Der NechLsfreInd.
s % I Ul Eine Zeitschrift aus dem Gebiete
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Verfassung, Gesetzgebung «v Rechtswissenschaft.
Nedigirtund verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
Zweiter Jahrgang.
Nr. 28.________ Mittwoch, den 5. April. 183*7.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden.
Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.
Anträge zur richtigen Auffaß'ung der Kurhessischen Erpropriationsgesetze, geschöpft aus den land ständischen Verhandlungen.
Zweite A b t h e i l u n g.
Das Gesetz vom 30. October 1834.
Zweiter Abschnitt. (§. 16 bis 19 einschließl.)
Der zweite Abschnitt des Gesetzes, dessen Überschrift unverändert ans der Proposition beibehalten wurde, begreift die Bestimmungen, welche nach §. 32 der Verfassungsurkunde durch ein besonderes Gesetz «»geordnet werden sollten.
Dieser Abschnitt ist es habet, welcher wirklich zur Vollziehung des §. 32 der Verfassungsurkunde dienen soll.
Der §. 15 der Proposition lautete: „Von dem im ersten Abschnitte des gegenwärtigen Gesetzes vorgeschlagenen Verfahren darf nur im Nothfalle abgewichen werden, wo nemlich der Drang der Umstände die Beobachtung der gewöhnlichen Vorschriften und insbesondere die vorgängige Entschädigung nicht erlaubt. Es muß jedoch auch hier einer der im §. 1 bezeichneten Fälle vorhanden, und zugleich
entweder eine Gefahr cingetreten sein, beziehungsweise drohen, bei deren Nichtentfernnng oder Nichtabwendung ein unersetzlicher oder unverhältnißmäßiger Schaden zu besorgen ist,
oder die Nothwendigkeit verlangen, eine Einrichtung oder Anstalt, welche ihrer Natur nach eine Unterbrechung nicht gestattet, zu erhalten oder wieder herzustellen".
Hier wurde also, was auch in den Notizen noch be
sonders ausgeführt wurde, der Grundsatz ausgestellt, daß selbst beim Dasein einer Noth die Abtretung nur in den Fallen und unter den Voraussetzungen begehrt werden dürfe, in denen solches überhaupt auch, abgesehen von dem Falle einer Noth, zulässig erscheinen würde, so daß, da bei der Existenz einer solchen die Vorgängigkeit der Entschädigung als Bedingung der Abtretung schon durch die Verfaffungsnrkuude selbst ausgeschlossen ist, blos ein verändertes Abtretungsverfahren eingetreten sein würde. Dieses Princip hat jedoch der Ausschuß gänzlich verlassen, als er statt des §. 15 der Proposition den §. 16 des Gesetzes in Vorschlag brachte (ibid. Seit CXXIX. p. 13. 14), welchen die Ständeversammlung genehmigte (ibid. Nr. 68 p. 33). Denn wenn gleich hier gesagt, daß eine Abtretung ohne vorgängige Entschädigung nur in Nothfällen eintreten könne, so liegt doch darin zugleich die Bestimmung, daß sie in solchen Nothfällen auch soll verlangt werden dürfen, folglich Statt finden muß. Dadurch erhält also die gesetzliche Festchllung der Fälle, in denen Eigenthum u. s. w. in Anspruch genommen werden kann, eine Ausdehnung, indem, so oft Noth vorhanden ist, die Abtretung begehrt werden kann, ohne Rücksicht darauf, zu welchen: Gebrauche der abzutretende Gegenstand verlangt wird. Doch ist dies mit der Einschränkung zu verstehen, daß der mit den: fremden Eigenthum beabsichtigte Gebrauch immer einen Zweck des Staates, oder einer Gemeinde oder solcher Personen erhalten muß, welche Rechte derselben ausüben, weil verfassungsmäßig nur solche Zwecke irgend eine Abtretung rechtfertigen, wiewohl es freilich der Beurtheilung der Behörde überlassen bleibt, ob durch den beabsichtigten Gebrauch eines Gegenstandes wirklich ein solcher Zweck erfüllt werde. Doch wird dadurch wieder der Wirkungskreis der Gerichte erweitert. Denn da dieselben unzweifelhaft ihre Hülfe zu gewähren haben, wenn die Behauptung aufgestellt wird, daß die