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Der Nechtsfreund.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

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Verfassung, Gesetzgebung »«v Nechtswissenschast.

Redkgirtund verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg,;

_ Zweiter Jahrgang.

Nr. 42.Mittwoch, den 24. Mai. 1831.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden.

Der Preis beträgt vierteljährig 21 gKr.

lieber Grunderwerbungen zu öffentli­chen Zwecken, vorzüglich zu Straßen- Anlagen.

Von großer Wichtigkeit ist es, daß wenn von der Staatsrcgicrung der Bau einer Straße genehmigt und die Verwilligung ertheilt ist, auch möglichst bald ans Werk gegangen werde, um so mehr, da die Vollendung der 2ln« chge stets durch die nöthigen Arbeiten, wo mannigfache Localverbältniffe bald fördernd, bald Hemmend einwuken, auf eine beträchtliche Zeit hinausgeschoben wird. Man­nigfach sind die Hindernisse, welche einem Straßenbau ent« oegentreten, kaum möchte aber etwas vorkommen, wodurch die Anlage so sehr ohne Noth verzögert und die Bauko­sten so unverschämt gesteigert werden, als die Grnnbent- schädiguugen, welche nach unseren Gesetzen vollständig müssen bezahlt sein, ehe die Arbeiten beginnen dürfen. In einem vor einigen Jabren erschienenen Werkchen, welches den Zweck hat, eine leicht faßliche Anleitung zur Ent­werfung von Straßcuprojecten und zur Beurtheilung der­selben, für Techniker sowohl als Nichltechniker, zu geben *), nahm ich §. 16. Veranlassung, mich über diesen Gegen­stand auszusprechen, da aber während des durch daS Ge­setz vom 30. Oktober 1834 sich manches in dem frühern Verfahren abgeändert hat, so möchte es nicht überflüssig sein, gegenwärtig noch einige Woite darüber zu sagen.

DaS erwähnte Gesetz schreibt vor:

•) Anleitung rum Anfertigen der Strakenprojecte von C. W. Arend, mit r lliho-raphischrn Tafeln und einer Tabelle. Marburg bei Chr. Garthe 1834, Preis 18 -Sr.

1) eine Vernehmung aller betheiligten Grundbesitzer durch den betreffenden Landrath über etwaige Einwendun­gen gegen die Anlage selbst und über die gefordert werdende Entschädigung.

Zu diesem Ende muß vorher durch den Baubeam- teu die Straße speciell abgesteckt und durch dey Land­messer die Vermessung der zu acquirirenden Parzel­len besorgt werden, zu welchem letzteren Geschäfte zuvor die Kartenertracte einzuholen sind, entweder durch den Landmesser, oder, was hier, um schneller zum Ziele zu gelangen, stets geschah, durch den Baubeamten selbst.

DaS Gesetz bestimmt ferner:

2) daß eine Commission gebildet wer ' ...^ die vor dem KreiSamte gemachten Einwendungen gegen den Plan zu prüfen und darüber zu entscheiden, auch hin­sichtlich deS Kaufpreises eine Uebereinkunft mit den Besitzern zu versuchen hat; und daß

3) wenn diese Uebereinkunft zu Stande kommt, daS Protokoll der Oberbehörde zur Genehmigung vorge- legt werde, daß aber im entgegengesetzten ^aHe die Oberbehörde die Nothwendigkeit der Acquisitron (wo­gegen an Kurfürstliches Ministerium appellirt werden kaun) ausspreche und dann die gerichtliche Abschätzung eingeleitet werde.

Dieses Verfahren ist, wenn tie Verhältnisse sich nur einigermaßen übel gestalten, höchst zeitraubend, und et kann, im ungünstigen Falle, der Beginn eines Baues da­durch um ein volles Jahr und darüber hinausgeschoben werden.

Wir wollen in dem Folgenden das Verfahren näher beurtheilen.

Der Anfang der eigentlichen Verhandlungen zur Er­werbung der Grundflächen wird durch die Vermessung oft