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Das Gesetz sagt, es dürfe niemand seinem gesetz- lichen Richter entzogen werden, und scheint-durch diese Worte auf die Gerichtszuständigkeit im Allgemei, nen hinzuweisen, welche sich nach der Person des Beklagten oder Angeschuldigten richtet. In diesem Sinne genommen, würden aber alle speciellen Gerichtsstände des Concrakts, des begangenen Delikts u. s.w. als aufgehoben zu betrachten sein — wgs offenbar nicht in der Absicht lag. Man kann nicht einmal annehmen, daß die Bestimmung sich blos auf den einen Theil beziehe, nach dessen Person die Zuständigkeit sich richte, und daß also nach dem Grundsätze: actor sequitur formn rei, der Kläger keinen verfassungsmäßigen Anspruch darauf habe, daß die Entscheidung über eine Klage nicht eurem andern Gerichte, als dem, welches gesetzlich zuständig und wo er solche angebracht, übertragen werden dürfe. Denn offenbar würde ja der Kläger in solchem Falle dem Gerichte entzogen werden, welches zur Entscheidung der einzelnen Sache gesetzlich zuständig und in dieser Beziehung und insoweit auch sein gesetzliches Gericht ist. Daß dieses Gericht aber nur für die individuelle Sache als Gericht des Klägers zu betrachten ist, und die Zuständigkeit sich nicht nach seiner eignen, sondern nach der Person des Beklagten bestimmt, macht keinen Unterschied, indem cs ja grade in jeder einzelnen Sache nur auf die specielle Zuständigkeit zu deren Entscheidung allein, nicht aber auf die Zuständigkeit zur Entscheidung anderer Sachen derselben Bethciligten, namentlich des Klägers, und eben so wenig auf den speciellen Grund dieser Zuständigkeit, sondern nur auf deren Existenz überhaupt ankommen kann. Daß die Beauftragung eines andern Gerichts, statt des gesetzlich zuständigen, nur auf dem regelmäßigen Wege, d. h. nur unter Beobachtung derjenigen Art des Verfahrens, welches für die betreffenden Fälle gesetzlich als Regel vorgeschrieben ist, also nur in der gesetzlichen Form, ferner, nur nach den Grundsätzen des bestehenden Rechts, d.h. nur in den gesetzlichen Fällen, endlich nur durch das zuständige obere Gericht, mithin nicht durch andere Behörden, als Gerichte, z. B. das Justizministerium, und nicht durch ein anderes, als das für den einzelnen Fall zuständige Gericht, auch nur durch das unmittelbar vorgesetzte, nicht mit Ueberspringung dieses durch das höchste Gericht geschehen kann, wenn statt eines Untergerichts ein anderes beauftragt werden soll, dies alles liegt indem Worlsinn des §. 114.
Als eine specielle Folge dieser allgemeinen Grundsätze bezeichnet es der zweite Absatz des §., daß (demnach) namentlich auch außerordentliche Commissionen oder Gerichtshöfe, unter welcher Benennung es sei, nie eingeführt werden dürfen. Das Gesetz sagt: es dürfe niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen wer- den. Unter diesem Ansdrucke kann nicht die Gerichts- stelle, sondern nur das solche bekleidende Richter- p er so ii al verstanden werden. Dies ergiebt sich daraus, daß eines Theils in dem ganzen nennten, von der Rechts
pflege handelnden Abschnitte der Vers. Urk. immer nur von Gerichten und Gerichtsbehörden die Rede ist *), und daß das Wort: Richter, durch den gesperrten Druck besonders hervorgehoben ist, andern Theils grade in den meisten und hauptsächlichsten Fällen, wo ein anderer Richter bestellt werden darf oder muß, die Gründe hiervon nicht in den Gerichts stellen, sondern nur in der Person des gesetzlich zuständigen Richters, welcher die Stelle bekleidet, gefunden werden können, und folglich auch nur dieser, nicht aber die Stelle, welche er bekleidet, unter dem gesetzlichen Richter, an dessen Stelle ein anderer beauftragt wird, verstanden werden kann, indem z. B. nicht das Justizamt N. N , sondern der solchem vorstehende Beamte recusirt werden darf, oder wegen eigner Betheiligung oder , verwandtschaftlicher Verhältnisse unfähig ist, Richterfunktionen in einer einzelnen Sache zu versehen, endlich eine andere Auslegung der ganzen Bestimmung jede Bedeutung einer Garantie der bürgerlichen Freiheit — was sie doch unbestreitbar sein soll — rauben und das Recht der Staatsbürger, nur durch ihre gesetzlich zuständigen Richter gerichtet zu werden, ganz in die Hände der Staatsgewalt geben würde. Denn es leuchtet von selbst ein, daß die bezweckte Garantie nicht in der Bezeichnung der Gerichtsstellen, sondern in der Besetzung der Gerichte, also in den Personen der Richter, auch nicht allein in den Worten: daß die Betheiligtcn nicht ihren gesetzlichen Richtern, sondern auch darin, daß diese nicht durch Versetzungen jenen entzogen werden dürfen, zu finden ist, und daß die Versetzung des Richterpersonals, von welchem jemand sein Urtheil zu erwarten hatte, und die Wiederbesetznug des Gerichts mit ganz verschiedenen Judivioucn, wenn solche zu dem bestimmten Zwecke geschieht, diese oder jene Sache anders zu entscheiden, als solche präsumtiv von dem seitherigen Richterpersonale ent, schieden worden sein würde, nicht nur alle Garantie vernichtet und das fragliche Recht der Betheiligte» in das Ermessen des Justizministeriums Hellen, sondern auch solche neu zusammengesetzte Gerichte in der fraglichen Beziehung nur dem Namen nach sich von Commissionen oder außerordentlichen Gerichtshöfen unterscheiden würden. Auf diese Benennung soll es aber, nach dem ausdrücklichen Inhalte des §. IM, nicht ankommen, sondern nur auf die Sache selbst — und es folgt also, daß die Gerichte mit specieller Rücksicht auf einzelne von denselben zu entscheidende Sachen in ihrem Personalbestände nicht verändert, daß sie nicht anders besetzt werden dürfen, oder wenigstens die betreffenden Sachen, auf Verlangen der Betheiligten , durch dasjenige Richterpersonal zu entscheiden
*) Der zweite Absatz des 8- US, worin daS Wort: Rick ter rorkomint, braucht dasselbe in einer auf die innere Thätigkeit, die Beurtheilung der betreffenden Perso- n e ii ficb beziehenden Bedeutung, also ebenfalls in einer rein subjektiven Beziehung, und beweiset deshalb nicht für das Gegentheil , sondern grade umgekehrt für die Richtigkeit der aufgestellten Ansicht.