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dung, wo es gesetzlich gestattet ist, eine Abtretung zu federn, indem, wo dies nicht der Fall ist, auch keine Vorbereitung einer Abtretung statthaft erscheinens kann. Denn es soll nicht etwa die selbstständige Abtretung eines Rechts z. B. des der Benutzung eines Gegenstandes für eine gewisse Zeit, bezweckt werden, sondern es soll die Abtretung eines wirklichen Eigenthums nur vorbereitet werden. Der wesentliche Inhalt jener Bestimmung ist darnach, daß der durch jene vorbereitenden Handlungen verursachte Schaden nicht vorgängig ersetzt zu werden braucht, woraus sich ergiebt, daß dieselbe nur auf Nothfälle bezogen werden kann, weil sie sonst der Verfassungs-Urkunde widersprechen würde.
Jener Zustand soll jedoch nach dem zweiten Satze des §. 20 nur ein Jahr lang dauern, indem dann das Eigenthum selbst in Anspruch genommen werden muß, wenn noch länger die Benutzung des Grundstücks erforderlich ist.
Der im zweiten Satze des §. 20 gebrauchte Ausdruck: „Grundstück" erläutert den im ersten Satze vor- kommenden Ausdruck: „Eigenthum" dahin, daß darunter blos das Eigenthum von Immobilien zu verstehen sei. Denn man kann nicht annehmen, daß es die Absicht des Gesetzes sei, zu gestatten, daß Mobilien zu vorbereitenden Handlungen ohne Zeitbeschränkung benutzt werden dürften, indem sonst diese dem Eigenthümer ohne alle Entschädigung für immer würden entzogen werden können, während doch ausdrücklich in den Motiven der Staats- Regierung (V. d. L. v. 1833 Beil. LXXIV. p. 2) angegeben ist, daß der dritte Abschnitt des Gesetzes nur von den Fällen handeln solle, wo vorübergehend ein Eigenthum in Anspruch genommen werden müsse, nm eine Abtretung vorzubereiten. Auch die hier angeführten Beispiele von Bestimmung einer Straßenerrichtung und von Schürfen bei dem Bergbau deuten nur Immobilien an. Es wurde aus Rücksicht auf den Bergbau die Weglassung des zweiten Satzes vom §. 20 in Antrag gebracht, auch vorgeschlagen, davon eine Ausnahme zu Gunsten des Bergbaues zu machen, (ibid. Nr. 68 p. 33. 34), allein später ging man davon ab, nachdem erklärt wurde, daß immer nur der Theil eines Grundstücks, auf welchem vorbereitende Handlungen vorgenommen seien, nach Ablauf eines Jahrs angenommen zu werden brauche, welches zu den öffentlichen Zwecken wirklich nöthig sei, sofern anders die auch hier anwendbare Bestimmung des §. 7 des Gesetzes beobachtet würde. Deshalb wurde denn in dem zweiten Satze des §. 19 der Proposition nur eingeschoben: „(vergl. §. 7)" hinter dem Worte: „Abtretung des Gegenstandes" mit Beseitigung deö Antrags, nach den Worten: „Benutzung eines Grundstücks" zuzufügcu: „oder eines Theils desselben" (ibid. Nr. 68 p. 35). Später beschloß man zu setzen: „(s. §. 7)", ohne daß aus den Antrag eingegangen wurde, statt dessen die Worte: „nach Maaßgabe des §. 7" zu gebrauchen (ibid. Nr. 69 p. ).
Wenn im §. 20 deS Gesetzes bestimmt wird, daß
der Eigenthümer nach Ablauf eines Jahrs verlangen könne, vollständig entschädigt zu werden, so gewinnt dies fast den Anschein, als ob dem Eigenthümer obliege, für die Ermittelung der Entschädigungssumme zu sorgen, was demselben aber unmöglich sein würde, da es an gesetzlichen Vorschriften gebricht, nach denen von seiner Seite solches bewürkt werden könnte. Schon diese Folge zeigt, daß jenes nicht die Absicht des Gesetzes gewesen sein kann. Dentlicher geht das aber noch aus der Vorschrift hervor, daß die Benutzung eines Gegenstandes zu einer vorbereitenden Handlung nicht länger als ein Jahr dauern darf. Wenn nehmlich mit Ablauf dieses Zeitraums jene Benutzung nicht fortgesetzt werden darf, so folgt von selbst, daß der Staat, der das Grundstück ferner gebrauchen will, das Abtretungsverfahren nach Maaßgabe des ersten Abschnitts des Gesetzes einleiten muß, ohne daß, bis dieses beendet ist, der Eigenthümer die Benutzung des Grundstücks ferner zu dulden genöthigt werden kann. Dadurch wird natürlich nicht ausgeschlossen, daß er sich freiwillig durch Vertrag dazu versteht, was aber nicht einmal im G setze hätte erwähnt zu werden brauchen. Man kann es deshalb nur als den Gegensatz eines solchen Vertragsabschlusses oder als das Ablehnen eines angebotenen Vertrags ansehen, wenn davon die Rede ist, daß der Eigenthümer vollständige Entschädigung zu verlangen hat.
Die wesentlichste Bedeutung des zweiten Satzes vom §. 20 bleibt immer, daß kein Eigentbümer sich die Be- nutzung seines Eigenthums länger als ein Jahr ohne gänzliche Uebernahme desselben gefallen zu lassen braucht. Dabei kann es auch keinen Unterschied machen, ob vielleicht nach Ablauf des Jahrs eine Zeitlang die Benutzung des Grundstücks von Seiten des Staats eingestellt ist und erst dann wieder fortgesetzt werden soll. Denn auf diese Weise könnte mit unbedeutenden Unterbrechungen der Staat die Benutzung noch auf lange Zeit oder für immer sich sichern, wenn er jedesmal das Jahr von Neuem berechnen wollte. Selbst eine Verschiedenartigkeit hinsichtlich des Zwecks der Benutzung kann keinen Unterschied begründen, indem solche nur vom Staate, also stets von dem nemlichen Subjecte in Anspruch genommen wird und diesem gegenüber der Eigenthümer, wenn er einmal ein Jahr lang in der Benutzung seines Grundstücks eine Beschränkung erlitten hat, nachher ein gleiches Schicksal nicht weiter e. fahren soll Es ist dabei nicht außer Acht zu lassen, daß verfassungsmäßig stets volle Entschädigung stattsinden soll, und daß daher jedem Gesetz die Auslegung zu geben ist, vermöge deren von jenem Grundsätze so wenig als möglich abgewichen wird. — Der erste Theil vom §. 20 der Präposition lautete: „hinsichtlich der Entschädigung finden hier „die Vorschriften im §. 17 Anwendung." Diese Bestimmung wurde von der Standeversammlung weggelassen, weil sie hinsichtlich der Nothfälle durch §.2i des Gesetzes überflüssig werde, hinsichtlich anderer Fälle aber, auf die sich der dritte Abschnitt gar nicht beziehe, vorgängige Entschädigung Statt finden müsse (B. d. L.