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Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d e r

Rersasinng, Gesetzgebung «-v Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg. Zweiter Jahrgang.

Xt. 38. Mittwoch, den 10. Mai. 1837.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern bei In- und Auslandes abonnirl werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.

Sollen die obern Gerichte die durch Berufung an sie gelangten Rechtssachen im Falle einer nicht blos die Instanz erledigenden reformatorischen Entscheidung zum weiteren Verfahren und Erkenntnisse behalten oder an die untern Gerichte remittiren?

(Fortsetzung.)

Nach den seit dem Jahr 1823 in den Proviuzialblät- tern bekanntgemachten Verzeichnissen der bei dem Ober- Appellationsgericht ergangenen Entscheidungen, worüber ich während meiner Dienstzeit genaue Beobachtungen an# gestellt habe, stand in dem Zeitraum von dem Jahre 1823 bis zum Schlüsse des Monats Oktober 1834, wo die Entscheidungen in Appellationssachen der Regel nach ohne zuvor erkannte vollständige Appellations-Prozesse durch Ordination erfolgten, und die Remission der Sachen an die untern Gerichte statt fand, die Zahl der abgeän- derten Bescheide zu den bestätigten ungefähr in ganz glei­chem Verhältnisse. Ein gleiches Verhältniß fand auch nach den im Provinzialwochenblatt officiell bekannt ge­machten Verzeichnissen der bei dem Obergerichte zu H. ergangenen Entscheidungen in dem nämlichen Zeiträume auch bei dem dasigen Obergerichte statt, und bei Mi üb­rigen Obergerichten möchten die statistischen Nachforschun­gen wohl ein ähnliches Resultat liefern.

Man kann also im Ganzen anuehmen, daß von den durch Berufung an die höheren Gerichte gelangten Rechts­sachen ungefähr die Hälfte reformatorisch entschieden und an die untern Gerichte zum weiteren Verfahren remittirt wurden.

Dieses Verhältniß hat sich seit dem Jahre 1835 un­ter dem Einflüsse des §. 33. der Vollziehung s- Verordnung vom 6, Nov. 1834 auffallend verändert. Während frü­her die reformatorischen zu den bestätigenden AppellatonS-

Erkenntnissen fast in ganz gleichem Verhältnisse standen, kommen jetzt (dies bestätigen die in den Provinzialwo- chenblättern bekanntgemachten Bescheidsverzeichmsse) auf 7 bis 8 bestätigende erst 1 höchstens 2 abändernde Appel­lationsbescheide, welche ein weiteres Verfahren erforder­lich machen.

Woher rührt wohl diese auffallende Verschiedenheit? Man kann unmöglich annehmen, daß die obern Gerichte bei dem früheren durch den Gerichtsgebrauch ausgebildeten Appellationsverfahren anders als nach, auf überwiegen­den Gründen beruhender, rechtlicher Ueberzeugung refor­matorische Erkenntnisse ertheilten, eben so wenig aber ist man, zumal bei der durch die neuen Prozeßgesetze herbei­geführten vielfachen Beschränkungen der Appellationöbe- fugniß, zu der Annahme berechtigt, daß dermalen mehr frivole Appellationen eingeführt würden als früher, einer Annahme, welcher die tägliche Erfahrung widersprechen würde. Der Grund dieser auffallenden Erscheinung muß also anderswo liegen, und kann nach der festen Ueberzeu­gung des Einsenders dieser Bemerkungen blos in der Vor­schrift des §. 33. der oft allegirten B. O. vom 6. Nov. 1834 gefunden werden.

Der täglichen Erfahrung zufolge gelangt ein großer Theil der appellationsfähigen Rechtssachen durch die Be­rufung eines oder beider Theile zur Entscheidung an die oberen Gerichte. Bei dem jedem Menschen sehr natürli­chen Streben, sich die Versehung seiner Berufsgeschäfte nach Möglichkeit zu erleichteren, möchte wohl die Mehr­zahl der Unterrichter möglichst bemüht sein, ein appellati- onsfähiges Erkenntniß möglichst bald zu ertheilen, weil sie nach § 33. der citirten Verordnung im Falle einer eingelegten Berufung und darauf erfolgten, nicht blos die Instanz erledigenden reformatorischen Entscheidung die Hoffnung haben, des weiteren Verfahrens in der Sache für immer überhoben zu sein, und solches an den ober«