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wäre? Gewiß nicht! Also wird auch die vorliegende Proposition, das Wahlgesetz betreffend, von keinem an Wichtigkeit übertroffen. Denn wenn §. 72 der Verfas- sungsurkunde sagt:Die einzelnen Vorschriften über die Ausübung der Wahlrechte setzt das Wahlgesetz fest, wel­ches einen Theil der Staatsverfassung bildet" so ist ein Antrag auf Abänderung, Zusatz oder Erklärung dieses Gesetzes vollkommen so zu bebandeln, als seien solche Anträge in Betreff der Verfassungsurkunde selbst gemacht. Um zu diesem Schluffe zu kommen, bedarf es weder der Schrauben einer grammatischen oder logischen Interpretation, noch der vielen hermeneutischen Künste, denn ein Gesetz, das in der Verfassungsurkunde für einen Theil derselben erklärt ist, nimmt für seine einzelnen Theile dieselbe heilige Unverletzlichkeit in Anspruch, als wären diese in besonderen Paragraphen in der Verfassungsurkunde selbst niedergeschriebcn. Es kömmt daher bei der Behand­lung der betreffenden Proposition vor allen Dingen darauf an, daß erstlich die Ständeversammlung erkläre, daß sie eine Aenderung des Wahlgesetzes in dem vorliegenden Ge­setzesentwurf erblicke und diese Aenderung nach §. 72 der Verfassungsurkunde für eine Aenderung an einem be­sonderen Theile der Verfassung selbst halte und daß daher der Modus inne gehalten werden müsse, welchen §. 153 der Verfassungsurkunde vorschreibe. Zweitens muß die Ständeversammlung eine Erklärung darüber abgeben, ob sie überhaupt gesonnen sei, dermalen auf einen Antrag, welcher eine Verfassungsveränderung bezweckt, einzugehen, und sollte diese Frage ihre Zustimmung erhalten, wobei zu bemerken, daß auch hier schon Stimmeneinhelligkeit nothwendig ist, so kann endlich drittens zurPrüfungder einzelnen Punkte des Gesetzes selbst übergangen werden.

Würde ein solches oder doch ähnliches Verfahren nicht beobachtet, und statt mit der Diskussion der Vorfragen, sogleich mit der Diskussion der einzelnen Paragraphen des Gesetzprojekts begonnen, so könnte cs sich fügen, daß manche derselben, vielleicht alle durch die allereinfachste Majorität angenommen, das Gesetz durch die Staatsre- gierung unverzüglich promulgirt und somit eine Verfas­sungsveränderung vorgenommen würde, welche zwar auf ganz abnormem Wege erzielt, aber dennoch alle gesetzliche Kraft für sich hätte, weil die lebhaftesten Reklamationen eine Zurücknahme nicht bewirken könnten *). Ein ähnli­

*) Ob ein solches Die Verfassung änderndes Gesetz förmlich zurückaenommen werden würde, läßt sich nichtvorausieben, daß es aber Kraft und Geltung erlangen würde, scheint sehr erheblichem Zweifel unterworfen. Ein Staatsgrunbqeiey ist als die Königin der Gesetze zu betrachten, welchem alle übrigen unbedingt untergeordnet werden müssen. Eine Aenderung der Verfassung in einem nicht verfassungsmä­ßigen Wege. Hat, wenn man nicht die natürliche Ordnung der Dinge umkehren will, niemals rechtliche Gültigkeit und kann von keinem Gerichtshof des Staats beachtet werden. Cs würde hier ein Sonflict der Gesetzgebung entstehen, bei welchem nur das Verfassungsgesetz die Grundlage der Ent­scheidung abgeben könnte.

ches Versehen ist schon bei der Städte- und Gemeinde- ordnung gemacht worden, denn bevor man auf die Be­stimmungen einging, welche die im §. 42 der Verfassungs­urkunde heilig zugesicherten Freiheiten so wesentlich be­schränkt haben, mußte man erst auf verfassungsmäßigem Wege diesen Paragraphen in so weit ändern, daß er nicht mit dem spätern Gesetze in Widerspruch kam, wie es der­malen der Fall ist. Au diesem Punkte wäre auch gewiß ein Zustandekommen der Gemeindeordnung nicht gescheitert, denn eine bestimmte und ausgesprochene Weigerung der Staatsregierung, die verheißene Freiheiten nicht in das Gesetz in ihrem ganzen Umfange aufznnehmen, wäre einer thatsächlichen Verletzung der Verfassungsurkunde vollkom­men gleichgekommen, gegen welche den Landständen eben­falls Mittel an die Hand gegeben sind.

Nicht unbemerkt darf endlich gelassen werden, daß die Präposition der Staatsregierung in ihrer Aufschrift zwar nur von Zusätzen zu dem Wahlgesetze vom 16. Februar 1831) spricht, daß es mithin scheinen könnte, als wären die Zusätze von einer solchen Natur, daß von einer Ab­änderung eigentlich gar keine Rede sei. Allein, ohne Beleuchtung der Frage, ob Zusätze nicht auch Abän­derungen sind, da sie jedenfalls die Form, in welchem ein Gesetz erlassen ist, alteriren und immer in die Kathegorie der im §. 153 erwähnten Erklärungen gehören, bemerken wir, daß in der Bestimmung, wonach auch der Universi- tätsdeputirte aus der Anzahl der überhaupt Wählbaren im Lande in Zukunft gewählt werden darf, eine Abände­rung des §. III. des Wahlgesetzes liegt, indem nach die­sem die Wahl nur auf ein Mitglied des akademischen Senats fallen kann. In wie weit die andern vorgeschla- genen Bestimmungen wirkliche Abänderungen enthalten, ist uns nicht gegenwärtig. Was die proponirte erweiterte Wahlfreiheit für die llniversität betrifft, so möchte diese Maaßregel zwar unter andern Umständen sehr liberal sein, allein sie findet auch nicht den geringsten Anhalt in der Geschichte der hessischen Landstände, sondern ist mehr ganz reinen Repräsentativsystemeu assimilirt, ob gleich nach diesen letztern ein Vorzug für die Universität zur Vertre­tung überhaupt nicht denkbar ist. Vor der Ertheilung der Verfassungsurkunde war es der große Besitz, welcher die Universität im Interesse seiner corporativen Eigenschaft zur Landstandschaft befähigte. Nachdem dieselbe aber eine StaatsMstalt im modernen Sinne geworden und in das Abhängigkeitsverhältniß wie alle übrigen Lehranstalten ge­rathen war, konnte es nur die Absicht des Gesetzgebers sein, durch Beihaltung des Rechts der Landstandschaft für die llniversität, den Landtagen unter allen Verhältnissen zum wenigsten ein durch die Wissenschaft erleuchtetes Mit­glied zu sichern.

Ob die proponirte Maaßregel diese Absicht zu unter­stützen geeignet ist oder nicht, überlassen wir der Entschei­dung eines Jeden.

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Cassel, gedruckt in der Geeh'schen Officin.