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ben, selbst wenn es zu ihrer Pflicht gehört, in einer andern Eigenschaft diesen Rücksichten alle Beachtung zu widmen. _ Sie haben deshalb bei den ihrer Genehmigung zu unterstellenden Beschlüssen der Gemeindebehörden nur die Gesetzmäßigkeit, höchstens auch die Zweckmässigkeit für die Gemeinde selbst ins Auge zu fassen, und wenn von dieser Seite her keine Bedenken obwalten, wenn also der Beschluß weder als ungesetzlich, noch als evident zweckwidrig und dem Gemeindeinteresse widerstreitend erscheint, kann die erforderliche Genehmigung nicht versagt werden.
Aus dieser Verpflichtung der Aufsichtsbehörden, sich bei Ausübung der Aufsicht nur durch solche Rücksichten leiten zu lassen, welche, mit Ausschluß aller andern, durch das Recht der Aufsicht selbst begründet werden, aus dieser Verpflichtung folgt aber auf der andern Seite zugleich , daß die Genehmigung einer Gemeindehandlung durch die Aufsichtsbehörde dem Staate in andrer Beziehung nicht zum Nachtheile gereichen kann, daß also die Aufsichtsbehörde, wo sie nur als solche zu handeln hatte und gehandelt hat, sich selbst in ihrer Eigenschaft als Staatsverwaltungsbehörde oder andern Staatsbehörden nichts vergiebt, daß keine verbindliche Anerkennungen des Staates im Allgemeinen aus bloßen Genehmigungen der Aufsichtsbehörden hinsichtlich solcher Rechte der Gemeinden gefolgert werden können, welche er aus andern Gründen, als aus dem bloßen Rechte der Aufsicht, bestreitet — daß namentlich pekuniäre Interessen des Staates durch Handlungen der Aufsichtsbehörden nicht leicht gefährdet werden können.
Aus diesem allem ergiebt sich dann aber auch wieder umgekehrt um so mehr, daß alle solche fremdartige Rücksichten für die Aufsichtsbehörden auch nicht einmal einen gegründeten Vorwand abgeben können, bei Ausübung des Aufsichtsrechts auf andere Rechte des Staates, als welche aus dem Aufsichtsrechte herfließen, sollte deren Wahrung auch sogar ihnen selbst in einer andern Eigenschaft obliegen, Rücksicht zu nehmen. Namentlich also kann der Vorwand, daß aus der Genehmigung einer Gemeindehandlung von Seiten der Aufsichtsbehörde sonst ein Verzicht oder Anerkennung in Beziehung auf solche Verhältnisse, welche mit dem Aufsichtsrechte in keiner Verbindung stehen, gefolgert werden könnte, nicht gerechtfertigt werden.
Daß die Worte: Aufsicht und Aufsichtsbehörde in Vorstehendem nur in einem speciellen, auf die Ueber- wachung der Gemeinde-Verwaltung beschränkten Sinne genommen, nicht aber auf das allgemeine Recht der Aufsicht, (Oberaufsicht, aufsehende Gewalt, jus su- premae inspectionis, s. z. B. Klüber öffentl. R. d. D. B. §. 100) welches dem Staate in Beziehung auf Alles zusteht, was in ihm vorgeht und von Ziltereffe für das öffentliche Wohl ist, bezogen werden können, bedarf kaum der Erwähnung. Wo jenes specielle Recht der Aufsicht mit dtèciplinarischer Unterordnung der Gemeindebehörden unter die Aufsichtsbehörden ceffirt, ist immer noch das allgemeine Recht der Oberaufsicht begründet
und macht sich geltend sowohl gegen Gemeinden als gegen Einzelne, aber auch nicht anders gegen jene als gegen diese, so daß auch das Einschreiten gegen jene durch das Vorhandensein derselben Voraussetzungen und die Beobachtung derselben Formen bedingt ist, welche im Allgemeinen vorgeschrieben sind oder ans der Natur der Verhältnisse folgen. Alsdann handelt aber die Staatsbehörde nicht als specielle Gemeinde-Aufsichtsbehörde und die Stellung der Gemeindebehörde zu ihr ist also nicht die einer disci- plinarischer Unterordnung, sondern ganz der eines Privaten gleich — was unter Umständen von den wesentlichsten Folgen ist.
__E.
Pemerkungen zur Lehre von den Schenkungen.
(Dom Herrn Dr. von Meyerfeld, Obergerichts-Anwalt in Marburg)
I. Ist die Schenkung erst durch const. 35 de donat. ein Vertrag geworden?
Wenn es auch wahr wäre, was hier und da gesagt wird *), daß in den ältern Zeiten der Römer eine Schenkung nur durch alsbaldige Uebergabe einer Sache habe geschehen können *), so würde man gerade hinsichtlich dieses Falles ^) doch nicht sagen können, sie sei kein Vertrag gewesen. Denn auch bei der Tradition, zu welcher ja auch des Empfängers Absicht, Besitz zu erwerben, gehört^), kommt allerdings eine s. g. Acceptation 5), mithin eine Vereinbarung, vor; und es kann und muß der Tradition, sofern sie eine Eigenthumserwerbsaet sein soll6), natürlich auch daun, wenn ihr ein, eine Forderung erzeugendes, Versprechen nicht eben vorhergegangen ist'), doch eine causa, ein s. g. titulus ad dominium transferendum habilis, z U in Grunde liegen; eine solche sofortige Eigenthums -Uebertragung kann aber auch ex aliis causis geschehen 8), war also zu keiner Zeit eine Eigenthümlichkeit der in sofortigem Hingeben einer Sache bestehenden Schenkung; so daß es auf Mißverstand beruht, wenn man die donatio, welche doch immer nur der Grund einer Zuwendung, eines Erwerbes
1) Z. B. noch in dieser Zeitschr., oben S. 95; freilich schon in der (in Savigny'S Rechtsgeschichte mügetheilten) Turiner Institutionen - Glosse, Nr. 126, vergl. den Nachtrag »um 1. Band meiner Lehre von den Schenkungen, S. 42b, ,u S. 116 fg.
2) Meine angef. Schrift, §. 9 Nr. 1. §. 10 Nr. 24. 25.
3) Welcher von je her bei weitem nicht der einjige war,
4) Meine angef. Schrift, §. lo. Nr. 2.
5) Das., 8 6 Nr. 1. 4.
6) Meine Lehre v. d. Schenkungen, §. 5 Nr. 7. §. 6 Nr. 13
7) Meine angef. Schr. §. 5 Nr. 7. §. 10 Nr. 26. Dgl. §. 5 Nr. 6.
8) Z. B. Kauf, Vergleich, doa. Meine Schrift S- 5 Nr. 8 Note 2 u. S. 426, in dem Zusatze zu 8- 5 Nr. 6. Dergl. das. §. 2 Nr. 8.