Einzelbild herunterladen
 

Der Aechtsfrennd.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

d e.r

Versagung, Gesetzgebung «ndNechtswissenschast.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg. Zweiter Jahrgang.

Mr. 37. Sonntag, den 7. Mai. 183*7»

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern der In« und Ausländer abonnirt werden.

Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.

Sollen die obern Gerichte die durch Berufung an sie gelangten Rechtssachen im Falle einer nicht blos die Instanz erledigenden reformatorischen Entscheidung zum weiteren Verfahren und Erkenntnisse behalten oder an die untern Gerichte remittiren?

Die noch bestehenden Kurhessischen Prozeßordnungen O. A. G. Ordnung Tit. VI. §. 9.

Altheff. Prozeßordnung §. 13.

Hanauer O. G. O. Tit. XL §. 261, 262.

Fuldaer O. G. O. §. 117. enthalten die Vorschriften, daß eine in formalibus gehö­rig gewahrte Appellation dem Appellaten zur Einreichung seiner Einredcschrist mitgetheilt, d. h. vollständige Appella­tions-Prozeise erkannt werden sollen, und daß im Falle eine abänderude Entscheidung erfolgt, welche ein weiteres Verfahren nothwendig macht, dieses bei dem höheren Ge­richte stattfinden und die Sache nicht an das untere Ge­richt remitiert werden soll. Diese Vorschrift, wenn sie auch den Forderungen der Gerechtigkeit an sich entspre­chen möchte, führte jedoch nothwendig zu einer großen Prozeßverzögerung und war wobl die Ursache, daß Ap- pellationssachen oft mehrere Jahre lang der definitiven Entscheidung entgegensetzen mußten. Dieses war wohl gewiß auch der Grund, warum sich unverkennbar mit Vorwissen und Genehmigung des höchsten Landesherrn bei den höheren Gerichten ein abweichender Gerichtsge­brauch ausbildete, wonach bei Appellationen der Regel nach keine vollständige Appellations-Prozesse erkannt wur­den, sondern nach berichtlich eingesandten Akten der untern Instanz die Entscheidung durch Ordination erfolgte, welche alsdann an das Gericht erster Instanz zur Vollziehung, beziehungsweise zum weiteren Verfahren remittirt wurde. Dieses Verfahren, welches neben der größern Schnelligkeit

auch den Vortheil hatte, daß die Partheien eine Instanz gewannen, wurde bis zum Schluffe des Monats Oktober 1834 bei den oberen Gerichten beobachtet.

Durch §. 39 des Prozeßgesetzcs vom 16. September 1834 ist die Mitheilung der Appellationsschrift an den Appellaten zur Vernehmlassung wieder zur Regel erhoben und durch den §. 33 der Vollziehungs - Verordnung vom 6. November 1834 die Vorschrift der älteren Prozeßord­nungen hinsichtlich des weiteren Verfahrens in Appella- tionSsachen wieder eingeschärft worden.

Einsender dieses hält es zwar für eine Forderung der Gerechtigkeit, daß, so wie in erster Instanz der S3e# klagte mit seiner Vertheidigung gegen die Klage, so auch in der Appellations-Instanz der Appellat mit seiner Ver­nehmlassung gegen die appellantische Beschwerden - Aus­führung vollständig gehört, wenigstens ihm dazu genügende Gelegenheit gegeben werden muß. Es läßt sich also ge­gen die Bestimmung des §. 39 des Gesetzes vom 16. September 1834 an sich wohl nichts einwenden und führt dieselbe auch nicht zu einer größeren Prozeßverzöge­rung, wenn anders die von mir in Nr. 9 dieses Blattes in dem AufsatzeEtwas über Beschleunigung der Rechts­pflege" ausgesprochenen Wünsche berücksichtigt werden und den Gerichten eine schnellere Entscheidung der an sie ge­langten Rechtssachen auf die dort vorgeschlagene Weise zur Pflicht gemacht und über deren pünktliche Erfüllung gewacht wird.

Sollte ober nicht die Bestimmung des §. 33 der affe# girten Verordnung vom 6. November 1834, welche zu der in der Ueberschrift aufgeworfenen Frage Veranlassung ge­geben hat, einige Bedenklichkeiten gegen sich haben? GS sei mir erlaubt, hier einige praktische Bemerkungen zu machen, welche sich mir durch genaue Beobachtungen wäh­rend meiner Dienstzeit dargeboten haben.

(Forts, flgt.)