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ans ihm wohlbekannten Gründen höflichst ersucht. Natur« lieb ist das Palet durchaus frankirt, kehrt aber nach einigen Tagen zu den Händen des Anwalts zurück mit der, rou dem Addressaten darauf gestellten, Bemerkung: „Wegen Bestellgebühr nicht angekommen (soll wohl heißen: nicht angenommen), wenn ich auch eleich vermuthe, daß es wichtige Proceßsachen ent« hält. B. bin 27. December 1836."
„?r. . .
Tic Bestellungsgcbühren betragen acht Heller.
Man sollte denken, daß ein solches Verfahren mit der Amtspflicht eines Gcrichtssecretars unverträglich sei. siicße es sich aber juristisch rechtfertigen, dann dürfte es nustreitig für den Staat e ne so ernste als schnell zu lösende Aufgabe sein, eine Einrichtung in der Postverwaltung treffen zu lassen, wornach entweder diese Bestellungsge- bübren ganz aufgehoben oder sie wenigstens bei der Ab« sendung solcher franfirten Briefe sogleich miterhoben wür« den.
Cbite die eine oder andere Maaßregel wird der Ver« kehr auf eine unerhörte Weise erschwert und verzögert, die Rechtshülfe aber in den wichtigsten Vorfällen gradezu abgeschnirren. Um einer Abgabe von 8 Heller willen, von deren Zablungsverbindlichkeit der Anwalt nicht einmal Kenntniß hat, sönnen Tausende von Thalern verloren gehen!!
Solchem Uebclstande wird die Sraatèregierung gewiß bald" Abhülfe gewähren.
H. R.
Rhapsodische Abhandlungen und Mittheilungen
über practische Materien des Livilrechts und Processes
(53om Herrn 2ustijbeamlen 3. Schüßler zu Rauschenterg.)
XIX.
Die Eröffnung der oberrichterlichen Entscheidungen in Civil-Proceßsachen.
Der §. 44 des Gesetzes vom löten Septeniber 1834 bestinlmt in seinem ersten Absätze:
„Der Oberrichter sendet seine, die Instanz er- „ledigenden, Entscheidungen zur Eröffnung „und Vollziehung an das zuständige untere „Gericht;"
und es verstehen noch viele Untergerichte das Wort
„Eröffnung" dahin, daß sie bei dem Eingänge einer solchen vberrichterlichen Entscheidung einen Termin zu deren mündlichen Verkündigung auberaumen, wozu hauptsächlich der Umstand Manche zu bestimmen scheint, daß in Visitations-Rescripten diese Verfahrungsweise als die richtige augedeutet worden ist.
Daß übrigens diese Auslegung dem Geiste des er« wâbnten Gesetzes nicht entspricht, indem man unter „Eröffnung" eben sowohl die schriftliche Zufertigung eines Erkenntnisses, als dessen mündliche Verkündigung verstehen kann, durch die angegebene Verfahrungswesse offenbar auch den Parteien un nöthige Kosten veranlaßt werden, der Fortgang der Sachen verzögert und die Vereinfachung deS Geschäftsganges sehr gehemmt, mithin der wohlthätige, im §. 35 der Verordnung vom 6, November 1831 (die Vollziehung des gedachten Gesetzes betreffend)noch besonders hervNgehobene, ^weckver« fehlt wird, habe ich in Nr. 44 Seite 171 des ersten Jahrganges dieser Zeitschrift bereits näher auöznfübren gesucht.
Da das Obergericht in Marburg diese Auslegung anerkannt hat, so diirfte es nicht ohne Interesse sein, diesen Gegenstand hier nochmals zur Sprache zu bringen.
In einem, am 11. April 1837 erlassenen, Nescnpte hat nämlich das gedachte Obergericht ausgesprochen,
Daß zur Eröffnung der obergerichtlichen Entscheidungen es der Ansetzung besonderer Termine nicht bcoürfe, weil eine mündliche Eröffnung in $. 44 des Gesetzes vom IG. September 1831 nicht vorge« schrieben sei,
daß dieselbe vielmehr am zweckmäßigsten und schleunigsten mittelst Insinuation der Entscheidungen selbst zu bewirken sei,
wobei cs nicht einmal eines besonderen Decrets, wodurch die Insinuation verfügt werde,. bedürfe und Hebufs der etwa nöthigen Erklärung der Fatalien auf der Ausfertigung das Erforderliche augemerkt werden könne.
Daß dieselben Grundsätze auch bei den, im zweiten Absätze des ungezogenen §. erwähnten, den Untergerichten zur Eröffnung und Vollziehung mittelbar znzufertigenden, Entscheidungen der Höch- Instanz zu befolgen sind, kann bei der völligen Gleichheit des Grundes nicht dem geringsten Zweifel unterliegen.
Möge die von dem Obergerichte in Marburg aus« gesprochene Ansicht allgemeine Anerkennung finden!
Cassel, gebrueft in der Geeh'schen Officin.