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S trafgefetze, welche mit einer polizeilichen Strafe zu ahnden sind (§. 1 der Verordnung vom 19. N-vcmber 1827 5. 4 der Verordnung vom 12. Januar 1822), owie

2) zur Ahndung der Uebertretungen von denienigen Verfügungen, welche die Lokal-Polizei, Beamten (die landräthliche Behörde, Polizei-Direktor rc.) innerhalb d er Gre»zcn ihrer Dienftbefugniß unter A n- d r o h un g einer (gesetzlich bestimmten) Strafe erlassen haben (§. 1 der Verordnung vom 3. Mai 1822).

Es begreift sich leicht, daß die Ebefrau, welche sich von ihrem Ebemann entfernt, sich kein Vergehen zu Schul­den kommen läßt, welches in eine dieser Kathegorien ge, stellt werden könnte, selbst dann nicht, wenn sie ihn heimlich und böslicher Weise verläst, einten eine Eheschei- dnngègrund zu haben, also sogar ohne die Absicht, eine Ehescheidungsklage anstelle» zu wollen.

Nirgends ist dieses Verlassen des Ehemanns von Seiten der Ehefrau durch ein Strafgesetz verboten, es kann also auch ein solches dadurch nicht übertreten werden, ein peinliches oder ein polizeiliches Vergeben läßt sich darin also auch nicht erkennen. Eben so wenig kann auch behauptet werden, daß es zu der Dienst' befugn der Lokal-Polizei gehöre, gegen diese Hand­lungsweise ein Strasverbot im allgemeine» oder in einem einzelnen Falle zu erlassen; der in der Verordnung vom 12. Januar 1822 für diese Behörde gezogene Wirkungè, kreis schließt diese Befugniß augenscheinlich aus.

Ein solches Beginnen der Ehefrau, die ihren Ehe­mann ohne rechtsgültigen Grund verläßt, muß vielmehr einzig und allein von dem civilrechtlichen Gesichtspunkte aus beurtheilt und entschieden werden. Das eheliche Verhältniß und das darin begründete Recht des Eheman­nes fordern es, daß die Ehefrau die Wohnung des Ehe­mannes theile. Entfernt sie sich ohne zureichende Ursache von ihm, so erscheint eine Verletzung dieser ihrer eheli­chen PfUctst, eine Verletzung des Eheverhältniffes, die, rein civilrech tlichcr Natur, auch nur der Entschei­dung des kompetenten Civil- Gerichts anheiinfällt.

C. 8 10. 13. X. de rest. spol.

Ledder Hose Kirchen-Recht, bearbeitet von Pfeiffer K 265. Daß übrigens mit der rechtswidrigen Verlaffung noch andere Umstände in Verbindung treten können, z. B ungesittete Lebensweise, welche öffentliches Aergerniß aièbt, Beleidigung rc., welche das Einschreiten der Po- iirei-Behörde nothwendig machen, beweist gegen den civil- rechtlichen Charakter dieser Handlung des widerrechtlichen «Zerlassens nichts, denn in solchen Fällen ist es ledig- lich das daneben exi st irende polizeiliche Vergehen, welches die Thätigkeit der Sitten-Polizei, der Polizei als Strafgerichtsbehörde in Anspruch nimmt.

Nach diesen angedeuteten Grundsätzen läßt sich ha, her die obige erste Frage, wie auch der höchste Gerichts* Hof in dem obigen Falle gethan hat, nur verneinen.

H. Hat also die Ehefrau den Ehemann ohne gerech­ten Grund verlassen, und eine Ehescheidungsklage nicht erhoben, dann kaun der gekränkte Ehemann ohne Zweifel die Rückkehr seiner Ehefrau fordern, er muß zu dem Ende das zuständige Civilgericht anrufen. Ob aber die Rück­kehr auch verlangt werden kann, wenn die Eheschei­dungsklage von der Ehefrau augestellt wurde? diese Frage war nach der Praxis der früheren Zeit nicht zweifelhaft; man trug kein Bedenken, das Recht der Ehefrau, dann von ihrem Ehemanne getrennt zu wohnen, in vollem Maaße und ohne Einschränkung anzuerkennen.

Die Begründung und Zweckmäßigkeit dieser Praxis liegt dann aber auch so sehr in der Natur der Sache, daß sich wahrlich schwer begreife» läßt, wie dagegen noch Stimmen sich haben erheben können. Wollte man die Ehefrau zwingen, während des Ehescheidungsprocesses mit ihrem Ehemanne zusammen zu lebe», so würde, in vielen Fällen wenigstens, der durch die Angabe der Ehescheidungs­gründe sich beleidigt fühlende Ehemann alle nur erdenk­liche physische und psychologische Zwangsmittel aufbieten, um die Ehefrau zum Wiederruf, zur Zurücknahme der Klage zu vermögen, und vom Rechte, von der Möglichkeit für die Ehefrau, ihr Recht nur verfolgen, die unglücklichste Ehe aufgelös't zu sehen, wäre keine Rede mehr. Und welch' ein bitteres Loos möchte ihr zu Theil werden, wenn sie standhaft genug sich zeigte, allen Drohungen und uner­laubten Zwangsmitteln Festigkeit und Beharrlichkeit ent- gegen zu setzen! Ihr Unglück dürfte grenzenlos zu nen­nen, noch größer und verderblicher aber könnten die Fol­gen eines solchen disharnronirende» Zusammenlebens sein. Es möchten gar leicht Verbrechen der fürchterlichsten Art ihren Ursprung ableiten aus solchem Zusammensperren der Ehegatten in einer Periode, die mit jedeu^Tagc neue und gesteigerte Reibungen Hervorrufen, und damit die Ge­fahr eines unglückliche» Endes vergrößern würde. Unb doch ist es die erste Aufgabe Zitier kluge» Gesetzgebung, wie einer guten Rechtspflege, dahin zu streben, daß jeder Stoff, jede Veranlassung zu Vergehen und Verbreche» mit möglichster Sorgfalt und Umsicht hinweggeräumt werde.

Diesem, von der Menschlichkeit und Religion aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit gebotenen, Motive steht noch ein Argument zur Seite, welches aus der Ver­pflichtung des Ehemanns zur Ernährung seiner Ehefrau während des Ehescheidungsprozesses sich ableitet. Solange während der Ehe die Ehefrau in dem Hause des Eheman­nes verweilt, kann diese Alimentationspflicht als Folge des ehelichen Verhältnisses keiner Anfechtung unterworfen sein; es wäre also eine ganz unfruchtbare Mühe, die Fort­dauer dieser Verbindlichkeit auch während des Eheschci- dungsprocesses noch besonders zu bekräftigen, (vergl. O.