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Der Nechtsfreund.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d e r

Verfassung, Gesetzgebung »»d Rechtswissenschaft.

Redigirtund verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.' Zweiter Jahrgang.

â 39. Sonntag, den 14» Mai. 1837»

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern deS In- und Auslandes abvnnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 31 gGr.

Practische DemerKungen über proceß- rechUiche Materien.

IV. Ueber den Inhalt des Glaubenseides.

Es werden bei unsern Gerichten tagtäglich Glaubens­eide geschworen, und der Gegenstand, womit sich die nachstehenden Bemerkungen beschäftigen, ist sonach von hoher praktischer Bedeutung. Um so auffallender muß es erscheinen, daß der Inhalt dieser Art von Eiden. ohnge- achtet ihres häufigen Gebrauchs, von manchen Gerichten nicht gehörig erfaßt, oder doch mindestens den Schwören­den vor der Eidesleistung nicht auf geeignete Weise klar gemacht und zu Gemüthe geführt wird, wovon dann eine sehr natürliche Folge ist. daß die Eide dieser Art sehr leicht gegen alle Wahrscheinlichkeit und oft sogar mit einer wahren Leichtfertigkeit geschworen zu werden pflegen.

Thatsachen und Vorgänge, woraus jemand ein Recht, einen Rechtsanspruch oder eine Befreiung ableitet, wo­rauf er also eine Klage oder eine selbstständige Einrede*) stützt, müssen von ihm mit Bestimmtheit behauptet werden, und kein Gericht würde darauf Rücksicht zu neh­men befugt sein, wenn eine Rechtsverfolgung oder Ver­theidigung blos darauf gegründet würde, daß der Kläger oder Ereipient blos für seine Person den erzählten Um­stand, welcher allein sein Vorbringen begründet oder we­nigstens mit zur Begründung dieses Vorbringens erforder­lich ist, blos glaube oder für wahr halte.

Dagegen ist es dem angegriffenen Theile, welcher die gegnerischen Behauptungen blos zu beantworten hat, gestattet, sich be^ seinen Erklärungen auf jene Behaup­tungen blos über Nichtwissen und Richtglauben auszuspre- chen, soferne und so oft nicht seine eignen Handlungen

*) Wa« von dieser gilt, findet auch bei wahren Repliken U.

s. w. Anwendung. C. 8. 8. 1. D.de exc. (.11. ! )

in Frage stehen worüber er sich freilich, will er nicht zuletzt für ungehorsam und geständig erklärt werden, mit Bestimmtheit durch ja oder nein erklären muß.

Die Gründe dieses Unterschiedes zwischen dem, der aus einer Thatsache etwas zu seinen Gunsten ableitet, und dem, welcher blos die gegnerischen Behauptungen in Zweifel zieht und bestreitet, sind von selbst einleuchtend. Das subjektive Dafürhalten des Ersteren kann ihm natür­lich, wenn seine Ueberzeugung auch noch so fest und be­stimmt ist, einem Andern gegenüber keine Rechte geben­der Letztere, welcher sich nach dem Zwecke seiner Erklä­rungen blos abwehrend zu verhalten braucht, kann nicht gehalten sein, bestimmte Antworten zu ertheilen, wenn er die betreffenden Thatsachen aus eigener Erfahrung weder kennt, noch das Gegentheil davon bestimmt weiß. Da nun auf der einen Seite die bloßen Behauptungen des Gegners, dessen Angaben wegen des unterstellten eignen Interesses noch besonders verdächtig sind, an und für sich betrachtet keinen Bestimmungsgrund für den Angrei- fcnden abgeben können, die behaupteten ihm nachtheiligen Umstände gleich als wahr anzunehmen, vielmehr dem Be­klagten wie Gensler sich ausdrückt eine schwere Ueberzeugung zu verzeihen ist; auf der andern Seite aber ein Zwang zu bestimmter Bejahung oder Ableugnung einer Behauptung, von deren Wahrheit oder positiver Unrichtigkeit der Angegriffene keine feste Ueberzeugung hat, unv deren Inhalt ihm nur unbekannt ist, unrecht­lich und ein Zwang zur Lüge sein würde; so muß es in diesem Falle genügen, daß der Angegriffene dem Zwecke seiner Antwort gemäß sich gewissermaßen nur negativ über die thatsächlichen Fundamente der gegen- theiligen Behauptungen erklärt, also dahin, daß er solche nicht wisse und auch nicht für wahr halte.

Kommt es nun zum Beweise solcher Behauptungen, welche der angegriffene Theil mit Nichtwissen und Richt-