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Der Nechtsfren n d.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d e r

Versaßung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redigirtund verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg. Zweiter Jahrgang.

Nt. 29. Sonntag, den 9. April. 1837.

Auf Oiefe wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes adonnirl werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gKr.

Weiträge Mr richtigen Auffassung der Kurhessifchen Erpropriationsgesetze, ge­schöpft aus den land ständischen Ver­handlungen.

Zweite Abtheilung.

Das Gesetz vom 30. October 1834.

Zweiter Abschnitt. (§. 16 bis 19 einschließl.)

(Fortsetzung.)

Der §. 19 des Gesetzes ist unverändert aus der Pro- Position §. 18 beibebaltkn. Unter den hier genannten Brandschäden kann nichts anderes verstanden sein, als Abtretungen zur Abwendung einer Feuersgefabr. Bei solchen soll also nicht das im Gesetz vom 30. Oct. 1834, sondern das besonders gesetzlich vorgeschriebene Verfah­ren beobachtet werden. Ein allgemeines Gesetz dieser Art eristirt nicht, indem nur die Verordnung vom 6. No­vember 1739 über die Dienstführung des Greben u. s. w. Art. X. §. 18 erklärt, daß es bei zunehmender Gefahr am besten ist, das ein- oder instoßende Gebäude zeitig wegzureißen und dadurch das klebrige zu retten, wo­gegen für einzelne Städte besondere Fcuerordnuugcn mit als Gesetze gegeben sind z. B. für die Stadt Cassel vom 24. Februar 1818, nach deren §§. 91, 92 und 93 bei Strafe untersagt ist, in einem in Brand gerathenen Hause irgend etwas niederznreißen oder abzubrechen, wenn solches nicht von demjenigen, welchem die Haupt- anordnungcn, eine Feuersbrunst zu löschen oder de­ren Ausbreitung zu verhindern, übertragen worden sind, (damals dem Ober- Ban -Dircctor) ausdrücklich be­fohlen worden, welcher auch, wenn er es für nöthig

hält, daß zur Verhinderung einer Attsbreitllttg der ent­standenen Feuersbrunst benachbarte Gebäude nieder­gerissen werden, ermächtigt ist, deren Abbruch sogleich anzuordnen, ohne daß die Eigenthümer derselben das Recht haben, dieser Anordnung sich zu widersetzen, wogegen ihnen aber die Gebäude in der vorigen Größe und Güte auf Kosten der General -Brandaffecurations-Caffe, gleich­viel, ob sie dabei versichert waren, oder nicht, ganz voll­ständig wieder aufgebaut werden sollen.

Für diejenigen Städte aber, für welche solche beson­dere Fenerordnungen nicht ertheilt sind, mangelt es nun gänzlich an Vorschriften über das bei Abtretungen zur Abwendung oder Tilgung einer Feuersgefahr zu beobach­tende Verfahren. Zwar ist weiter festgesetzt, daß über­haupt in solchen Fällen, für welche das Verfahren be­sonders gesetzlich vorgeschrieben ist, die deshalbigen Be­stimmungen zu beobachten sind, allein dergleichen besondere gesetzliche Vorschriften bestehen nicht. Denn die im Gesetz vom 31. Octb. 1833 enthaltenen Vorschriften über die Aushebung von Pferden können nicht hierher gerech­net werden, weil dieselben, wenn sie gleich neben Lem Gesetze vom 30. Octb. 1834 bestehen, nicht einen Noth­fall im Sinne des zweiten Abschnitts des letztem vor Augen haben, da die Entschädigung vorgängig für die auszuhebenden Pferde geleistet werden soll.

Dritter Abschnitt. (§. 20 bis zum Schluß.)

Die Ueberschrift des dritten Abschnittes ist auS der Proposition unverändert angenommen. Der erste Theil vom §. 19 der letztem bildet den ersten Theil vom §. 20 des Gesetzes, indem in jener anstatt der in dem letztem vorkommenden Worte:für Abtretung zu öffentlichen Zwecken" sich die Worte finden:zur Erreichung einer der im §. 1 angegebenen Zwecke."

Dieser §. 20 kommt auch überhaupt nur zur Anwen-