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Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

d e r

Versagung, Gesetzgebung ««»Rechtswissenschaft.

Nedigirtund verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

___ Zweiter Jahrgang.

Nl*. 30. Mittwoch, den 12. April. 1837.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirl werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.

Anträge zur richtigen Auffassung der Kurhesstschen Erpropriationsgesetze, ge­schöpft aus den landssändischen Ver­handlungen.

D r i t t.e Abtheilung.

Das Gesetz vom 31. October 1833.

(Fortsetzung.)

Auch das Gesetz vom 31. October 1833 über die Aushebung der, im Falle einer fitteinugen Mobilmachung des Kurhessischen Bundes - Contingeuts zur Ergänzung der Kriegsstärke erforderlichen Pferde für die Kavallerie und Artillerie, so wie für das Armee-Fuhrwesen ist als ein Erpropriationsgesetz zu betrachten.

In Gemäßheit der Kriegsverfassuug des deutschen Bundesheeres §. 31 hält der Kurhessische Staat seit dem Jahre 1832 bei der Kavallerie und reitenden Artillerie ein Fünftel und bei der Bespannung des Geschützes und der ersten Munitionswagen zum Drittel die Pferde in der vollen Contingentstärke vacant.

Die im Jahre 1831 statt gefundene Mobilmachung des in das Großherzogtbum Luremburg bestimmt gewese­nen Expeditionskorps soll nach der Angabe der Stautsre, gierung den Beweis geliefert haben, daß die Anschaffung der nöthigen Pferde ohne die größten Schwierigkeiten und Verluste nicht so zeitig bewirkt werden könne, um in Ge­mäßheit der Bundeskriegsverfussung §. 28 das Kontingent vier Wochen nach der vom Bunde erfolgten 'Aufforderung in allen seinen Theilen auf die bestimmten Sammelplätze stellen zu können, obgleich hiernach in solchen Staa­ten, wo ein Fünftel Pferde vacant gehalten wird, Vor-

kehrnngen der Art getroffen sein müssen, daß dessen un­geachtet die Mobilmachung binnen der vorgeschriebenen Zeit erfolgen könne. Um nun jene Hindernisse hinwegzu- räumen, wurde den 21. Octvbcr 1833 (V. d. V. v. 1^33 Nr. 42 p. 3.) der Stäudeversammlung von Seiten der Staatsregierung der Entwurf eines Gesetzes, wornach die in der. Kriegsstärke fehlenden Pferde für die Kavallerie und Artillerie sowohl, als für das Armeefuhrwesen im Lande gegen vollständige Entschädigung ausgehoben wer­den sollten, (ibid. Beil. XCIII. p. 4.) mit Motiven (ibid. Beil. XCIII. p. 1) vorgelegt und der Militairsection des Budget - Ausschusses zur Begutachtung überwiesen (ibid. Nr. 42 p 3).

Nuchdem diese am 26. October 1833 (ibid. Beil. CVII. p. 1) erklärt hatte, daß sie im Allgemeinen bei dujem Entwürfe nichts zit erinnern fände, indem er nur dazu dienen solle, den dem Buterlande nach den Bundes, gesetzen obliegenden Verpflichtungen für den eintretenhen Fall ein Genüge leisten zu können, erfolgte die Beruthvng des Gesetzes (ibid. Nr. 48 p. 14) und' die Revision des- selben (ibid. Sir. 48 p. 29) den 30. October 1833. Als darauf das Gesetz mit 29 Stimmen gegen 15 angenom, men war, erklärten die Bevollmächtigten der Stundeshcrreu eine Standesstimme entlegen zu wollen (ibid. Nr 48 p. 50). Nachdem dies den 31. October 1833 geschehen wur^ (ibid. Nr. 49 p. 16) wurde mit dieser der emendirte Ge­setzesentwurf am nemlichen Tage der Staatsregierung zurückgegeben, die darauf an demselben Tage das Gesetz ohne Rücksicht auf jene Separatstimme zur Vollziehung brachte. Die Ueberschrift des Gesetzes wurde aus der Proposition unverändert beibehalten (ibid. Nr. 48 p. 14). Die Einleitung des Gesetzes, von welchem die Staatsre- giernng erklärte, daß cs dem §. 32 der Versassungsnrkunde entspreche (ibid. Beil. XCIII. p. 2), wurde gleichfalls nach der Proposition unverändert beibehalten (ibid. Nr. 48