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ßer wenn die gesetzlichen Voraussetzungen, vollständiger Thatbestand einer für strafwürdig erklärten Handlung und Schuld des Angeklagten, außer Zweifel sind. Die Ver- faffungsurkuude verbietet die Bestrafung in den nicht durch die Gesetze bestimmten Fällen und hierdurch durften so­wohl Gesetzes - als Rechtsanalogien ausgeschlossen sein, da man nicht sagen kann, daß ein Fall durch das Gesetz bestimmt sei, welcher nicht in diesem selbst vorgesehen, nicht direkt unter dasselbe zu subsumiren ist. Der §. 123 der Berfa ssungsurkunde sagt zwar, daß die Gerichte nach den bestehenden Rechten und verfassungsmäßigen Gesetzen entscheiden und man könnte hiernach, da gemeinschaftlich auch im Strafrechte die Gesetzesanalogie*) Platz greift, hier­aus einen Grund für die entgegengesetzte Ansicht entlehnen. Allein immer würde der §. 115, als die speciellere, nur auf das Strafrecht sich beziehende Bestimmung vor der allgemeinen des §. 123 den Borzug verdienen.

Ein Widerspruch mit den obigen Bemerkungen hin­sichtlich der Verhaftungsgründe wird man hier nicht zum Borwurfe machen können, da durch'das in dem dort an­geführten Gesetz enthaltene Wörtchen: dergleichen aus­drücklich auf andere Fälle hingewiesen ist. Das Straf- erkenntniß setzt natürlich eine in gesetzlicher Form geführte Untersuchung voraus.

2) Unter dem Ausdrucke: gestraft werden ist um so mehr auch die Strafvollziehung mit begriffen, als diese das Wesentliche, die eigentliche Strafe, das Straferkennt- niß nur die Form, die Vorbereitung zur Strafe ist. Es findet mithin keine Strafschärfung, namentlich keine Er­schwerung der zaerkannten einfachen Haft mittelst Ent- ziehuiig der Bücher, des Schreibzeuges u. s. tu durch die Vollziehungsbeamten statt. Eben so wenig dürfen die Gerichte auf Strafen erkennen, welche die Gesetze nicht speciell für die in Frage stehenden Vergehungen festgesetzt haben, noch weniger aber auch Strafarte», welche der einheimischen Gesetzgebung überhaupt fremd sind.

Viele Wünsche ließen sich über die Behandlung der Strafgefangenen, für welche die Berfassungsurkunde schlecht gesorgt hat, anknüpfen. Sie werden unterdrückt, da sie hoffentlich alle durch den in der Ständevcrsammlung wie­derholt gestellten Antrag auf Verbesserung der Strafan­stalten, ihre Erledigung finden werden und dieser Aufsatz ohnedies die gewöhnlichen Grenzen bereits überschritten hat.

E.

) Vgl. Bau er's Strafrecht $. 120.

Zops 1, Mikrokosmus. Lies Heft S. 6.

Rhapsodische Abhandlungen und Mit­theilungen

über praktische Materien des (Zivilrechts und Processe«.

(Vom Herrn Justizbeamten I. Schüßler zu Rauschenberg.)

XII.

Können die Gerichte gegen die Abgaben-Bei- treibung der Finanzbehörden Inhibition er­kennen, wenn diese Abgaben selbst ihrem Rechtsgrunde nach bestritten werden? *)

Ein Rechtsfall.

Die Anna Maria Weismüller zu Oberbimbach er­kaufte im Jahre 1812 von dem H. Seltmann daselbst mehrere Grundstücke, auf welche nachher ohne ihre Zu­ziehung einseitig ein Grundzins an Geld und Frucht repartirt wurde, welches sie zu einer Klage gegen ihreü Verkäufer veranlaßte.

Während dieses Processes ließ die Renterei zu G. die gedachten Abgaben für das abgewichene Jahr 1825 von der A. M. Weismüller beitreiben, ungeachtet Gegenvor­stellungen gemacht worden waren, worauf die Weismül­ler bei dem Obergerichte zu Fulda eine Klage gegen den Staatsanwalt, Ramens der gedachten Renterei, über­reichte, jene Abgaben ihrem Rechtsgrnude nach bestritt und um Inhibition gegen jene Beitreibung bat.

Das Obergericht wieß dieses Gesuch mit Bezug­nahme auf den §. 8 und 416 des Organisations - Edicts zwar zurück, das Ober-Appellationsgericht aber ertheilte auf dagegen erhobene Beschwerde am 31. Januar 1827 das nachstehende Decret:

In Erwägung:

daß aus den §§. 8 und 116 des Organisations- Edicts von 1821, wodurch den Verwaltuugs-Aehör-' den die Vollziehung ihrer Verfügungen und den Rent­meistern die Beitreibung der ihnen zur Erhebung an­gewiesenen Einkünfte übertragen worden, kein Grund zu entnehmen ist, den Staatsbürgern, welche sich durch die Ausübung der diesen Behörden eingeräum- ten Befuguiß in ihren Privatrechten verletzt halten,

1) Es sind zwar im Allgemeinen und Besonderen die Grund, sâhe über daS rechtliche Verhältniß der Justiz zur Administration mit Hinweisung auf die kurhessi- scke Gesetzgebung und die PrariS des Ober. AppellationS- gerichtS von Dr. B. W. Pfeiffer in den practischen AuS- führungen Band lll Nr. X (namentlich §. 24) mit der diesem gefeierten Schriftsteller eigenen Bestimmtheit, Klarheit und AuSführli^teit bereits d.irgelegt und ist auch die hier folgende Ober-Appellatlon«gerichts-Snt,chei. düng Seite 494 Note u ungezogen worden ; gleichwohl halte ich e« dem Zwecke dieser Zellichrift entsprechend, den nachstehenden Nechtsfall, welcher grade die aufgewor. fene Frage recht bestimmt entscheidet, hier mitzutheilen, umsomehr, als solche noch in der jüngsten Zeit verschie­den beurtheilt worden ist.