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Wer Nechtsfrennd.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d e r Versagung, Gesetzgebung ««d Nechtswissenschast. Redigirtund verlegt von den Obergerichtè- Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg. Zweiter Jahrgang.

Nr. 43. Sonntag, den 28. Mai. 1837.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern deè In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 81 gGr.

Kampf zwischen Theorie und Praxis.

Es ziemt sich nicht für uns den heiligen Gebrauch mit leicht beweglicher Vernunft

Nach unserm Sinn zu deuten und zu lensen."

Diesen Spruch des Königs Thoas in Göthes Jphi- gerne möchte man unseren Richtern ins Gedächtniß rufen, seitdem unsere juristische Litteratur sich weit mehr darum zu bekümmern pflegt, was Rechtens syn könnse und sollte, als darum was Rechtens ist, und hierin in neuester Zeit an den Gerichten selbst so treuen Beistand gefunden hat!

Immer mehr fängt man an m vergessen, daß die Rechtswissenschaft nicht blos für . is Catheder berechnet ist, sondern tief in alle Lebensverhältnisse eingreift, und nur aus dem Leben selbst sich herausbilden sollte.

Unsere Juristen erfreuen sich der vielen Controversen, zu welchen das Römische Gesetz so reichen Stoff bietet, neue Theorien schießen auf wie die Pilsen, und werden niedergetreten, wie sie! Schriftsteller und Richter eifern um die Wette, unserer Gesetzgebung neue Ansichten auf# zudringen und diese wären sie auch noch so eigenthümlich, selbst zum Gesetz zu erheben, unbekümmert darum, ob das ihres Amtes ist, und auf Unkosten des Recht nehmenden Publikums, welches den Gerichtshöfen sich weit mehr ver­pflichtet fühlen würde, wenn solche durch Festhaltung einer konstanten Praxis die Sicherheit des Rechts begründeten, statt diese durch fortgesetzte unermüdliche Anfechtung des Bestehenden allmâhlig zu untergraben.

So ist es dann unter der herrschenden Windfahne einer immer wechselnden Theorie endlich dahingekommen, daß die Juristen kaum selbst noch wissen, was Recht ist, daß in den

wichtigsten Rechtsmaterien kein Jurist eine Meinung ausspre­chen kann, obnedaß ihm nicht eine völlig verschiedene Ansickt anderer Juristen entgegentritt, und ein Anwalt, welcher offen mit seiner Parthei zu Werke gehet, wäre er auch vom Recht derselben noch so sehr überzeugt, doch niemals dessen Er­folg mit nur einiger Sicherheit verbürgen kann, da was bei ein und demselben Gericht gestern noch Recht war, heute schon Unrecht ist und vielleicht morgen wieder Reckt wird, falls nicht alsdenn eine gänzlich verschiedene Mei- nung alle früheren verdrängt.

Um dem Uebel die Krone aufzusetzen, hat das neuere Gesetz über Abstellung wahrgenommener Prozeßmängel, zu dem Wankelmuth der Theorie nock die Willfahr der richterlichen Prozeßlcitnng hiuzugefügt u-b mit der Ab­schneidung der Rechtsmittel während des Processes dem nicht überall erreichten Wunsche der Beschleunigung des Rechtsverfahrens die Sicherheit des Rechts selbst und jedes System eines folgerichtigen Rechtögangö aufgeopfert. Hätte man die Quelle des Verfalls unserer Rechtsflege richtig erkannt; so würde man umgekehrt dieser Willkühr noch engere Schranken gesetzt, vor Allen die fast außer Übung gekoinmene Verhandlungsmarime in ihrer ursprünglichen Reinheit wieder hergestellt und den Richtern nötbigenfalls durch ein Proceßreformgesetz, die Pflicht eingeschärft haben, erst beide Theile vor der Entscheidung zu hören, sich mit­hin in die Verhandlungen der Partheien selbst nicht cüqumu schen, und nur auf den Grund der Acten ein Urtheil abzugcben.

Von den großen und vielen Uebelständen des ange­deuteten Grundsatzes der Appellationshemmung im Laufe des Processes ist bereits an einem andern Ort in diesen Blättern die Rede gewesen; hier sey es vergönnt, in eini­gen warnenden Beispielen darauf aufmerksam zu machen,