Der Nèchtsfreun-.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete
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Verfaßung, Gesetzgebung uns Rechtswissenschaft.
Nedigirt und verlegt von den Obergerichts - Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg. Zweiter Jahrgang.
Ms. 34. Mittwoch, den 26. April. 1837.
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Mm §. 114 der VeHassungsurKunde.
Nach den Grundsätzen des älteren Rechts konnte an die Stelle des gesetzlich zuständigen Richters ein anderer nur dann bestellt werden, wenn der erstere wegen eigener Betheiligung, wegen naher Verwandschaft mit den Bethei« ligten oder einem derselben, ferner weil er dein einen Theile früher in der Sache consulendo oder advocando bedient gewesen, oder ans sonstigen ähnlichen persönlichen Gründen vornherein unfähig war, oder aber aus irgend einem Grunde als verdächtig recusirt und die Re« cusation durch das zuständige obere Gericht für begründet erklärt worden war.
Der §. 54 der Verordnung vom 29. Juni 182t bestimmt in Ansehung der Untersuchungen — abgesehen von den Aufträgen zur'Vornahme der, den Criminal- Senaten der Obergerichte selbst in der Regel obliegenden, Haupt- untersuchungen von Verbrechen, die mit peinlicher Strafe bedroht sind — weiter, daß von den Obergerichten auch die Untersuchungen gewisser Fälle — ohne alle Ausnahme — den Landgerichten oder einem Justizamte vorzugsweise vor dem andern, welchem das erforderliche Gefängniß oder dergleichen mangelt, überwiesen werden können.
Ohne Zweifel ist diese Vorschrift, welche ohne alle Beschränkung lautet, nicht auf schwerere oder minder schwere Verbrechen allein zu beziehen, vielmehr in dieser Hinsicht ganz allgemein.
Dagegen findet die Ueberweisung an ein anderes Gericht nach dieser gesetzlichen Bestimmung nur in Ansehung einzelner Fälle, nicht in Ansehung ganzer Klassen von Verbrechen statt, indem sonst nicht von gewissen Fällen, sondern statt dessen von bestimmten Gattungen von Verbrechen die Rede sein würde.
Als Voraussetzung einer solchen Ueberweisung ist ferner — und auch dieses beweiset für die Richtigkeit der vorstehenden Ansicht — zu betrachten, daß das gesetzlich zuständige Untergericht wegen Mangels der, zur Untersuchung erforderlichen, Anstalten die Untersuchung nicht auf die gehörige Weise führen könne. Das Gesetz erwähnt namentlich den Mangel des erforderlichen Gefängnisses, und wenn es hinzusetzt: „oder dergleichen", so kann dieser unbestimmte Ausdruck nur auf etwas Aehnliches bezogen werden, was mit dem Untersuchungsgefängnisse in dieselbe Kategorie gehört, man kann ihn aber nicht so verstehen, daß auch z. B. die subjektiven Eigenschaften des Richters selbst mit darunter zu verstehen seien und also der Mangel besonderer Gewaudheit des zuständigen Beamten, als Untersuchungsrichters, einen hinlänglichen Grund zur Beauftragung eines Andern abzugeben vermöge.
Der besonders hervorgehobene Mangel des erforderlichen Gefängnisses'weiset bestimmt darauf hin, daß nur Gründe einer, in dem Zwecke der Untersuchung selbst begründeten, Nothwendigkeit entscheiden können, nicht aber Gründe bloßer Zweckmäßigkeit oder gar einfaches Belieben. — Wollte man das letztere annehmen, so müßte man die Worte: „welchem das erforderliche Gefängniß oder dergleichen mangelt", für rein überflüssig erklären, während sie doch grade hinzugefügt sind, um die Fälle näher zu bestimmen, in welchen überhaupt eine Untersuchung dem zuständigen Gerichte entzogen und einem andern überwiesen werden dürfe.
Das Ausschreiben des Staats-Ministeriums vom 13. Juli 1830, die Veränderung der gerichtlichen Zuständigkeit durch Austragsertheilung betreffend, enthält für die oberen Gerichtsbehörden die Ermächtigung, beivor- kommenden besondern Verhältnissen aus Gründen offenbarer Zweckmäßigkeit und aufAnsuchen von Betheiligten eine Rechtssache mittelst Austragsertheilung an ein anderes,