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Der Nechtsfrennd.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d e r Verfügung, Gesetzgebung »nv Rechtswissenschaft. Nedigirtund verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg. Zweiter Jahrgang.

Mr. 31. Sonntag, den 16. April. 183'7.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 2t gGr.

Ueber Requisitionen.

Sehr ost wird die Thätigkeit des Civilrichters durch Requisitionen veranlaßt. Um so unangenehmer ist es, daß der Gesichtspunkt, aus welchem man sie betrachten soll, so verschieden bestimmt wird.

Meist betrachtet man sie nach den Grundsätzen eines Mandats; erwägt aber nicht, daß die Normen, welche das römische Recht darüber aufstellt, nur Verträge zwischen Privaten zum Gegenstände haben und hier ohne Uebereinkunft eine Staatsbehörde von einer anderen um Hülfe ersucht wird, daß ferner jene Grundsätze schon deßhalb nicht entscheiden können, weil es der freie Wille des Mandatars ist, das Mandat anzunchmen, oder nicht, der Requisition aber zweifellos entsprochen werden muß, wenn kein rechtliches Hinderniß cntgegcnsteht.

Andere betrachten den requirirten Beamten als einen Gehilfen des Richters, bei welchem die Hauptsache verhandelt werde; allein es würde dies gegen die richter­liche Selbstständigkeit anstoßen, die, allgemein anerkannt, auch vom requirirten Gerichte gelten muß, dieser Gesichts­punkt auch da unzureichend sein, wo Verwaltungsbehör­den, auf dem Wege der Requisition, Rechtshilfe in An­spruch nehmen.

Bei diesem Stande der Meinungen möge diese Mit­theilung Entschuldigung finden.

Ter deutsche Civilrichter hat nicht nur die Befugniß, Recht zu sprechen, sondern auch die Gewalt, den Pro­ceß durch Zwangsmittel zu instruiren und sein Erkenntniß in Vollziehung zu setzen. Dort handelt er als Richter, er entscheidet; hier als Obrigkeit, er befiehlt; dort haben abgesehen von erlaubten Commissionen die Partheien ein Recht, daß er selbst erkenne, weil dabei seine Individualität hervortritt; hier, bei der Instruction

des Processes und Vollziehung des llrtbeils muß es den Partheien gleichgültig sein, ob der Richter selbst handle, oder ein Andrer, wenn nur dadurch der Streit instruirt und das Erkenntniß erequirt wird und daher hängt es dann auch hier lediglich von seinem Ermessen ab, durch einen Anderen befehlen oder das Erkenntniß in Vollzie­hung bringen zu lassen; eine Befugniß, welche in allen den Fällen nicht bestritten werden kann, wo die Person, welcher befohlen wird, oder die Sache, welche zur Vollzie­hung des Urtheils dienen soll, seinem Gerichtszwange nicht unterworfen, er also sogar genöthigt ist, den Befehl, oder die ©reellsten durch de» bewirken zu lassen, welchem diese Gewalt zusteht. Diese Fälle nun, wo der Richter, als Inhaber eines Theilè der vollziehenden Gewalt, den an­dern Richter um Vornahme einer, zur Instruction des Processes nöthigen Handlung, oder Vollziebnug der Ere« cntion ersucht, diese Fälle bilden die sogenannte eigentli­che Requisition Da es indessen keinen rechtlichen Unter­schied machen kann, ob gerade ein Richter ist, welcher die Hilfe verlangt, oder von dem sie verlangt wird, in­dem beide ja doch hier nicht eigentlich als Richter in Be­tracht kommen, so nennen wir mit Recht überhaupt das Requisition, wo irgend ein Gesuch von einer Staatsbe­hörde an einen andern vorliegt. So wie nun

1) die Behörden des Staats, da sie alle nach Ei­nem Ziele streben, zur gegenseitigen Unterstützung ver­pflichtet sind, dieser Hilfe aber eine sorgfältige Prüfung über deren Rechtmäßigkeit voransgehen muß: ebenso fin­det dies auch bei richterlichen Requisitionen statt, bei ih­nen jedoch wird jene Prüfung um so gewissenhafter sein, wenn es sich dabei von einem unmittelbaren Zwange ge­gen Privaten, also einem Eingriffe in die Freiheit deren Person, oder deren Eigenthums handelt. Diese Prüfung muß selbst dann stattfinden, wenn die Vollziehung eines Erkenntnisses begehrt ist; kann sich aber nur darüber ver,