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Gegentheils von dem verlangen, was er selbst nur glaubt, und mit welchem Scheine von Gerechtigkeit, von Aner­kennung der Gleichheit vor dem Gesetze und Konsequenz, dürfte der Richter dem einen Glaubenseide den Vorzug vor dem andern geben, den Glauben des einen Streit- tbeils, wenn der andere ein entgegengesetztes Glauben beschworen, völlig unberücksichtigt lassen und dagegen auf den blosen Glauben des andern hin jenen entbinden oder verurteilen? Es scheint hiernach, bag der Gefährde- eid überhaupt nur da gefordert werden könne, wo der Gegner de veritate zu schwören verpflichtet und bereit ist.

Wie sich übrigens der, welcher einen Gefährdeeid zu leisten hat, seine Ueberzeugung bilde, ob die Gründe, welche er dafür hat, hinreichend sind, um seinen Glauben zu einer vernünftigen Ueberzeugung zu machen oder ob er ohne alle objektive Gründe glaubt, dies hat der Richter nicht zu untersuchen. Er hat nur den Schwörenden, auch wenn der Eid nach der erwähnten allgemeinen Formel geleistet wird, zuvor darauf aufmerksam zu machen, daß er wirklich selbst an die Wahrheit seiner vom Gegner ab­zuschwörenden Behauptung glauben müsse. Dagegen er­scheint der Richter nicht befugt, die Logik des Schwören­den feiner Kritik zu unterwerfen, und auch der Gegner kann keine Rechenschaft darüber fordern, durch welche specielle Gründe die Ueberzeugung des Schwörenden be< stimmt wird, wenn dieser nur im Allgemeinen die That­sache die eigne Ueberzeugung von der Wahrheit seiner Behauptung beschwört. Natürlich hat deshalb der Schwö­rende auch kein Eramest über die Gründe seines Glau­bens zu bestehen, und die Bildung seiner Ueberzeugung ist reine Gewissenssache, worüber der Schwörende keine Rede zu stehen hat.

*) l. 8. §. C. de jurerur. pptr. calumn. dando (8. 59.)

Rhapsodische Abhandlungen und Mit­theilungen

über practische Materien des Civilrechts und Processes

(Vom Herrn Justizbeamten 3- Schüßler zu Rauschenberg.)

XVII.

Eine Bemerkung über die Beendigung der väterlichen Gewalt.

Die väterliche Gewalt hört auch dann auf, wenn der Sohn eine abgesonderte Haushaltung (separate Oekonomie) anlegt. Dieses Auètreten des Sohnes aus der väterlichen Gewalt durch Anlegung eines abgesonderten Haushaltes beruht im Allgemeinen nicht auf aus­drücklichen gesetzlichen Bortheilen, sondern ans deutschem Gewohnheitsrechte und die Beurtheilung der Frage: unter welchen Umständen die Anlegung einer

abgesonderten Haushaltung anzunehmen sei? fallt daher lediglich dem Ermessen des Richter- anheim.

Auch in Kurhessen ist eine gesetzliche Bestim­mung, welche hierbei in Betracht käme, oder einen Maas- stab bei der Beurtheilung an die Hand geben könnte, nicht vorhanden. - Es kann deshalb ein richterliches Er­kenntniß, in welchem biej e Frage entschieden wird, nie­mals dem Angriffe mit der Richtigskeit-Beschwerde ausgesetzt sein.

Uebrigens versteht es sich von selbst, daß die bloss Absicht, sich verheirathen und einen besonderen Haus­halt anfangen zu wollen, so wenig hinreicht, das Auf­hören der väterlichen Gewalt zu bewirken, als die Ma- joreunität, daß vielmehr erst dann die väterliche Gewalt erlischt, wenn das Kind sich wirklich verheirathet, be­ziehungsweise durch Bestellung einer besonderen Haus­haltung vom Vater völlig getrennt hat. Diese Grund­sätze äußeren auch in soferne in der Praris einen bedeu­tenden Einfluß, als sie bei Beurtheilung der Frage: wann die dem Vater während der Dauer der väterli- cheu Gewalt zustehende Verwaltung und Nutzn Le­sung des Vermögens (Adventitien) der Kinder auf­höre? besonders in Betracht kommen.

XVIII.

Ueber die Dauer der gerichtlichen Versteige­rungs-Termine.

Es herrscht noch immer bei vielen Gerichten in Kurhessen Zweifel darüber, ob ein gerichtlicher Ver­steigerungs-Termin vor 12 Uhr Mittags geschlossen (beendigt) werden dürfe?

Die Untergerichts-Orduung vom 9. April 1732 tit. 6. §. 15, sowie die Verordnung vom 18. März 1774 schreibt ausdrücklich vor, daß jeder gerichtliche Ver­steigerungs-Termin erst mit dem Glockenschlage 12 Uhr beendigt werden und bis dahin jedem Licitanten zu bieten frei stehen solle. Diese Bestimmung ist durch die Verordnung vom 5. Oktober 1821 um so weniger auf­gehoben worden, als jeder, in einem Termine vorzuneh- mender, gerichtlichen Handlung ein gewisser, im Allge­meinen zu beobachtender, Zeitraum freigelassen werden muß und als das in der letzterwähnten Verordnung wie­derholte Gebot der Umfrage keinen weitern Einfluß hier­auf äußert und neben jener Vorschrift sehr wohl be­stehen kann.

Da nun auch das Gesetz vom 24. Juli 1834 die Vorschrift der Untergerichts-Ordnung tit. 6. §. 15. in keiner Weise abgeändert hat, so erscheint der angeregte Zweifel durch das Vorbemerkte wohl beseitigt.

Cassel, gedruckt in der Gech'schen Officin.