Der Ncchtsfreund.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d e r
Versagung, Gesetzgebung««- Nechtsmisseltschast.
Redigirtund verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg. Zweiter Jahrgang.
Mr. 35. Sonntag, den 30. April. 1837.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.
Einige Worte zur näheren Begrenzung der Pesugnisse der Gemeinde-Aufsrchts-
Pehsrden.
Unsere Gemciudeaufsichtsbehörden — die Regierungen und Kreisämter — sind zngleich in anderer Eigenschaft Behörden zur Wahrung landeshohcitlicher Gerechtsame, für die gesammte Polizei-Verwaltung u. s. W., mit andern Worten, Behörden für verschiedene Zweige der unmittelbaren Staatsverwaltung *). Diese verschiedenen Eigenschaften gewähren ihnen faktisch die Möglichkeit, Zäch als Aufsichtsbehörden durch Rücksichten leiten zu lassen, welche einem andern ihnen anvertrauten Verwaltungs- zweige entlehnt sind. Ohne hier untersuchen zu wollen, ob nicht auch manche Fälle wirklich vorgekommeu sind, wo Aufsichtsbehörden, die nur als solche zu handeln, die Gründe ihres Verfahrens nur aus dem Rechte der Aufsicht zu entnehmen und ihre Verfügung durch das Aufsichtsrecht zu rechtfertigen hatten, statt dessen nur Rücksichten obwalten ließen, die dem Aufsichtsrechte fremd, vielmehr nur einem andern Verwaltungszweige entlehnt waren — ohne dieses hier untersuchen zu wollen, soll nur im Allgemeinen die Frage geprüft werden: ob Aufsichtsbehörden das ihnen anvertraute Recht der Aufsicht dazu benutzen dürfen, um gegen eine Gemeinde wirkliche oder vermeintliche Rechte des Staates durchzusetzen, welche demselben nicht vermöge der Aufsicht, sondern aus irgend einem andern, dieser fremden, Grunde möglicherweise zustehen können?
Es bedarf kaum mehr, als der bloßen Aufstellung dieser Frage, um dadurch zugleich deren verneinende Beantwortung gerechtfertigt zu finden.
*) Vergiß§. 59 u. 88. der V, vom 29. Zuni 1881.
Das Aufsichtsrecht soll in den Händen der Aufsichtsbehörde nicht Mittel zu Erreichung unmittelbarer Staats- zwccke oder überhaupt solcher Zwecke sein, welche mit der zu beaufsichtigenden Gemeindeverwaltung in keinem direkten Zusammenhänge stehen, es beschränkt sich vielmehr auf die im §. 93 der Gemeindeordnung erwähnten Gegenstände der Gemeindeverwaltung, indem es diese theils beschränkt, theils in der Ausübung überwacht und controlirt, damit sich die Gemeindehörden keine Ungesetzlichkeiten und keine Mißbräuche überhaupt zu Schulden kommen lassen. Es liegt schon im Begriffe der Aufsicht, daß sie nur eine fremde Thätigkeit zu überwachen haben kann, nicht aber selbsthandelnd und positiv da eingreifen darf, wohin diese zu controlirende Thätigkeit selbst nicht reicht. Es darf hiernach das Aufsichtsrecht namentlich nicht als Mittel benutzt werden, eine Gemeinde zu Erfüllung privatrechtlicher Verbindlichkeiten gegen den Staat durch Anwendung von Zwangsmitteln, insbesondere Geldstrafen, direkt oder durch vorenthaltene Genehmigung von Gemeindebeschlüssen, wo solche gesetzlich erforderlich ist, indirekt zu zwingen. So benutzt, wäre durch das Recht der Aufsicht die verfassungsmäßige Selbstständigkeit der Gemeindeverwaltung gradezu aufgehoben und letztere nichts mehr als ein bloßer Buchstabe, welcher der Wirklichkeit widerstritte.
Aus diesen Gründen geht es auch nicht an, daß die gesetzlich erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde durch Vorbehalte bedingt werde, welche zu dem Gegenstände der zu genehmigenden Maaßregel in keiner Beziehung stehen. — Alles dieses wäre Mißbrauch der in dem Rechte der Aufsicht enthaltenen .Amtsgewalt für andere Zwecke.
Ueberhaupt dürfen die Aufsichtsbehörden bei Ausübung der Aufsicht fremdartigen, nicht durch das Recht der Aufsicht selbst begründeten, Rücksichten kein Gehör ge-