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Untersuchung gezogen, zu gefänglicher Hast gebracht und darin zurückgehalten werden dürfen.
Das Gesetz bestimmt nicht genau die Grenze zwischen der vorläufigen und Hauptuntersuchung, und in einzelnen fallen mag es sogar seine großen Schwierigkeiten haben, diese Grenze richtig zu erkennen, da die erstere oft ohne äußerlich sichtbare Kennzeichen unvermerkt in die andere übergeht, wie namentlich z. B. in dem Falle, wenn der als Auskunftsperson vernommene Thäter gleich in diesem Verhöre selbst sich als den Schuldigen angiebt und umfassende Geständnisse ablegt oder sich wenigstens so verdächtig macht, daß er als Angeschuldigter zu behandeln ist. Als allgemeiner Grundsatz läßt sich aber wohl mit Martin*) und Mittermaier**) aufstellen, daß die Voruntersuchung überhaupt als der Inbegriff der zur Entdeckung begangener Verbrechen und Sammlung von Materialien zur BeMndung bestimmter Anklagen gegen einzelne Personen gesetzlich erlaubten oder vorgeschriebenen Handlungen bezeichnet werden kann — wogegen dieHaupt- untersuchung mit dem Augenblicke beginnt, wo ein oder mehrere bestimmte Individuen als des untersuchten Verbrechens dergestalt verdächtig vom Gericht behandelt werden, daß die Untersuchung ihre specielle Richtung gegen dieselben nimmt und sich die Ermittelung derer Schuld zur Aufgabe setzt. Und an diese gemeinrechtliche Begriffsbe- lstimmung und Begrenzung der vorläufigen Untersuchung miuß sich auch der kurhessische Untersuchungsrichter um so mehr halten, als eine Abweichung vom gemeinen Rechte in der fraglichen Beziehung nicht nur nicht vorgeschrieben, sondern durch den Ausdruck: vorläufige Untersuchung, noch bestimmter als durch das Wort: Generalinqui- ffition oder allgemeine Untersuchung, darauf hin- Hewiesen wird, daß das damit bezeichnete Stadium des Verfahrens so zu sagen nur den ersten Angriff, die Vorbereitung für die eigentliche Untersuchung umfaßt und gewissermaßen die Vorläuferin für diese ausmacht oder dieser als Einleitung dient.
Nach diesen Bemerkungen dürften die Untergerichte, abgesehen von besonderen Auftragsertheilungen, als unzuständig zu betrachten sein, in peinlichen Fällen bestimmte Personen weiter, als dies zur Sicherung der Hauptuntersuchung erforderlich, als verdächtig zu behandeln. Sie dürfen und müssen zwar, wenn dies bei vorhandener gegründeter Besorgniß der Flucht, oder weil sonst die Spuren der That verschwinden würden oder durch Colln- sionen die Untersuchung vereitelt werden könnte, unter den sonst zu jeder Verhaftung erforderlichen Voraussetzungen sogar zur Haft, — folglich auch nach §. 115 der Verfassungsurkunde zur Vernehmung schreiten; dies ist jedoch immer mehr als Sichcrheitsmaasregel oder als Mittel zum Zwecke der Hauptuntersuchung, denn als wirklicher Bestandtheil der vorläufigen Untersuchung zu betrachten, und sobald daher auf diese Weise die Untersuchung
*) Crim. Proc. $. 183 und 188.
**) Strafverfahren z 3.
ihre Richtung gegen eine bestimmte Person erhalten hat und die nöthigen Vorkehrungen getroffen sind, daß die Spuren der Schuld nicht durch etwa unterlassenes weiteres Vorschreiten getilgt werden können, muß die Sache an das Obergericht zur Führung der Hauptuntersuchung abgegeben werden.
Nach §. 46 der Verordnung vom 29. Juni 1821 haben die Obergerichte die Hauptuntersuchung aller Verbrechen, welche mit peinlicher Strafe zu belegen sind, so wie der Amtsvergehungen, welche mehr als eine bloße Disciplinarstrafe nach sich ziehen. Obgleich durch diese Worte dem ersten Anscheine nach auf das Resultat der Untersuchung und die in jedem einzelnen Falle wirklich eintretende Strafe hingedeutet zu sein scheint, so kann doch dieser Sinn nicht als der richtige betrachtet werden, weil man sonst zu der Annahme genöthigt wäre, daß sich in jedem besonderen Falle erst aus dem Ergebnisse der Untersuchung die Zuständigkeit zu deren Führung erweisen könne, während doch grade umgekehrt die Zuständigkeit zur Führung der Untersuchung vorausgesetzt wird, um zu einem Ergebnisse der letzter» zu gelangen. Es muß deshalb angenommen werden, daß die Zuständigkeit zur Hauptuntersuchung sich in abstracto nach der Beschaffenheit des angeschuldigte» Verbrechens, ohne alle Rücksicht auf die Schuld des Angeschuldigten und auf die Strafe bestimme, welche denselben erwartet. Dafür spricht auch der Umstand, daß von der Untersuchung der Verbrechen und nicht der Untersuchung gegen Verbrecher die Rede ist, welche mit peinlicher Strafe bedroht sind, daß also eine objective, nicht eine subjektive Rücksicht darüber entscheidet, wem die Hauptuntersuchung zustehen soll. Nimmt man nicht dieses an, so läßt sich gar nicht bestimmen, wie der Fall zu behandeln sei, wenn bei einem und demselben Verbrechen mehrere Theilnehmer Vorkommen und die Grade der Theilnahme so verschieden sind, daß, selbst nach der Anschuldigung den 'einen eine peinliche, den andern nur eine geringere Strafe treffen kann. Es entscheiden also über die Zuständigkeit zur Untersuchung, wie bemerkt, nicht subjektive Rücksichten der Schuld und die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles, sondern lediglich der objektive Thatbestand des angeschuldigten Verbrechens.
Es ist deshalb auch unrichtig, wenn in vorkommenden Fällen gegen einzelne Theilnehmer die Hauptunter- suchung erkannt wird, gegen andere aber nicht, wenn also das Obergericht nur einzelne Theile eines verbrecherischen Ganzen zur Hauptuntersuchung zieht, über andere aber auf den Grund einer blos vorläufigen Untersuchung die Entscheidung ertheilt. Die geringeren Theilnehmer eines Verbrechens, wegen dessen wider andere die Hauptuntersuchung erkannt wurde, können daher sogar über formelle Ungültigkeit und Unvollständigkeit des Ün# tersuchungsvcrfahrcnö Nichtigkeitsbeschwerde führen, wenn sie auf den Grund der blos vorläufigen Untersuchung verurtheilt worden sind, worin sie, eben weil die Untersuchung eine blos vorläufige war, gar nicht nöthig hatten,