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eigenen Sache verursachte Arbeit ohne Vergeltung bleiben soll; warum will man wegen eines zufälligen Umstandes die poenam temere litigantium mildern?" Hiermit stimmt Thibaut System des Pandcctcurechls (3. Ausgabe) §. 1093 überein, indem er sagt:
„Zeder Anwalt, welcher nicht durch seine Schuld Kosten verursacht hat, kann ohne vorbergegangenen Vertrag ein, jetzt gewöhnlich nach der Tare zu bestimmendes, Honorar fordern, selbst dann, wenn er in seiner eigenen Sache mit den Kosten gewinnt,"
und auch Weber über die Proceßkosten und Kompensation (5te Auflage) §. 14 Seite 150, mit Hinweisung auf Joh. Christ. Quistorp Beiträge (2te Ausgabe) Nr. 6 — welcher die gegenteilige Meinung bündig widerlegt hat — sowie Gensler im Handbuche zu Martins Lehrbuch des deutschen Processes Theil 1 Seite 421 bekennen sich zu derselben Ansicht.
Hiernach durfte also die aufgeworfene Frage mit ja xu beantworten sein, wie solche auch noch vor Kurzem von Busch in Arnstadt int Archive für civilist. Prar. Band XVI. Heft 2 Sir. XI. Seite 271 — 279 beantwortet worden ist.
Was die kurhessische Gesetzgebung anlangt, so muß auch danach unsere Frage — obgleich einige Gerichte, namentlich in der Provinz Obcrhcssen, gegenteiliger Meinung sind — bejaht werden.
Zwar heißt es in einem, in den Landesordnungen .abgedruckten, Crtracte-Regier.-Rescripts vom 27. Februar 1804 posit. 18:
„Da nun ein Advokat in propria causa keine De- serviten fordern kann, zumal wann er in loco einen Termin hält, indem auch ein jeder anderer an dem Gerichtsorte wohnender Kläger wegen eines persönlich abgehaltenen Termins etwas für Versäumniß zu fordern nicht befugt ist; so werdet Ihr . . . ."
und es durften also — so fehlerhaft auch jene Zusammenstellung und Schlußfolgerung ist — den Anwälten in ihren eigenen Rechtsangelegenheiten so lange keine Deserviten zugebilliget werden, als noch das Zertreten der Anwälte selbst mancherlei Beschränkungen unterlag. Dieser letzterwähnte Zustand wurde jedoch durch die Ver- ordnmlg vom 17. November 1829 über die Vertretung der Parteien in streitigen Rechtssachen aufgehoben und in der Schlußbestimmung ausdrücklich bemerkt, daß alle entgegenstehenden älteren gesetzlichen Bestimmungen dadurch aufgehobelt sein sollten. Nach den Vorschriften dieser Verordnung (§. 1 und §. 11) ist es
jedem, ohne Unterschied seines Standes und des Gegenstandes der Proceßsache gestattet, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen und jede rechtserfahrene Partei ist sogar befugt, Proceßschriften (§. 5) selbst anzusertigen und bei den Untergerichten einzureichen, beziehungsweise bei den höheren Gerichten durch einen Prokurator einreichen zu lassen, ohne daß die Gerichte bereit Annahme verweigern dürfen; woraus sich schon ergiebt, daß jetzt der Ausspruch des Regierungs-Reskripts vom 27. Febr. 1804 nicht mehr anwendbar, weil kein Grund abzusehen ist, warum nicht jeder, welchem es nach der eben erwähnten Verordnung vom 17. November 1829 verstattet ist, seine eigne Prozeßsache zu führen, er gehöre dem Ad- vakatenstande an, oder nicht, („ohne Rücksicht auf den Stand der Partei" heißt es ausdrücklich) den Ehrensold von dem unterliegenden, ihn vielleicht mit großer Frivolität zum Processe veranlaßt habenden, Gegner verlangen können soll. Ja es wird implicite durch jene Bestimmung, in Verbindung mit der bekannten Regel, daß die Rechte der Parteien überall gleich sind, anerkannt, daß auch die Anwälte in den in Rede stehenden Fällen, unter den geeigneten Voraussetzungen, die Vergütung ihrer Deser- viten verlangen können und dürfen.
Diese Annahme wird endlich durch die Satzungen unserer Verfassungsurkunde noch mehr bestätigt und sogar über allen Zweifel erhoben, indem alle Einwohner ohne Ansehen der Person udgl. vor dem Rechte gleich sein solle» d. h. jeder in gleichem Maase sich des Rechts getrosten und erfreuen soll*).
♦) Daß bei den oberen Gerichten in Kurbessen dem Anwälte, der seine eigene Rechtssache vertheidigt, daS Honorar ver- güiet werden muß, kann wohl keinem Zweifel unterließen aus dem Grunde, weil er hier nur als 'Anwalt seine Sache verfechten kann. Zn diesem Sinne hat sich denn auch das Obergericht zu Cassel mchremale ausgesprochen. Anders möchte eâ sich aber in den eigenen Rechtsangelegenheiten verhalten, welche der Anwalt vor Len Untergerichlen führt. weil hier die Partheien fei Mt auftreten können und er hier demnach auch wohl nur als ui seiner Parthei. Eigenschaft handelnd erscheint.
A. 6. R.
Cassel, gebotest in der Geeh'schen Osficin»