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Wer Nechtsfreund.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

d e r

Verfassung, Gesetzgebung ««- Nechtsmissenschast.

Redigirtund verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg. Zweiter Jahrgang.

Nr. 32. Mittwoch, den 19. April. 183?.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes, abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.

Aur Fehre von den civilgerichtlichen Vermögens- und Freiheitsstrafen.

Zu den Mitteln, die der Civilrichter, um die Vor­nahme oder Unterlassung von Handlungen eines Verur- theilten zu erzwingen, anwenden kann, gehören auch Geld- und Freiheitsstrafen. Der Zweck der Androhung und Zufügung dieser Strafen besteht ausschließlich darin, den Verurteilten durch die Vorstellung eines, ihn bei fort­gesetzter Rechtsverweigerung treffenden, Uebels und nöthigen- falls durch die Zufügung dieses Uebels selbst zu der dem Gegner schuldigen Commissions- oder Ommissionshandlung zu bestimmen. Diese Strafen haben also die Natur reiner Zwangsmaasregeln und unterscheiden sich wesentlich von den durch Gesetze angedrohten Strafen, die der Criminal- richter zuerkennt. Ueber den Zweck dieser letzten, kann man nach Maaßgabe der verschiedenen StrafrechtStheorien verschiedene Ansichten haben und ihnen dennoch entweder gar keinen Zweck oder den der Besserung, der Vertheidi­gung oder der Abschreckung zuschreiben. Aus dem unver­kennbaren Zwecke jener Strafen aber folgt, daß der ob­siegende Theil in einem Civilproccsse allein das Recht hat, die Zuerkennung und Zufügung der angedrohten Strafe als ein ihm gesetzlich zusteheiideö Zwangsmittel, aber auch nur so lange und in so weit zu begehren, als es zu sei­ner Rechtsverfolgung, zur Erreichung seines Zweckes nö­thig ist. Nur für diesen Zweck wird die den Gerichten anvertraute vollziehende Gewalt des Staates thätig; der Staat hat kein eignes Recht auf Zuerkennung und Zufü­gung der Strafe, mit der er nur droht, und die er nur zufügt, weil und soweit es für jenen Zweck nöthig ist. Im Fall einer Strafgesetzübertretung steht dagegen dem Staat und nur diesem, nicht etwa dem durch die Straf­

gesetzübertretung verletzten, das Recht zu, auf Zuerken­nung oder Zufügung der verwirkten Strafe zu dringen.

Auf eigne Rechte zu verzichten, ist Jedem freigegeben und in der Erklärung des Namens des Staats handeln­den Landesherr», daß das Strafgesetz auf den, der cs übertrete, keine Anwendung finden solle, liegt nur ein Verzicht auf das für den Staat begründete Recht, die Zuerkennung oder Zufügung der verwirkten Strafe zu verlangen. Aber ein unwirksamer Verzicht auf fremde Rechte würde in der Erklärung der höchsten Staatsgewalt liegen, daß eine civilgerichtliche zum Zwecke der Urtheils­vollziehung Strafe androhende oder aussprechende Verfü­gung auf den, der sie übertreten, keine Anwendung fin­den solle. Hier, wo es sich lediglich um Sicherung und Realisirung eines Privatrechts handelt, kann nur der Rich, ter entscheiden: ob die Zuerkennung oder Zufügung der angedrohten Strafe für jenen Zweck erforderlich sei. Auf diese von dem Civilrichter erkannten Geld- und Freiheits­strafen findet daher das landesherrliche Begnadigungsrecht keine Anwendung, und wenn es im §. 126 der VèrfassungS- urkunde heißt:der Landesherr ist befugt, Strafen zu er­lassen oder zu mildern"; so kann diese Bestimmung nur auf die von dem Criminalrichter erkannten Strafen bezo, gen werden, da verfassungsmäßig der Landesherr sich ver­sagt hat, die Vollziehung eines civilgerichtlichen Urtheils zu hindern oder unwirksam zu machen, was indessen offen­bar möglich wäre, wenn von dem Landesherrn der Erlaß oder die Milderung der von dem Civilgericht erkannten Geld- und Freiheitsstrafen ausgehen könnte.

Aber auch der Civilrichter kann die von ihm erkannte Geld- und Gefängnißstrafe unter keiner Voraussetzung erlassen. Er muß mit der Vollziehung derselben so lange fortschreiten, bis der obsiegende Streittheil befriedigt oder in seinen rechtlichen Interessen sicher gestellt ist. Es würde sich der Richter der Beschwerde über Verzögerung oder