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Der Nechtsfreund.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

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Versagung, Gesetzgebung »n- Rechtswissenschaft.'

Redigirtund verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg. * Zweiter Jahrgang.

Nr. 33. Sonntag, den 23. April. 183'7.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.

Ueber -re Frage: Welche Strafe ist gegen einen ausländischen Landstreicher im Wiederbetretungssalle zu erkennen?

Der §. 7 der Verordnung vom 29. November 1823 bestimmt:

Fremde Landstreicher jeder Art sollen an der Grenze zurückgewiesen werden. Ist es ihnen aber, bei fehlender Wachsamkeit der Behörden, ge­lungen, sich in Unser Gebiet einzuschleichen, und sich daselbst auszuhalten, so soll ihre Wegschaffung in Gemäsheit der mit dem betreffenden auswärtigen Staate geschlossenen Uebereinkunft oder der Ver­ordnung vom 5. Februar 1815 bewirkt werden. In beiden Fällen ist die gesetzliche Strafe für den Wiederbetretungsfall (s. §. 13) anzudroheu".

Der §. 13 verordnet:

Wer als Landstreicher betreten wird, soll zum ersten Mal mit achttägigem Gefängniß oder gleicher Zwangsarbeitsstrafe, zum zweiten Mal mit einmonatlicher Zwangsarbeitsstrafe, zum drit­ten Mal mit dreimonatlicher Zwangsarbeit- oder Zuchthausstrafe, uud zwar nach Befinden neben einer angemessenen körperlichen Züchtigung beim Eingänge, belegt werden. In Ansehung der aus­ländischen Landstreicher können diese Strafen ganz oder zum Theil nach richterlichem Ermessen durch statthafte körperliche Züchtigung ersetzt wer­den.

Durch die Schlußbestimmung des §f 7 sind rücksicht- der Bestrafung der ausländische» Landstreicher verschiedene Ansichten hervorgerufen worden. Ihre Würdigung M Gegenstand dieser Abhandlung, und deren praktisches Interesse wohl unverkennbar.

Erste Ansicht.

Der §. 7 verordnet, daß derjenige fremde Landstrei­cher, welcher zum ersten Mal im Kurhessischen Gebiet betreten wird, über die Grenze geschafft und demselben die gesetzliche Strafe für den Wiederbetretungsfall (§. 13) angedroht werden soll; nach dem ungezogenen §. 13 ist die Strafe für den zum zweiten Mal betretenen Land­streicher, mithin für den Wiederbetretungsfall, einmonatliche Zwangsarbeitsstrafe, folglich trifft diese Strafe den fremden Landstreicher, welcher, nach bereits schon ein­mal stattgehabter Ausweisung und Belehrung, also zum zweiten Mal, betreten wird.

Zweite Ansicht.

Nach dem §. 7 soll der fremde Landstreicher, wenn er das erste Mal im Kurhessifcheu Gebiet betreten wird, ausgewiesen, und ihm dabei angcdroht werden, daß er im Wiederbetretungsfall diè gesetzliche Strafe (§. 13) za erwarten habe; diese gesetzliche Strafe besteht für den zum ersten Mal einer Bestrafung unterliegenden Landstrei­cher, also auch für den Ausländer, in adit Tagen Gefängniß.

Die Vertheidiger der ersten Meinung berufen sich zur Begründung derselbe» auf den klaren Wortverstand der Schlußbemerkung des §. 7, wonach die Strafe des Wiederbetretungsfalls, also ein Monat Zwangsarbeit, an- zudrohen, bezüglich gegen den wiederbetretenen fremden Landstreicher zu verhängen sei.

Dieselben finden in der gegentheiligen Ansicht eine Ungleichheit in der Anwendung ein und desselben Gesetzes gegen einen Ausländer und einen Inländer, welche sie dein Gesetz um so weniger unterstellen 311 dürfen glauben, als diese Ungleichheit zum Nachtheil des Inländers gereichen, ziemlich dem das Gesetz übertretenden Auslän­der für den ersten Fall der Landstreicherei Straflosigkeit zusichern, den Inländer dagegen, unter denselben Ver­hältnissen, mit Strafe belegen würde. Diese Ungleich-