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die Strafe des Rückfalls, sondern nur die, ans die erste Gesetzübertretung angedrohte, Strafe Platz greifen.
Hulfsweise mag hier noch darauf hingedeutet werden, daß der Gesetzgeber bei der Bestimmung des §. 13, wor- nach die Strafen bei Ausländern ganz, oder zum Theil durch körperliche Züchtigung ersetzt werden können, ohne Zweifel auch, und zwar vorzugsweise den Fall vor Augen hatte, daß die achttägige Gefängnißstrafe, also das geringste Strafmaas gegen einen Ausländer erkannt werden könne; welcher Fall bei gegentheiliger Ansicht gar nicht Vorkommen würde. Nur diese achttägige Gefâugnißstrase dürfte sich zu einer völligen Ersetzung durch körperliche Züchtigung eignen, weil diese zur Ge- fängnißstrafe im Verhältniß stehen muß, und der Gesetzgeber gewiß nicht daran gedacht hat, die beiden höchsten Grade ganz durch körperliche Züchtigung ersetzen zu lassen, hierfür vielmehr die theilweise Anwendung der körperlichen Züchtigung anheim gegeben ist.
__ L. M.
Richterliche Inconsequenz in Entscheidungen.
Eine wahre Verbesserung des Rechtszustands ist in der That keine geringe Aufgabe für die Gesetzgebung. Die letztere muß sich nach dem Grade sittlicher und geistiger Bildung, auf welchem gerade ein Volk steht, richten, die Bedürfnisse desselben genau erforschen, und darf sich ergebende Mängel nur mit Vorsicht ergänzen, denn es bleibt für den Rechtszustand immer gefährlich, Nechtsinsti- tutc, welche im Laufe der Zeiten mit dem Volke einmal verwachsen sind, auf einmal mederznreißen. Das Streben, auf dem Wege der Gesetzgebung, überall, wo sich Gebrechen entdecken, nachzuhelfen, ist in unserem Lande unverkennbar. Auch entwickeln mehrere Gerichte im Ganzen Intelligenz und Thätigkeit, welche zu schönen Hoffnungen für ein Fortschreiten in der Verbesserung der Rechtspflege berechtigen. Verirrungen bleiben darum nicht ausgeschlossen, beim sie sind einmal das Erbtheil der Menschen. Nichts mehr schadet der Ausbildung des Rechtszustands als Rechtsunsicherheit, welche durch Inkonsequenzen der Gerichte in ihren Entscheidungen herbeigeführt wird. Je höher ein Gericht nach der Hierarchie gestellt ist, desto gefährlicher wirkt eine Ungleichförmigkeit in seinen-Rechts- sprüchen, und man kann sich es leider nicht verhehlen, daß selbst das höchste Gericht in seinen rechtlichen Ansichten sich nicht gleich geblieben ist. Nichts kann der Achtung vor der Rechtspflege, dem Vertrauen zu den solche handha- beiiden Gerichten mehr Abbruch thun, als gerade die Ungleichförmigkeit in ihren Entscheidungen.
Einige Falle, welche einander ähnlich, nach verschiedenen Grundsätzen bei denselben Gerichten zur Entscheidung gelangt sind, mögen als Belege dienen.
Im Jahre 1^'2S wurde bei dem Justizamte in M. wegen doppelter Verpfändung von Ammobilien gegen den Ortsvorstand in H. von dem letzten unbefriedigten Pfand
gläubiger auf Entschädigung geklagt; das eine Mitglied des Ortsvorstands zahlte sofort seine Rate, das andere dagegen vertheidigte sich gegen diesen Anspruch, wurde aber auf den Grund der Verhandlungen zur Zahlung ver- urtheilt. Einige Tage nach der Verkündigung des Bescheids bat derselbe wegen Thatsachen, die er früher vorzubringen nicht für dienlich erachtet, um Restitution. Nach beiderseits hierüber verhandelten Sätzen wurde dem um Restitution Nachsuchenden der Restitutionseid dahin aus- zuschwören auferlegt, daß er jene Thatsachen früher vor» zubringen nicht für dienlich erachtet habe, worauf w. W. R. ergehen sollte. —•
Nach diesem Erkenntnisse konnte man nun freilich vernünftigerweise nichts anderes erwarten, als daß nach Ableistung des Restitutionseids der Verklagte sofort restituirt werden würde. Der Erfolg entsprach aber dieser Erwartung keineswegs, denn es wurde nach abgeleistetem Eid das Restitutionsgesuch dennoch verworfen nnd warum? weil die Thatsachen, worauf dasselbe sich stützte, von dem Amte in M. für unerheblich gehalten wurden. —,
Der Verklagte beschwerte sich aber über dieses Erkenntniß bei dem Obergerichte in H. und dasselbe ertheilte im Jahr 1831 folgende Entscheidung:
In Erwägung:
1) daß es zwar einer richtigen Proceßleitung entsprochen haben würde, wenn bei der nachgesuchten Restitution gleichzeitig über die Erheblichkeit des Restitutionsgrunds und des neuen Vorbringens erkannt worden wäre, daß jedoch
2) daraus, wie der Regel nach zu erkennen gewesen sein würde, noch nicht als nothwendig folgt, daß derselben gemäß auch wirklich erkannt worden ist, daß somit,
3) da weder der unterrichterliche Bescheid vom 26sten April 1829 ausdrücklich über die vorgebrachte neue Thatsache erkannt, noch auch mit einer Gewißheit, welche einem solchen ausdrücklichen Erkenntnisse gleichgestellt werden kann, nach Lage der Sache anzunehmen ist, daß durch jenen Bescheid stillschweigend über jene Thatsachen als rechtserheb- lich bereits erkannt worden wäre, in dem Bescheide vom 29. August 1830 eine Entscheidung contra rem judicatam nicht vorliegt,
„werden die gebetenen Processe abgeschlagen".
Hierdurch wurde von dem Obergerichte in H. ausgesprochen, daß ein Gericht, wenn es auch ein Borerkenntniß über Thatsachen einmal ertheilt, solche aber im Laufe der weitern Verhandlungen für unerheblich hält, an dasselbe nicht weiter gebunden sei, ungeachtet nach natürlichen Schlußfolgerungen in dein obigen Falle, dem ausgeschwor- nen Restitutionseide vorgängig, die Restitution hätte ertheilt werden sollen. Hierin soll also eine unheilbare Nullität nicht gefunden werden, weil aus dem: „Es soll w. w. R. ergehen" noch nicht die Erheblichkeit der Thatsachen gefolgert werden kann, und weil in dem Umstand, daß der Regel nach so erkannt werden müsse, nicht nothwendig folge, daß auch darnach erkannt worden wäre. —