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Verweigerung der Rechtshilfe aussetzen, wenn er, ohne eine beantragte Zurückziehung der die Strafe erkennenden Verfügung ausgesprochen zu haben, die erkannte Strafe nicht zur Vollziehung brächte oder dieselbe aus übelangebrachter Milde dem Verurtheilten erließe.
Ganz anders verhält sich die Sache, aber es ist auch dann von einem Erlasse der Strafe nicht die Rede, wenn der Richter eine erkannte Strafe nicht vollzieht, weil nach Ertheilu^g der Strafverfügung und vor dem Vollzüge derselben der Vernrtheilte seinen Gegner befriedigt, die Vollziehung der Strafe also außer dem Interesse des letzteren liegt. Hat der Schuldner eine Handlung, die ihm zu unterlassen bei Strafe verboten war, gleichwohl vorgenommen und ist er deshalb in die angedrohte Strafe verurtheilt, so wird sich freilich nur selten ein Umstand ereignen, der die Vollziehung der Strafe, als außer dem Interesse seines Gegners liegend, darstellen könnte, da vielmehr regelmäßig die Zufügung des Uebels nöthig wird, um weitere Verbotsübcrtrctungeu zu hindern. Bei nicht erfolgter Vornahme gebotener Handlungen aber kann, insofern auch diese Handlungen nicht von Zeit zu Zeit wiederholt werden müssen, nach stattgehabter Zuerkennung der Strafe der Fall eintreten, daß der Richter die Voll- ziehung derselben zu unterlassen hat, weil der Gläubiger befriedigt oder in seinem Interesse sicher gestellt ist So wenig in diesem Falle der letztere auf Vollziehung der, eine Strafe feinem Gegner zu sprechenden, Verfügung antragen oder wegen Nichtvollziehung der Strafe Beschwerde führen kann, eben so wenig kann der Richter zur Vollziehung der Strafe schreiten. Denn diese Strafvollziehung, lediglich und allein im Interesse des sein Recht Suchenden begründet, muß auch mit diesem Interesse stehen und fallen, mit ihr daher, gerade wie mit dem erkannten und selbst schon begonnenen Pfänderverkauf einge- Halten werden, wenn der Schuldner den Gläubiger überall klaglos stellt. Zeder weitere Zwang würde als auf einen anderen Zweck gerichtet anzusehen sein, als für welches er eingeleitet wurde, jede weitere Thätigkeit des Richters über die Grenzen seines Berufes hinausgehen. Daher der schon zur Einkerkerung verurtheilte Schuldner, sobald er seinem Gläubiger gerecht geworden, nicht gleichwohl noch zur Haft gebracht werden kann.
Es ist schon bemerkt und völlig klar, daß dies nicht auf den Antrag des befriedigten Gläubigers geschehen kann, weil von einer dem letztem zuerkannten Privalstrafe nicht die Rede ist; aber es liegt auch kein Grund vor, aus welchem der Richter die erkannte Strafe, der Befriedigung des Gläubigers unerachtet, noch vollziehen könnte oder müßke. Wenn er es könnte, so müßte er es auch; die Vollziehung der Strafe kann niemals eine Frage der Willkür, des Ermessens oder der Gnade sein. Eine Amtspflicht des Richters in dieser Hinsicht würde aber nur begründet sein, wenn das Gericht oder, was dasselbe ist, der Staat aus der die Strafe zuerkennenden Verfügung ein Recht gegen den Verurtheilten auf die Strafe hätte. Ein solches Recht ist indessen unerweislich. Denn die
Strafe ist nicht angedroht, weil die Fortsetzung der Rechtsverweigerung dem Gerichte oder dem Staate gegenüber ein, von Amtswegen zu rügendes, Unrecht wäre, sondern blos zu dem Zwecke, um den Gläubiger zu seinem Rechte zu verhelfen. Die Nichtbefolgung eines civilgerichtlichen Urtheils ist keine, im öffentlichen Interesse verbotene, strafbare Handlung, die der Staat schon deshalb zu ahnden hätte, weil die Frist zur Befolgung des Urtheils -fruchtlos abgelaufen. Denn auch unaufgefordert müßte der Richter alsdann nach abgelaufener Frist das Recht des Staates auf die Strafe realisiren. Aufgefordert von dem Gläubiger erklärt er aber erst in dessen Interesse die Nothwendigkeit der Zufügung der Strafe, und man wird nicht zweifeln, daß zenrr die Vollziehung der auf seinen Antrag erlassenen Strafverfügung, wie die Vollziehung jeder anderen, von ihm ausgewirkten Erecutionsverfügung durch Zurücknahme des sie veranlassenden Antrags hindern kann, weil es ihm ja sonst nicht möglich wäre, die zunächst nicht von dem Richter, sondern von ihm zu vertretenden Folgen einer auf seinen Antrag, vielleicht mit Unrecht, ausgesprochenen Strafverfügung abzuwenden, damit aber zugeben, daß von einem durch die Straferkennung dem Gerichte oder dem Staate erworbenen Rechte auf die Strafe nicht die Rede sein kann , welches, wenn es bestände, auf dem eben bemerkten Wege nicht wieder rückgängig gemacht werden könnte. Alle Erecutionsverfügungen haben vielmehr nur so lange Dauer und Kraft, als ihre Vollziehung von dem, der sie ausgewirkt, verlangt wird oder verlangt werden kann und sie verlieren ihre Wirksamkeit, wenn acten- mäßig ist, daß der Errrahent die Vollziehung derselben nicht mehr verlangt oder nicht mehr verlangen kann. So muß also auch der bereits zur Haft gebrachte alsbald, noch vor Ablauf der zuerkannren Strafzeit entlassen werden, wenn er während der Haft seinen Gläubiger befriedigt. Seine Zurückbehaltung in dem Gefängnisse würde eine durch den Zweck seiner Haft nicht mehr gerechtfertigte sein, ein durch die Freiheitsbeschränkung inteutionirter Zwang des zu erzwingenden Objects entbehren.
Eben so muß es sich mit Geldstrafen verhalten. Eine auf Antrag des obsiegenden Streittheils erkannte Geldstrafe kann nicht mehr beigetrieben werden, nachdem der Zweck der Strafe schon erreicht worden. Ist ein Schuldner in fünf Thaler und dann, ehe dsese Strafe von ihm beigetrieben worden, weiter in zehn Thaler Strafe vcrur- theilt und wird nun der Gläubiger von ihm befriedigt, so kann selbst die zuerst erkannte, aber noch nicht gezahlte Strafe von ihm nicht mehr beigetrieben werden. Ein solcher Fall sollte freilich gar nicht Vorkommen und beweist nur, daß unzweckmäßig verfahren ist. Keine neue Strafe darf angedroht werden, bis die erste vollständig verbüßt und also der Beweis geliefert ist, daß der bisherige Zwang ungenügend war. Wird hingegen gehandelt in der Hoffnung, daß die Androhung eines immer höher steigenden Uebels den Schuldner hinreichend erschrecken und bewegen werde, seinen Gläubiger klaglos zu stellen, so ergibt sich wenigstens ein unnöthiger Zeitverlust. Die Beitreibung