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bis wohin ich mir weitere, in die Sache mehr eingreifende, Bemerkungen Vorbehalte.

Halten wir also fest an der bisher, auch von den meisten Kurhessischen Gerichten befolgten, Theorie, blei­ben wir auf der Mittelstraße und lassen wir uns nicht irre machen von denen, welche einer neuen Theorie, die aus s. g. juristischen Spitzfindigkeiten zusammengesetzt ist und zum offenbaren Nachtheile des materiellen Rechtes und der im Borschreiten begriffenen Civilisation gereicht, Eingang zu verschaffen suchen.

XL

Ueber Proceßko st e n.

Wie in den Endbescheiden auch über etwa geforderte Zinsen, Nutzungen», dgl. erkannt werden muß, ebenso hat der Richter auch über den Kostenpunkt zu entschei­den. Ist in den Verhandlungen bereits über die Kosten einzelner Abschnitte des Verfahrens, oder einzelner Handlungen erkannt worden, so erstreckt sich das Enderkenntniß regelmäßig nur auf diejenigen Kosten, worübernoch kein Erkenntniß vorliegt.

Als Regel läßt sich der Satz hinstellen:

daß der Besiegte dem Sieger die Proceß- kosten als einen demselben widerrechtlich zuge- fügten Schaden zu ersetzen verbu nden ist.

Es unterliegt jedoch diese Regel manchen Beschränkungen, worüber die Theorenker und Practiker nicht überall ganz einig sind und welche alle aufzuzählen hier nicht der Ort sein kann').

Eine dieser Ausnahmen tritt nach einem allgemein verbreiteten Gerichtsgebrauche dann ein, wenn der Kläger einer pluspetitio sich schuldig gemacht, d. h. wenn er eine größere Summe eingeklagt hatte, als ihm zugesprochen werden konnte und zuerkannt worden ist, in welchem Falle die Proceßkosten verglichen zu werden pflegen1).

Viele Gerichte lassen aber auch in den Fällen eine Kosten-Compensation eintreten, in welchen der Kläger eine bestimmte Forderung eingeklagt, die nähere Bestimmung derselben jedoch von dem Ermessen Sachverständiger oder des Richters abhängig erklärt hatte und nun am Ende eine geringere, als die geforderte, Summe zuerkannt erhält, indem sie dieses als eine Mehrforderung ansehen.

Diese Ansicht ist jedoch unrichtig, weil in den Fällen, wo der Klägerdie nähere Ermittelung der ihm z. B. gebührenden Ent­schädigung ausdrücklich wenn auch vielleicht nur eventuell von der Beurtheilung Sachverständiger abhängig macht, ebensowenig von einer Pluspetition die Rede sein kann, als in dem Falle, wo die Bestimmung des Forderungs- quantums dem richterlichen Ermessen anheim fällt; vielmehr

1) ^^^7"^ Lehrbuch des CivilvroceffeS §. 119, namentlich

2) Kostenvergl-ichung in einem Rechtsstreite heißt nach einem allgemeinen lielbst gesetzlich) anerkannten und auch in Kurheisen befolgt werdenden juristischen Tprachge- brauche loviel, daß keiner der Partheien das Recht »usteht. von ihrem Gegner die Erstattung der von ihr aufgewende- ten Kosten zu verlangen.

ist der Verklagte in diesen Fällen, weil ex überhaupt succumbirt, zu Erstattung der Kosten rechtlich vev- bunden.

Hier soll noch die wichtige, immer noch sehr bestrittene, Frage:

ob ein Rechtsanwalt, welcher in eigenen Angelegen­heiten Processe führt, den Ersatz der Proceßkosten, namentlich der den Anwälten für ihre Mühewaltung sonst zugebl'lligten Gebühren von dem unterliegenden Gegner verlangen könne,"

einer kurzen Prüfung unterworfen werden.

Unter den älteren Rechtsgelehrten waren die Mei­sten der Ansicht, daß die Anwälte nur in wichtigen Rechtsstreiten, deren Bearbeitung ihnen einen großen Zeit­aufwand verursache, für ihre Versäumnisse eine Vergütung nach vorgängiger Liquidation ansprechen könnten, weil die Verurtheilung zur Zahlung der Proceßkosten eine Strafe und diejenigen Arbeiten, welche man für sich selbst verrichte, einer Schätzung nicht zu unterwerfen seien') und sogar v. Wernherr in seinen Observationen pars VI. observ. 279 tritt dieser Meinung bei. Daß aber diese Argumentation durchaus unlogisch ist, indem aus unrichtigen Prämissen ein Schluß gezogen wird, der an sich selbst sogar falsch erscheint, bedarf keiner weiteren Darlegung.

Unterwirft man unsere Frage einer gründlichen, un- partheiischen Prüfung und hält man den jetzt als aus­gemacht zu betrachtenden Satz fest:

daß die Prozeßkosten nur die Folge eines, vom Staate gebilligten, feindlichen Verhältnisses,.also keiner straf­baren Handlung, und daher nur als Schaden zu be­trachten, mithin auch nach den Grundsätzen des Scha­densersatzes zu beurtheilen sind*)

so ist im Entferntesten kein Grund vorhanden, einem An­wälte der in einem Rechtsstreite in eigener Sache den Sieg davon trägt, zumuthen zu wollen, umsonst gear­beitet zu haben und ihm seine wohlverdiente Entschädigung abzusprechen.

Sruben in jeinen rechtlichen Bedenken Theils Band 31 sagt:

Es halten viele Rechtslehrer dafür, daß einem Ad- vokaten die in seiner eignen Sache gethane Arbeit, wenn er obsiegt, vom Gegentheil nur in fofSht zu bezahlen sei, als sie ihn verhindert hat, andern zu dienen. Diese Meinung gründet sich aber weder auf einem Gesetz, noch auf der natürlichen Billigkeit. Zu der alten Römer Zeiten, als die Advokaten keinen Lohn, sondern nur Geschenke für geleistete Dienste annehmen durften, kam ihr Salarium nicht mit in die Erpenjenrechnung. Nachdem aber dies geschieht, ist nicht abzusehen, warum die ihnen vom Gegner in ihrer

3) Darüber, daß die Anwälte die von ihnen bestrittenen baa. ren Auslagen von dem succumbirenden Gegner auch in ihren eigenen Prvjeßangelegenheiten verlangen können, herrscht kein Zweifel.

4) L i N d k a. a. O.