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glauben in Abrede gestellt hat, und es wird der Eid da­rüber angetragen und angenommen, so kann, nachdem einmal der Glaubenseid in unsere Gesetzgebung und Praxis übergegangen ist, von dem Beklagten der angenommene Eid in keinem andern Sinne verlangt werden, als in dem der Erklärung, welche er auf die Klagbehauptun- gen selbst abzugeben schuldig war. Es genügt also, wenn er beschwört, daß er die von seinem Gegner behaupteten Thatsachen nicht wisse und auch solche nicht für wahr halte. Dieser letztere Theil des Eides hat keinen andern Sinn, als daß dem Schwörenden keine besondern positi­ven Gründe bekannt seien, die betreffende Behauptung für wahr zu halten, es ist aber nicht erforderlich, daß das Dasein von besondern Gründen, die Behauptung für unwahr zu halten, also das wirkliche Glauben des direkten Gegentheils, mitbeschworen werde. Das Nichtglauben ist so zu sagen hier blos negativer Art und auf die Abwesenheit von für die Wahrheit sprechenden Gründen beschränkt, es umfaßt aber nicht zugleich das Dasein von (positiven) Gegengründen gegen die Be­hauptung, deren in wirklicher Ueberzeugung, begründete Abläugnung eidlich bekräftigt werden soll. Der Gegner des Schwörenden kann sich hiergegen nicht beschweren, da es nur eigne Schuld ist, wenn er oder sein Rechts- vorgânger nicht für Lie erfoderlichen Beweismittel besorgt war, und dieser Mangel des erforderlichen Beweises keinen Grund abzugeben vermag, dem Gewissen des Geg­ners Zwang anzuthun und einen Eid von ihm zu erlan­gen, den er, da er sich nach der Unterstellung nicht von eignen factis handelt, mit völliger Bestimmtheit über Nichtsein zu leisten nicht im Stande ist.

Ganz anders verhält es sich, wenn der angetragene Eid zurückgeschoben wird. Strenge genommen, dürfte der angreifende Theil, da sein bloses Glauben, auch wenn es eidlich bekräftigt wird, ihm keine Rechte gegen Andere geben kann, zu einem Glaubeuseide gar nicht zugelaffeu werden. *) Wenn es nun gleich in unserer Praxis so strenge nicht genommen wird, so läßt sich doch wenig­stens nicht behaupten, daß es bei dem angreifendeu Theile schon genüge, wenn er zur Begründung seiner Angriffs­behauptung blos beschwören wollte, er wisse weder das Gegentheil derselben, noch habe er besondere Gründe diesesGegentheil seiner Behauptung fürwahr zu halten. Vielmehr ist in diesem Falle der Glaubenseid immer da­rauf zu richten, daß der Schwörende nicht allein nicht vom Gegentheile überzeugt sei, sondern die behaupteten Thatsachen positiv für wahr halte.

Auf welche Weise der Schwörende sich seine Ueber­zeugung bilden wolle, muß ihm freilich überlassen bleiben, und es würde ein unrechtmäßiger Zwang sein, wollte der Richter von den Gründen, die ihn selbst zu einem andern Glauben bestimmen, verlangen, daß ihre Stärke auch durch den Schwörenden anerkannt werde, und wollte er

Vergl. Elvers allg. für. Zeitq. 1889. Nr. 75. GenSltk im A. f. d. C. Pr. 2. Bd. §. 38. rc.

aus solchen Gründen eigener subjektiver Ueberzeugung , bei dem Mangel eines wirklichen objektiven Beweises für das Gegentheil, verlangen, daß der zuerkannte Eid nicht ge­leistet werde. Aber vorhalten muß er immer dem Schwörenden vor der Eidesleistung alle Gründe, die für die Wahrheit der Behauptung, also gegen den Eid spre­chen und deren strenge und gewissenhafte Erwägung leicht eine entgegengesetzte Ueberzeugung hervorzubringen vermö­gen ;so wie er umgekehrt verpflichtet ist, den zum Schwö­ren bereit erscheinenden angreifenden Theil, darauf auf­merksam zu machen, daß ein jedes nicht unvernünftige Glauben auf Gründen beruhen müsse, und er deshalb be­stimmte und erhebliche objektive Gründe haben müsse, um den fraglichen Eid zu leisten, es aber nicht schon genüge, daß er sich blos keiner Gründe für das Gegentheil bewußt sei. Eben so ist es, im Falle die aktenmäßig angeführ­ten Gründe dem Richter unerheblich erscheinen, Pflicht desselben, dem Schwörenden vor der Eidesleistung ein­dringliche Vorstellung zu thun und demselben die Uner­heblichkeit, der Gründe, welche ihn zum Eide bestimmen, klar zu machen. Endlich sind auch, wenn aktenmäßig oder sonst besondere Gegen grün de vorhanden sind und gegen die Wahrheit des mittelst eines Glaubenseides zu bekräftigenden Umstandes sprechen, diese Gegengründe als Abhaltungsgründe besonders geltend zu machen, damit der Schwörende, gleich dem Richter, bei der Kollision von Beweisgründen, das Für und Wider gegeneinander ab# wäge und darnach seinen Glauben bestimme.

Es ist zu hoffen, daß wenn die Gerichte den hier entwickelten Unterschied zwischen blos negativem und posi­tivem Dafürhalten, Nichtglauben und Glauben, dem Schwörenden gehörig auseinandersetzen und zu Herzen führen, und wenn sie darauf aufmerksam machen, daß jedes vernünftige Glauben oder Nichtglauben sich auf Gründe stützen müsse, mancher Eid unterbleiben wird, welcher jetzt von mit sich selbst nicht klar gewordenen und lediglich durch eigenützige Rücksichten verleiteten Streilthei- theilen leichtfertig ausgeschworen wird, wenn sie ihr Ge­wissen nur damit beschwichtigen können, daß sie nicht das positive Gegentheil von dem glauben, was sie zu be­schwören haben.

V.

Einiges über den Ealumnieneid.

In Ansehung der Frage, ob und in welchen Fällen der Deferent vor Ausschwörung des acceptirten Haupt­eides durch den Delaten, den Ealumnieneid zu leisten habe, ist die Prozeßgesetzgebung in Kurhessen nicht überall gleich, indem in den meisten Provinzen*) das Verlangen dieses Eides nicht von der Willkür der Streittheile ab#

) S. Wagner'« Grundzüge der GerichtSverfaff. u. s. w.

5. 187 u. 157.