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sind, welches zu der Zeit das Gericht bildete, als die Sache anhängig wurde.
Die Consequenzen, welche aus dieser Ansicht hervorgehen, die Hemmungen Ler Staatsgewalt in zweckmäßiger Besetzung und Zusammensetzung der Gerichte und in Versetzungen von Richtern, die den angewiesenen Posten schlecht ausfüllen oder einem schwierigeren und höheren Berufe gewachsen wären, dies Alles ist nicht zn verkennen. Auf der andern Seite ist aber eben so wenig zu läugnen, daß eine unbedingte Freiheit der Staatsgewalt in Besetzung der Gerichte mit andern Personen zn dem entgegengesetzten Extreme führt, und das verfassungsmä- ßige Recht der Staatsbürger, in jedem concreten Falle durch ihre gesetzlichen Richter gerichtet zn werden, dem Belieben der Staatsgewalt preis giebt — einer Gewalt, die in Strafsachen gewissermaßen immer als ihr Gegner betrachtet werden kann, und in bürgerlichen Rechtssachen dies wenigstens öfter und im eigentlichen Sinne des Worts wirklich ist. — Auch hier bewährt sich die geistreiche Bemerkung von Zachariae, daß im Interesse der bürgerlichen Freiheit die öffentliche Gewalt nicht ge- itug beschränkt, und, richtig gehandhabt, im Interesse des allgemeinen Wohls nicht genug ausgedehnt werden kann. Die richtige Mittelstraße zu finden, ist auch hier eine schwierige Aufgabe, aber eine Aufgabe, die im Wege der Gesetzgebung durch authentische Interpretation in der Art gelöset werden muß, daß auf der einen Seite dem Rechte der Staatsgewalt zur Versetzung t)rr Richter gesetzliche Grenzen gesteckt, auf der andern Seite aber auch der verfassungsmäßige Anspruch der Staatsangehörigen auf Entscheidung ihrer Rechtsangelegenheiten durch das zur Zeit deren Anhängigwerdens zuständige Richterpersonal mit Rücksicht auf jene Versetzbarkeit näber modificirt werde.
Daß die im §. 57 der Verf. Urk. ausgesprochene Versetzbarkeit aller Staatsdiener, und folglich anch der Richter, nicht gegen die obige Auslegung des §. 114 benutzt werden kann, bedarf, — schließlich bemerkt, — keines Beweises, da der §? 57, in dem Abschnitte von den Staatsdienern stehend und von den Rechtsverhältnissen der Staatsdiener handelnd, seinem Wortsinne gemäß nur dahin auszulegen ist, daß kein Staats di euer daS Recht habe, einer angemessenen Versetzung zu widersprechen, aus dieser Pflicht der Staatsdiener, sich versetzen zu lassen, aber natürlich nicht darauf zn folgern steht, daß sonst begründete verfassungsmäßige Rechte der Gerichtsuntergebenen oder Rechtsuch enden durch eine solche Versetzung sollten verrichtet und zu einer bloßen Illusion herabgedrückt werden können.
Auch ein Wort über die Güterabtretung der Eltern an ihre Kinder während ihrer Kebzeit.
Der Herr Verfasser des Aufsatzes in Nr. 25 dieser Blätter hat bei Aufstellung seiner Ansicht über obigen Gegenstand nicht diejenigen Fälle im Auge gehabt, welche bei der Güterabtretung der Eltern au ihre Kinder während ihrer Lebzeit vorkommen können, um letztere allerdings zur Schuldbezahlung tenent zu machen. Es möchte deshalb die aufgestellte Meinung, so allgemein aufgefaßt, Nicht ganz richtig sein, weil auch jeden Tag Verträge abgeschlossen werden, kraft welcher Kinder sich zur Zahlung der Schulden ihrer Eltern bei Uebernahme deren Güter verbindlich machen. Aus diesem Acte schon kann ein Gläubiger ein Recht ableiten, anch an den Gutsüber- nehmer seine Ansprüche zu formiren (§.20 I. 3, 20; c. 8 c. 3, 42). Eben so kann ein Erbvertrag abgeschlossen werden, kraft welchem eine lliiiversalsuccession eröffnet wird und auf deren Grund gleichfalls die Successoren zur Schuldenzahlung verbunden erscheinen. Und so können viele Fälle Vorkommen, welche eine Verbindlichkeit der Kinder zur Zahlung der Schulden oder doch zur Colla- tion ihrer erhaltenen Antheile zum Zwecke der Schuldentilgung nach sich ziehen. Ich verweise deshalb auf Pfeif- fcr's practische Ausführungen Band IV . Abhandl. 8, welcher sämmtlich vorkommende Fälle aufzählt, die die Gutsübernehmer zur Schuldenzahlung verbindlich machen, so wie auch die, welche sie davon befreien. Es hängt deshalb blos von der Natur des Rechtsgeschäfts und von der Art nnd Weise des Abschlusses ab, um beurtheilen zu können, ob eine Schuldenzahlungsverbindlichkeit vorliegt oder aber nicht. —
Wenn der Herr Verfasser weiter behauptet, daß die actio Pauliana eine unsichere Aushülfe wäre, so möchte grade diese Behauptung eine Widerlegung in 1. 17 §. 1 D. 42, 8 finden, weil grade hierin der von dem Herrn Verfasser aufgestellte Fall erwähnt wird und weil die Gläubiger grade für diesen Fall durch die Panlianische Klage das Geschäft rescindiren können.
M. G.
Cassel, gedruckt in der Geeh'scheu Officin.