Wer N e ch t s f r e n n d< Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d e r
Versagung, Gesetzgebung««»Rechtswissenschaft.
Redigirtund verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg. Zweiter Jahrgang.
Nr. 41. Sonntag, den 2L Mai. 1837«
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Ueber die Nothwendigkeit einer neuen Gebühren-Ordnung für die An- watde und Sachwalter.
In Nr. 37 des Rechtsfreundes vom Jahre 1836 ist die Nothwendigkeit einer neuen Gebühren -Ordnung für i die Anwälte und Sachwalter zur Sprache gebracht worden Der Verfasser jenes Aufsatzes beschränkt sich jedoch hauptsächlich auf einen Vorschlag über die auderweite Stimmung der Gebühren in minderwichtigen Rechtssachen, womit Einsender dieser Bemerkungen im Wesentlichen einverstanden ist.
Allein die Nothwendigkeit einer neuen Advokaten- Gebühren-Ordnung beschränkt sich nicht blos auf die Gebühren in minderwichtigen Rechtssachen, auch die Taren in wichtigen Rechtssachen, namentlich in der Appellations- Instanz, in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Strafsachen und in Verwaltungssachen bedürfen einer- neuen zeitgemäßeren Bestimmung. Die Nothwendigkeit derselben braucht jedoch nicht erst deduzirt zu werden, da solche bereits von der gesetzgebenden Gewalt anerkannt ist, wie schon daraus hervorgeht, daß im Eingänge des Gesetzes vom 18. Oktober 1834 (Gesetz Samml. S. 114) die Erlassung einer neuen umfassenden Gebühren-Ordnung für die Anwälte und Sachwalter in Aussicht gestellt ist. Dagegen durften wohl einige kurze Bemerkungen über die Art und Weise, wie die neue Bestimmung der Advokatengebühren zu bewirken, und namentlich über das Prinzip, wonach die einzelnen Ansätze z» b.stimmen sein möchten, hier nicht am unrechten Orte stehen. Ueber diesen letzte» Punkt giebt es hauptsächlich drei verschiedene Ansichten, die hier kürzlich erwähnt werden sollen. Nach der einen
Ansicht werden die Gebühren der Anwälte bei schriftlichen Arbeiten nach der Bogenzahl, bei Terminen zum persönlichen Erscheinen vor Gerichte entweder nach dem dazu erforderlichen größeren oder geringeren Zeitaufwaude oder auch nach einem bestimmten Ansätze von 1 bis 2 Thaler bestimmt- Dagegen bestimmen die Vertheidiger einer zweiten Ansicht die Anwaltgebühren nach dem Werthe des Gegenstandes der Rechtssache in verschiedenen Abstufungen. Dieses Prinzip liegt auch der seit dem 1. November 1834 in allen Kurhessischen Provinzen geltenden Gebühren- Ordnung zum Grunde. Diese Ansicht hat ihre unverkennbaren Vorzüge vor der ersteren, ist gleichwohl insofern mangelhaft, als der Werth der Schriftsätze oder Termins- Handlungen hierbei nur nach dem Betrage des Streit-Objekts bestimmt wird, und der wissenschaftliche Werth derselben ganz außer Berücksichtigung bleibt.
Deshalb haben die Anhänger einer dritten Ansicht vorgeschlagen, für die Anwaltsgebühr ein Minimum und maximum festzusetzen, wovon ersteres die Regel bildete, und dem Gerichte die Befugniß einzuräumen, nach seinem Ermessen (wofür es jedoch gar keinen Maasstab giebt) die Anwaltsgebühr bis auf das medium und maximum zu erhöhen.
Diese Ansicht, wenn sie gleich der ersteren ebenfalls weit vorzuziehen ist, hat jedoch, abgesehen davon, daß sie keinen sicheren Maaöstab darbietet, auch das gegen sich, daß sie den Anwalt in eine unnatürliche, und einer guten Rechtspflege nachtheilige Abhängigkeit von dem Richter setzt.
Es dürfte daher das zweite Prinzip als das am wenigsten unvollkommene bei einer zu erlassenden neue» Gebühren -Ordnurg im Wesentlichen beizubehalten seyn. Nur hinsichtlich der Bestimmung der Gebühren in unschätzbaren Sachen war bisher nach dem zweiten Gebühren« Satze twd wo deren nur zwei sind, nach dem höchsten