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p. 15). Ich schlug vor, darin die Worte: „nach Maaßgabe des §. 32 der Verfassungsurkunde" wegznlasscn, weil sie nicht nöthig und, wenn auch nicht für die Betheiligten, doch für die Staatsgewalt nachtheilig seien. Es wurde dagegen erwiedert, daß jene Worte unschädlich seien, und daß im §. 32 der Verfassungsurkunde vorgeschrieben sei, es sollten die betreffenden Fälle und Formen bestimmt werden, welches in diesem Gesetze geschehen solle, auch von dem Landtagscommissar bemerkt, die Verfassungsurkunde sei die allgemeine Quelle, aus welcher die Gesetze fließen müssen, sie verspreche im §. 32 ein Gesetz der vorliegenden Art, es erscheine daher in jeder Hinsicht angemessen, darin seine Quelle zu erwähnen.
Fast möchte ich aber behaupten, dieses Gesetz sei die Quelle für den §. 32 der Verfassungsurkunde, wenigstens für die Anwendung desselben. DieVerfassungsurkunde verspricht und verlangt keineswegs ein Gesetz, worin die Fälle und Formen, in denen Eigenthum in Anspruch genommen werden soll, erst zu erlassen sei; sie schreibt viel- mekr nur vor, daß eine Abtretung nur dann und in der Weise statt finden solle, wo und wie dies in den Gesetzen statthaft erklärt sein würde, mögen dies nun vor der Verfassungsurkunde erlassene Gesetze, oder erst später ertheilte sein.
Man müßte sonst zu der Meinung kommen, daß alle vor der Verfassungsurkunde erlassene Gesetze, welche die Abtretung von Eigenthum zulässig erklären, nicht mehr gültig seien und daß deshalb, abgesehen von dem speciellen Gesetze über die Aushebung der Pferde und von der speciellen Bestimmung im §. 1 des Gesetzes vom 30. Oct. 1834 zu Gunsten der Ortsstraßen in Städten gar kein Gesetz eristire, welches die Fälle bestimme, in denen Eigenthum in Anspruch genommen werden kann.
Diese Meinung, welche allein der Erklärnng des Landtags«Commissars zum Grunde gelegen haben kann, halte ich nachtheilia für die Staatsgewalt und wollte sie deshalb unterdrückt sehen, doch wurde mein Vorschlag von der Ständeversammlung abgelehnt (ibid. Nr. 48 p. 15). So gut wie §. 32 der Verfassungsurkunde als Quelle des Gesetzes ausgegeben werden konnte, eben so wohl hätte man auch davon §. 19, 26, 31, 95 und viele andere als solche anführen können
Ein anderes Mitglied machte den Vorschlag, im Eingänge des Gesetzes die Worte einzuschalten: „zur Vollziehung der Kriegsverfassung des deutschen Bundes", was jedoch gleichfalls abgelehnt wurde (ibid. Nr. 48 p. 15).
Der §. 1 des Gesetzes, wodurch festgesetzt wird, unter welcher Voraussetzung und für welche Zwecke Pferde ausgeboben werden können, ist anö der Proposition ohne Aenderung beibehalten (ibid. Nr. 48 p. 17).
Ich hatte vorgeschlagen, dessen Anfänge folgende Fassung zu geben: „Im Falle des beschlossenen oder begonnenen Bundeskriegs, oder wenn es sonst zur Vollziehung eines Bundesbeschlusses erforderlich sein sollte, sollen die zu solcher Zeit an der Kriegsstärke des Kurhessischen Armeekorps fehlenden rc." (ibid. Nr. 48 p. 15), theils,
um das Gesetz mit derüber die Aushebung der Mannschaft im Recrntl'rungsgcsetze vom 10. Juli 1832 §. 5 enthaltenen Bestimmung conform zu machen, theils um in dem Falle eine Aushebung von Pferden möglich zu machen, wo durch Angriff eines Feindes ein Krieg entstehen würde, ohne daß eine Aufforderung des Bundestags zur Mobilmachung vorausgegangen wäre. Es wurde jedoch auf diesen Vorschlag nicht eingegangen.
In der Proposition zum § 2 des Gesetzes fanden sich nicht die in letzterm vorkommenden Worte: „und der Transportkosten, welche für die Meile mit 8 Groschen per Pferd hierdurch bestimmt werden." Dieser Satz wurde auf den Vorschlag des Ausschusses (ibid. Beil. CVIL p. 2) ausgenommen (ibid. Nr. 48 p. 21), damit, dem §. 32 der Verfassungsurkunde entsprechend, volle Entschädigung denen zu Theil werde, deren Eigenthum vom Staate in Anspruch genommen wird.
Der Ausschuß hatte übrigens nur 6 gGr. in Vorschlag gebracht, indem erst die Ständeversammluug auf den Antrag eines Mitglieds den Betrag von 8 gGr. angemessen fand. Angeschlossen wurde auch das Wort: „gehabten" vor dem Worte: „Transportkosten", doch ist solches späterhin weggelassen.
Die Proposition hatte die Worte: „im Lande" Mtt der Worte: „in jeder Provinz, beziehungsweise der Grafschaft Schaumburg", welche im Gesetze sich finden. Man hielt es zu bedenklich, den Ministerien zu überlassen, daß sie beliebig im ganzen Lande einen Ort zur Ablieferung der Pferde bestimmen könnten, weil die Pferdehüter möglichst bald von dem Nisico befreit werden müßten, ohne daß man ihnen während eines langen Transports die Gefahr zu tragen überlassen könne (ibid. Nr. 48 p. 20).
Es wurde deshalb (von Thielepape) vorgeschlagen, zu bestimmen, daß die Pferde am Sitze des Kreisamtcs ab- geliefert werden sollten (ibid. Nr. 48 p. 18), solches jedoch abgelehnt (ibid. Nr. 48 p. 20).
Auch der Vorschlag (Hagedorn's), die Ablieferung an den Provinzialhauptort zu bewirken, sibiü. Nr. 48 p. 17), wurde verworfen (ibid. Nr. 48 p. 17).
Auf den Vorschlag (von Buttlar), gar keinen Ablieferungsort festzusetzen, (ibid. Nr. 48 p. 19) wurde eben so wenig, als auf den weiter gemachten Vorschlag eingegangen, zu bestimmen, daß der Transport von der Regierung übernommen werde, welche dieses für unzweckmäßig und bei der Eile, mit welcher die Aushebung vor sich gehen müsse, für unmöglich ausgegeben hatte (ibid. Beil. XC1II. p. 3). Dann wurde der Antrag gemacht, statt der Worte: „im Lande" zu setzen: „in jeder Provinz", so daß es von den Ministerien abhängen würde, irgend einen Ort in jeder Provinz zu bestimmen, an welchem die in solchen ausgehobenen Pferde abgeliefert werden sollen. Ein anderes Ständemitglied (Thielepape) sah sich dadurch veranlaßt, zu beantragen, daß weiter hinzngefügt werde: „beziehungsweise aus der Grafschaft Schaumburg in Rinteln" (ibid. Nr. 48 p. 20), um zu verhüten, daß nicht die Pferde aus diesem Landestheile in einem außerhalb der