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Per Nechtsfrcnn d.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

V e r

Verfassung, Gesetzgebung »«* Rechtswissenschaft.

Nedigi'rtund verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Zweiter Jahrgang.

Nr. 40. ____ Mittwoch, den 17. Mai. _________1837.

Aus diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.

Praktische Pemerküngen über proceß- rechtliche Materien.

VI.

1) Kann die Polizei -Behörde gegen eine Ehefrau, die ihren Mann verlassen hat. um während des Ehescheidiingsprozesses getrennt von ihm zu leben, mit Strafver« fügungen vorschreiten?

2) Darf die Ehefrau nach von ihr angestell, ter Ehescheidungsklage zur Rückkehr in daö Haus des E.hemannes gezwungen werden?

Es ereignet sich nicht selten der Fall, daß der Ehemann, den seine Ehefrau, sey es mit Recht oder Unrecht, verlassen bat, um während eines von ihr eingeleiteten Ehescheidungsprocesses im Kreise ihrer Familie zu verweilen, den Versuch macht, sie durch Zwangsmittel öffentlicher Behörden zur Rück­kehr zu bewegen.

Gewöhnlich wird da die Polizei-Behörde angegan­gen, weil man glaubt, durch das summarische Verfahren und die 'sofort bereite Vollstreckungs-Gewalt derselben werde der Absicht ein wirksamer Nachdruck gegeben, und der vorgesetzte Zweck leichter und ohne Weitläufigkeit er­reicht. Auch fehlt es nicht an Beispielen, daß Polizei- Kommissionen, ihre Kompetenz für unbestritten haltend, über diese Frage entscheiden, und mit geeigneten Strafen vorschreiten. So wurde noch jüngst von der Polizei-

Kommission zu C. eine achtbare Frau, welche, durch den Drang widriger Verhältnisse genöthigt, eine Eheschei­dungsklage erhoben, sich von ihrem Ehegatten entfernt, und in die Wohnung ibicrCltern begeben hatte, zn mehr­tägiger Gefängnißstrafe verurtbeilt, später auch, als sie zu deren Verbüßung genöthigt worden war, auf wieder­holten Anruf des Ehegatten mit einer noch längeren Ge- fängnißstrafe belegt, obwohl sie die erfolgte Anstellung der Ehescheidungsklage nach gewiesen, und die Iucompe- lenz der gedachten Behörde auf das augenscheinlichste dar­gelegt hatte.

Auf die dagegen ansgeführte Berufung wurde indes­sen von bnn höchsten Gerichte dieses Erkenntniß wegen Inkompetenz der Polizei-Kommission durch eine Entschei­dung vom 9. Februar 1835 als nichtig aufgehoben.

Später verlangte der Ehegatte in einer bei dem Obergerichte zu Kassel angestellten Klage, daß seine Ehe­gattin zu ihm zurückz ii kehren angewiesen werde, und die­ses Gericht sprach sich auch aus dem Grunde zu seinen Gunsten aus, weil die von der Ehegattin erhobene Ehescheidungsklage noch nicht behändigt worden war.

Einige kurze Betrachtungen über diese Entscheidun­gen werden zur Beantwortung der ausgestellten Fragen führen.

I. Den Polizei - Kommissionen ist ihr strafrechtlicher Wirkungskreis in mehreren Verordnungen, insbesondere in denjenigen vom 27. November 182t/12. Januar und 3. Mai 1822, und 19. November 1827 angewiesen wor­den. Darnach sind sie nur für kompetent zu halten,

1) zur Bestrafung derjenigen Uebertretungen der