Einzelbild herunterladen
 

Der Ncchtsfreund.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d e r

Versagung, Gesetzgebung««- Nechtsmisseltschast.

Redigirtund verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg. Zweiter Jahrgang.

Mr. 35. Sonntag, den 30. April. 1837.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.

Einige Worte zur näheren Begrenzung der Pesugnisse der Gemeinde-Aufsrchts-

Pehsrden.

Unsere Gemciudeaufsichtsbehörden die Regierungen und Kreisämter sind zngleich in anderer Eigenschaft Be­hörden zur Wahrung landeshohcitlicher Gerechtsame, für die gesammte Polizei-Verwaltung u. s. W., mit andern Worten, Behörden für verschiedene Zweige der unmittel­baren Staatsverwaltung *). Diese verschiedenen Eigen­schaften gewähren ihnen faktisch die Möglichkeit, Zäch als Aufsichtsbehörden durch Rücksichten leiten zu lassen, welche einem andern ihnen anvertrauten Verwaltungs- zweige entlehnt sind. Ohne hier untersuchen zu wollen, ob nicht auch manche Fälle wirklich vorgekommeu sind, wo Aufsichtsbehörden, die nur als solche zu handeln, die Gründe ihres Verfahrens nur aus dem Rechte der Auf­sicht zu entnehmen und ihre Verfügung durch das Auf­sichtsrecht zu rechtfertigen hatten, statt dessen nur Rück­sichten obwalten ließen, die dem Aufsichtsrechte fremd, vielmehr nur einem andern Verwaltungszweige entlehnt waren ohne dieses hier untersuchen zu wollen, soll nur im Allgemeinen die Frage geprüft werden: ob Auf­sichtsbehörden das ihnen anvertraute Recht der Aufsicht dazu benutzen dürfen, um gegen eine Gemeinde wirkliche oder vermeintliche Rechte des Staates durchzusetzen, wel­che demselben nicht vermöge der Aufsicht, sondern aus irgend einem andern, dieser fremden, Grunde möglicher­weise zustehen können?

Es bedarf kaum mehr, als der bloßen Aufstellung dieser Frage, um dadurch zugleich deren verneinende Be­antwortung gerechtfertigt zu finden.

*) Vergiß§. 59 u. 88. der V, vom 29. Zuni 1881.

Das Aufsichtsrecht soll in den Händen der Aufsichts­behörde nicht Mittel zu Erreichung unmittelbarer Staats- zwccke oder überhaupt solcher Zwecke sein, welche mit der zu beaufsichtigenden Gemeindeverwaltung in keinem direk­ten Zusammenhänge stehen, es beschränkt sich vielmehr auf die im §. 93 der Gemeindeordnung erwähnten Gegenstände der Gemeindeverwaltung, indem es diese theils beschränkt, theils in der Ausübung überwacht und controlirt, damit sich die Gemeindehörden keine Ungesetzlichkeiten und keine Mißbräuche überhaupt zu Schulden kommen lassen. Es liegt schon im Begriffe der Aufsicht, daß sie nur eine fremde Thätigkeit zu überwachen haben kann, nicht aber selbsthandelnd und positiv da eingreifen darf, wohin diese zu controlirende Thätigkeit selbst nicht reicht. Es darf hiernach das Aufsichtsrecht namentlich nicht als Mittel benutzt werden, eine Gemeinde zu Erfüllung pri­vatrechtlicher Verbindlichkeiten gegen den Staat durch Anwendung von Zwangsmitteln, insbesondere Geldstra­fen, direkt oder durch vorenthaltene Genehmigung von Gemeindebeschlüssen, wo solche gesetzlich erforderlich ist, indirekt zu zwingen. So benutzt, wäre durch das Recht der Aufsicht die verfassungsmäßige Selbstständigkeit der Gemeindeverwaltung gradezu aufgehoben und letztere nichts mehr als ein bloßer Buchstabe, welcher der Wirk­lichkeit widerstritte.

Aus diesen Gründen geht es auch nicht an, daß die gesetzlich erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde durch Vorbehalte bedingt werde, welche zu dem Ge­genstände der zu genehmigenden Maaßregel in keiner Be­ziehung stehen. Alles dieses wäre Mißbrauch der in dem Rechte der Aufsicht enthaltenen .Amtsgewalt für an­dere Zwecke.

Ueberhaupt dürfen die Aufsichtsbehörden bei Aus­übung der Aufsicht fremdartigen, nicht durch das Recht der Aufsicht selbst begründeten, Rücksichten kein Gehör ge-