Wer Nechtsfreund.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete der .
Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirtund verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg. Zweiter Jahrgang.
B. 36. Mittwoch, den 3. Mai. , * 183T
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Ueber die vorläufige und Hauptuntersuchung solcher Verbrechen, welche mit peinlicher Strafe bedroht find.
Die §§. 46 und 54 der Verordnung vom 29. Juni 1821 überweisen den Untergerichten nur die vorläufige, den Criminalsenaten der Obergerichte aber die Haupt- untersuchung aller Verbrechen, welche mit peinlicher Strafe, d. h. nach der im Ausschreiben des Justizministeriums vom 24. October 1822 enthaltenen Begriffsbestimmung, mit einjähriger Zuchthausstrafe, einer sieden) El- senstrafe oder andern noch härteren Strafe oder einer deren Stelle vertretenden oder sonst mit Verlust der Dienst- oder Standesebre verbundenen Festungsstrafe oder Amtsentsetzung — zu belegen sind, so wie in der Regel solcher Amtövergehungen, die keine bloße Disciplinarstrafe nach sich ziehen. Daß nach §. 54 den Untergerichten in Vezie- bung auf die Hauptuntersuchung auch die Verrichtung der ihnen deshalb von den Obergerichren ertheilten Aufträge obliegt, bestärkt, als eine durch die Voraussetzung besonderer Auftragserthellung bedingte Ausnahme, die aufge- stellte Regel. Ein allgemeiner Auftrag zur Führung aller vorkommcnden Hauptuntersnchungen an das betreffende Untergericht ist aber um so mehr als unstatthaft zu betrachten, als, abgesehen von der Unzulässigkeit solcher allgemeinen Aufträge in einer Ausdehnung, welche die gesetzliche Regel willkührlich aufheben würde, selbst die im Schlußsätze des gedachten §. 54, so wie dem Ausschreibett des Staatsministeriums vom 13. Juli 1830 erwähnte Ueberweisung oder Auftragsertheilung auf „gewisse Fälle" beschränkt und durch das Dasein besonderer Verhältnisse und Gründe offenbarer Zweckmäßigkeit" bedingt war.
Wirft man einen unbefangenen Blick auf die Unter
suchung peinlicher Fälle, so findet man nur zn oft, daß die von den Untergerichten vorzunehmende blos vorläufige Untersuchung zu weit ausgedehnt wird und in das Gebiet bcr, Hauptuntersuchung übergreift. Richt selten kommen Fälle vor, wo die Untergerichte bei den allerschwersten Verbrechen, ehe sie die Acten einsenden, den ganzen Untersuchungsstoff erschöpfen, und den Criminalsenaten so zu sagen nur eine Nachlese und eine Rekapitulation des bereits Vorgekommenen übrig lassen. Monate lang werden oft die Angeschuldigten von dem durch einen sonst lobenswerthen Diensteifer beseelten Unterrichter sogar in Haft gehalten und denselben auf diese Weise von einem Einzelrichter Uebel zugefügt, deren anfänglicher Eintritt oder wenigstens deren Fortdauer das Gesetz durch die vorausgegangene Prüfung eines Richter- collegs bedingt. Denn offenbar setzt doch die Hauptun- tersuchung, welche ja sogar durch eine eigne Verfügung besonders erkannt zu werden pflegt, eine vorausgegan- gcnc Prüfung des Obergerichts darüber voraus, ob überhaupt hinlänglicher Grund vorhanden sei, das angeschuldigte Individuum als hinlänglich verdächtig zu betrachten, um nicht nur der Untersuchung eine specielle Richtung gegen dasselbe zu geben, sondern auch namentlich zur Haft zu schreiten oder diese, falls sie vorläufig auf den Grund des Ergebnisses der Voruntersuchung vom Untergericht verfügt war, fortdauern zu lassen. Wird also vom ttn- tergericht, unter dem Namen der vorläufigen Untersuchung, in das Gebiet der, Hauptuntersuchung übergegriffen, so entbehrt die persönliche Freiheit des Angeschuloigten einer Garantie, welche ihr durch die gesetzlich vorgeschriebene Führung der Hauptuntersuchung durch das Obergericht zugesichert war, und es wird sogar der §. 114 und 115 der Vers. Urk. verletzt, welcher den Angeschuldigten namentlich auch zusichert, daß sie nur in den durch die Gesetze bestimmten Fällen und Formen zur gerichtliche«