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ben, selbst wenn es zu ihrer Pflicht gehört, in einer an­dern Eigenschaft diesen Rücksichten alle Beachtung zu widmen. _ Sie haben deshalb bei den ihrer Genehmigung zu unterstellenden Beschlüssen der Gemeindebehörden nur die Gesetzmäßigkeit, höchstens auch die Zweckmässigkeit für die Gemeinde selbst ins Auge zu fassen, und wenn von dieser Seite her keine Bedenken obwalten, wenn also der Beschluß weder als ungesetzlich, noch als evident zweck­widrig und dem Gemeindeinteresse widerstreitend erscheint, kann die erforderliche Genehmigung nicht versagt werden.

Aus dieser Verpflichtung der Aufsichtsbehörden, sich bei Ausübung der Aufsicht nur durch solche Rücksichten leiten zu lassen, welche, mit Ausschluß aller andern, durch das Recht der Aufsicht selbst begründet wer­den, aus dieser Verpflichtung folgt aber auf der andern Seite zugleich , daß die Genehmigung einer Gemeindehand­lung durch die Aufsichtsbehörde dem Staate in andrer Beziehung nicht zum Nachtheile gereichen kann, daß also die Aufsichtsbehörde, wo sie nur als solche zu han­deln hatte und gehandelt hat, sich selbst in ihrer Eigen­schaft als Staatsverwaltungsbehörde oder andern Staats­behörden nichts vergiebt, daß keine verbindliche Aner­kennungen des Staates im Allgemeinen aus blo­ßen Genehmigungen der Aufsichtsbehörden hinsichtlich sol­cher Rechte der Gemeinden gefolgert werden können, wel­che er aus andern Gründen, als aus dem bloßen Rechte der Aufsicht, bestreitet daß namentlich pekuniäre Interessen des Staates durch Handlungen der Aufsichts­behörden nicht leicht gefährdet werden können.

Aus diesem allem ergiebt sich dann aber auch wieder umgekehrt um so mehr, daß alle solche fremdartige Rück­sichten für die Aufsichtsbehörden auch nicht einmal einen gegründeten Vorwand abgeben können, bei Ausübung des Aufsichtsrechts auf andere Rechte des Staates, als welche aus dem Aufsichtsrechte herfließen, sollte deren Wahrung auch sogar ihnen selbst in einer andern Ei­genschaft obliegen, Rücksicht zu nehmen. Namentlich also kann der Vorwand, daß aus der Genehmigung einer Gemeindehandlung von Seiten der Aufsichtsbehörde sonst ein Verzicht oder Anerkennung in Beziehung auf solche Verhältnisse, welche mit dem Aufsichtsrechte in keiner Ver­bindung stehen, gefolgert werden könnte, nicht gerechtfer­tigt werden.

Daß die Worte: Aufsicht und Aufsichtsbehörde in Vorstehendem nur in einem speciellen, auf die Ueber- wachung der Gemeinde-Verwaltung beschränkten Sinne genommen, nicht aber auf das allgemeine Recht der Aufsicht, (Oberaufsicht, aufsehende Gewalt, jus su- premae inspectionis, s. z. B. Klüber öffentl. R. d. D. B. §. 100) welches dem Staate in Beziehung auf Alles zusteht, was in ihm vorgeht und von Ziltereffe für das öffentliche Wohl ist, bezogen werden können, bedarf kaum der Erwähnung. Wo jenes specielle Recht der Auf­sicht mit dtèciplinarischer Unterordnung der Gemein­debehörden unter die Aufsichtsbehörden ceffirt, ist immer noch das allgemeine Recht der Oberaufsicht begründet

und macht sich geltend sowohl gegen Gemeinden als gegen Einzelne, aber auch nicht anders gegen jene als gegen diese, so daß auch das Einschreiten gegen jene durch das Vorhandensein derselben Voraussetzungen und die Beobach­tung derselben Formen bedingt ist, welche im Allgemeinen vorgeschrieben sind oder ans der Natur der Verhältnisse folgen. Alsdann handelt aber die Staatsbehörde nicht als specielle Gemeinde-Aufsichtsbehörde und die Stellung der Gemeindebehörde zu ihr ist also nicht die einer disci- plinarischer Unterordnung, sondern ganz der eines Privaten gleich was unter Umständen von den wesentlichsten Folgen ist.

__E.

Pemerkungen zur Lehre von den Schen­kungen.

(Dom Herrn Dr. von Meyerfeld, Obergerichts-Anwalt in Marburg)

I. Ist die Schenkung erst durch const. 35 de donat. ein Vertrag geworden?

Wenn es auch wahr wäre, was hier und da gesagt wird *), daß in den ältern Zeiten der Römer eine Schen­kung nur durch alsbaldige Uebergabe einer Sache habe geschehen können *), so würde man gerade hinsichtlich die­ses Falles ^) doch nicht sagen können, sie sei kein Ver­trag gewesen. Denn auch bei der Tradition, zu welcher ja auch des Empfängers Absicht, Besitz zu erwerben, ge­hört^), kommt allerdings eine s. g. Acceptation 5), mit­hin eine Vereinbarung, vor; und es kann und muß der Tradition, sofern sie eine Eigenthumserwerbsaet sein soll6), natürlich auch daun, wenn ihr ein, eine Forderung erzeugendes, Versprechen nicht eben vorhergegan­gen ist'), doch eine causa, ein s. g. titulus ad domi­nium transferendum habilis, z U in Grunde liegen; eine solche sofortige Eigenthums -Uebertragung kann aber auch ex aliis causis geschehen 8), war also zu keiner Zeit eine Eigenthümlichkeit der in sofortigem Hingeben einer Sache bestehenden Schenkung; so daß es auf Miß­verstand beruht, wenn man die donatio, welche doch im­mer nur der Grund einer Zuwendung, eines Erwerbes

1) Z. B. noch in dieser Zeitschr., oben S. 95; freilich schon in der (in Savigny'S Rechtsgeschichte mügetheilten) Turi­ner Institutionen - Glosse, Nr. 126, vergl. den Nachtrag »um 1. Band meiner Lehre von den Schenkungen, S. 42b, ,u S. 116 fg.

2) Meine angef. Schrift, §. 9 Nr. 1. §. 10 Nr. 24. 25.

3) Welcher von je her bei weitem nicht der einjige war,

4) Meine angef. Schrift, §. lo. Nr. 2.

5) Das., 8 6 Nr. 1. 4.

6) Meine Lehre v. d. Schenkungen, §. 5 Nr. 7. §. 6 Nr. 13

7) Meine angef. Schr. §. 5 Nr. 7. §. 10 Nr. 26. Dgl. §. 5 Nr. 6.

8) Z. B. Kauf, Vergleich, doa. Meine Schrift S- 5 Nr. 8 Note 2 u. S. 426, in dem Zusatze zu 8- 5 Nr. 6. Dergl. das. §. 2 Nr. 8.