Einzelbild herunterladen
 

122

breiten, ob es überhaupt vollstreckbar sei, indem die Frage, ob solches den Gesetzen entspreche, der Kompetenz des requirirten Richters dcßbalb entzogen ist, weil das Er­kenntniß nur von den Partheien durch geeignete Rechts­mittel angefochten werden kann und außerdem in for­melles Recht übergeht.

Wir haben sodann gesehen, daß:

2) der Richter nicht jeden, sondern nur den Zwang ausüben darf, welcher zur Instruction des Processes und Vollziehung der Erkenntnisse nothwendig ist. Es folgt daraus, daß er solche Requisitionen der Verwaltungs­und Finanzbebörden, welche einen Zwang gegen Dritte bezwecken, weil sich darauf feine Gewalt nicht erstreckt, abzulehnen habe; ihnen aber natürlich in den Fällen entsprechen müsse, wo die Gerichte a u s u a h m s- weise ermächtigt sind, solchen Gesuchen Folge zu ge­ben. Nicht immer jedoch haben die Requisitionen der Verwaltungs- und Finanzbehörden die Anwendung eines Zwanges gegen Dritte zum Gegenstände; oft wird nur um Auskunft, Mittheilnng von Acten, oder um sonstige Handlungen gebeten, welche lediglich die requirirte Be­hörde betreffen. Hier gilt dann wiederum der unter i er­wähnte Grundsatz, daß diesen Gesuchen zu entsprechen sei, wenn im einzelnen Falle kein Hinderniß entgegen» stehe. Ein solches nun liegt namentlich nicht nur dann vor, wenn ein besonderes Gesetz entgegensteht, sondern überall da, wo, durch die Gewährung der Requisition das erworbene Recht eines Dritten verletzt oder gefährdet sein würde. Der Beamte nemlich, welcher das Rechts­gebiet dessen, der seine Hilfe anruft, unverletzt erbalten und, wenn es schon verletzt sein sollte, wiederberstellen soll, der darf gewiß am wenigsten Handlungen vorneh­men, wodurch eine Beschwerde jenes Dritten begründet würde. Er darf aber auch, auf der anderen Seite, die Requisition nicht da ablehnen, wo es überhaupt, oder doch zur Zeit ungewiß ist, ob auch das Recht eines Drit­ten verletzt, oder gefährdet werde und endlich nie auf andere Grundsätze, als die des Rechts, die Ablehnung stützten. Sollte demnach auch der Richter zu der Ueber­zeugung gelangt sein, daß die Mittheilung von Protocol- [cn im Allgemeinen nach heilig sei, sollte er auch erfah­ren haben, wie leicht hierbei Aktenstücke verlegt, oder ver­dorben werden: solche Gründe dürfen ihn nicht bewegen, die Requisition abzulehnen, denn cs liegt hier keine be­stimmte Gefahr für das Recht eines Dritten vor.

Eine andere Frage ist

3) die, ob nicht alsdann, wenn während der Thätigkeit des requirirten Richters neue Streitfragen ent­stehen, seine Jurisdiction auflebe.

Bedenklich ist dies, weil im Antrag des Requirenten davon nichts enthalten ist. Gleichwohl dürfte jene Frage zu bejahen sein. So wie der Richter der Hauptsache während der Instruction des Processes auch nur als Theil­haber der vollziebenden Gewalt erscheint und demnach zweifellos über alle Jncidentpunkte erkennen muß, welche während dieser Instruction entstehen, ebenso muß auch der

requirirte Beamte, obgleich von ihm nur als Theilhaber der vollziehenden Gewalt Hilfe begehrt ist, über die Streit­punkte erkennen, welche während seiner Thätigkeit entste­hen. Was sollte auch, in Betreff der Jucidentstreitigkeiten, den Unterschied bewirken, da in beiden Fällen die Vollzie­hung eines Bescheides durch einen Richter vorliegt; auch die Entscheidung solcher Rechtsfragen nur als ein Mittel erscheint, um den Zweck der Requisition zu ver­wirklichen. Wenn demnach der Justizbeamte um Bei­treibung von Kosten ersucht ist, der Gerichtsdiener Pfand­objecte gezogen hat und ein Dritter daran Eigenthumsan- sprüche geltend macht, oder der Jmplorat behauptet, nach der Requisition Zahlung geleistet zu haben; so muß der requirirte Richter darüber erkennen: wenn dagegen die Zahlung vor der Requisition geschehen sein soll, dann ist die Einrede keine neue, sie ist nicht während der Thätigkeit des Requisitionsrichtcrs entstanden, sondern nur während derselbu geltend gemacht und folgerungs weise von seiner Competenz ausgeschlossen. Auch der Fall, welcher diese Mittheilung veranlaßte, dürfte hier nicht ohne Interesse sein. Es ist ein Zeuge unbeeidigt abgebört, später des­sen Beeidigung verlangt und der Richter seines Wohn­orts um deren Bewirkung ersucht. Der Zeuge erklärt dort, sein Gedächtniß sei so schwach, daß er nicht mehr wisse, ob das wahr sei, was er deponirt habe und prodncirt zugleich ein ärztliches Zeugniß über die Wahrheit seiner Angabe. Der requirirte Beamte hält ihn indeß durch Strafen zum Beschwören seiner früheren Deposition an und verweist ihn mit seinem Vorbringen an den Requirenten. Der Zeuge stellt nun bei die­sem feine Noth vor, wird aber von da an die requi­rirte Gerichtsstelle verwiesen. Der Tod des Imploranten macht dieser kontroverse ein Ende. Nach meiner Ansicht feblten beide Beamte, weil in der Erklärung des Zeugen eine Zurücknahme der Deposition lag, wenigstens diese dadurch werthlos wurde, also die Requisition für erledigt zu halten und der andere Richter davon in Kenntniß zu setzen war.

Was endlich

4) das Verfahren für die Falle anlangt, wo der reqnirrte Richter über die ihm vorgelegte Streit­frage nicht erkennen kann; so entsteht dabei die Frage, ob er den Imploranten zurückzuweisen, oder, ob er den Streit dem Requirenten znr Beurtheilnng vorzulegen habe. Alexander sagt in c 5 X 2 27diferri quaestiones, quae inciderint, ad sedem apostolicam (den requiri- renden Beamten) oportebit." Wenn nun, im cntge- gcgeugesetzten Falle, die Streitfrage während der Thätigkeit des requirirten Richters entstanden und gleich­wohl der Requirent gebeten ist, darüber zu erkennen; so dürfte man, wegen Gleichheit des Grundes, wohl anzu­nehmen haben, daß er die Acten dem requirirten Richter zur Entscheidung übersenden müsse. Daß es hiernach dem Jmploratcn möglich werde, ein Hin- und Herschicken des Protokolls zu veranlassen, steht jener Ansicht deshalb nicht entgegen, weil der requirirte Beamte in den geeigneten