialer Verfassung die Normen und Formen beob­achtet werden, welche für die Rechtfindung vorgeschrie« ben sind. Eine mit Hintansetzung dieser Normen und Formen gefaßte Entscheidung ist aber ohne Zweifel nicht als Ausspruch des Gerichtes anzusehen und kann aus die­sem Grunde von der Partei, die sich durch das ertheilte Erkenntniß verletzt fühlt, angefochten werden und in die­sem Anfechtungsrechte, welches in nicht appellabelen Sachen oft vielleicht das einzige Mittel ist, ein beschwerendes Er­kenntniß aus dem Wege zu räumen, liegt ohne Weiteres der Anspruch begründet, daß den Parteien aus der Pro­cedur k§in Geheimniß gemacht werde, boi welcher jene Nor­men und Formen verletzt werden können. Aber während der Partei dieses Recht der Anfechtung eines Erkenntnisses, welches z. B. nur von zwei Gerichtsmitgliedern gegeben oder gegen die wirklich vorhandene Majorität nach der Meinung der Minorität ausgefertigt ist, in der That zu- steht, kann sie niemals zur Ausübung dieses Rechtes ge­langen, weil ein für allemal dafür gesorgt ist, daß der Grund zur Beschwerdeführung ihr verborgen bleibe. Sie wird lediglich auf die trostlose Vermuthung hingewie- sen, welche für die Gesetzlichkeit des gerichtlichen Verfah­rens sprechen soll, von der man gleichwohl nicht sagen kann, daß unter ihr das Interesse der Parteien in alle Wege gesichert sei. Oder ist etwa der Fall noch nicht vor­gekommen, daß, gleichviel ob aus bösem Willen oder ans Nachlässigkeit, Erkenntnisse im Namen eines Gerichtes aus­gefertigt sind, welchen kein Vortrag und keine Abstimmung in der Versammlung der Gerichtsmitglieder vorausgegan- gen, oder ist ein solcher Fall unmöglich? Muß mauerst den Sitzungen eines Gerichtes beigewohnt haben, um zu der Vorstellung zu gelangen, daß der Berichterstatter viel­leicht nur an dem Vorstande des Gerichts einen aufmerk- samen Zuhörer hat und daß rücksichtlich aller übrigen Ge«