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Der Nechtsfreund.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d e r

Verfastung, Gesetzgebung und Nechtswissenschast.

Redigirtund verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg. Zweiter Jahrgang.

^r.27. Sonntag, den 2. April. 183*7.

Auf diese wöchentlich jweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern deS In- und Auslandes abonnirl werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.

Au den §§. 115, 116 und 119 der

Versastungs - Urkunde.

(S ch l u ß.)

Ob sich der Verhaftete mündlich oder schriftlich mit seinen Angehörigen benehmen wolle, hängt, da die Wahl nicht ausdrücklich dem Richter eingeräumt ist, von ihm selbst ab.

Wegen Mißbrauches oder aus sonstigen wichtigen Gründen kann die Ausübung der im Ken Absatz des §. 119 erwähnten Berechtigung vom Gerichte untersagt werden. Unter dieser Untersagung ist eine bloße Beschrän­kung wenigstens mirbegriffen, man möchte aber sogar weiter gehen und nur eine theilweise Untersagung darunter verstehen, da ein vorgekommner Mißbrauch schwerlich und nur in den seltensten Fällen für hinreichend erachtet werden kann, den Verhafteten für die ganze Dauer seiner Haft jener verfassungsmäßigen Rechte verlustig zu erklären — was nicht mehr Vorbeugungsmaasregeln, sondern wahre Strafe sein würde. Als Mißbrauch kann es nicht bezeichnet werden, wenn ein Angeschuldigter viele geistige Getränke zu sich nimmt, sondern nur, wenn er hierbei das Maas überschreitet. Dieses Maas ist immer ein individuelles, weil oft, was dem Einen Bedürfniß, für den Andern wahres Uebermaas. Auch in Ansehung der Zahl und Dauer der Unterredungen ist nach den individu­ellen Verhältnissen der Verhafteten ein Unterschied zu machen und es kann das Verlangen des Geschäftslosen, sich täg­lich und stundenlang mit seinen Angehörigen, blos zum Zeitvertreibe, über gleichgültige Familienverhältniffe zu unterreden und auf diese Weise die ^eit zu tobten, mit Grund abgeschlagen werden, während dem, der ein bedeu­tendes Geschäft zu leiten hat, ein täglicher Verkehr mit

den Seinigen nicht als Mißbrauch ausgelegt und unter­sagt werden darf. - Welches die sonstigen wichtigen Gründe sind, ist aus der Verfassungsurkunde' nicht zu ersehen und im Allgemeinen auch nicht möglich, näher zu bestimmen; so viel ist aber wohl gewiß, daß Verkehr mit Angehörigen, die in derselben Untersuchung befangen sind, nicht statt finden kann und diese Complicitâtzu jenen wichtigen Gründen zu rechnen ist.

Die „wichtigen Gründe" müssen jedenfalls, wie auch die Gründe, weshalb das Gericht einen Mißbrauch anzu­nehmen sich für berechtigt hält, dem Verhafteten auf Ver­langen mitgetheilt werden, damit er im Stande sei, von dem verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführung gegen eine jede Beschränkung Gebrauch zu machen, wo­durch er seine alS Regel feststehende Berechtigungen für gekränkt erachtet.

Daß aus der Gestattung des Verkehrs mit seinen Angehörigen und besserer Kost nicht auf Versagung andrer nicht besonders erwähnter Annehmlichkeiten und Bedürf­nisse geschlossen werden könne, folgt aus denselben Grün­den, welche für die Unterredung mit Andern, als Ange­hörigen, geltend gemacht worden sind. Es steht also der §. 119 nicht entgegen, daß sich die Verhafteten durch Lek­türe oder Arbeit u. s. w. ihre Gefangenschaft zu erleich­tern oder sich und ihrer Familie den erforderlichen Unter­halt oder auch Bequemlichkeiten zu verschaffen suchen, und soweit nicht etwa desondere Gesetze über die Behandlung von ttlitersuchungs-Gefangenen vorhanden sind oder noch erscheinen, muß, nach allgemeinen Grundsätzen, angenom, men werden, daß ihre Freiheit nicht weiter beschränkt ist, als es die Untersuchungshaft absolut nothwendig macht.

IV. Endlich soll niemand gestraft werden, außer in den durch die Gesetze bestimmten Fällen und Formen. Damit ist gesagt,

1) daß kein Straferkenntniß gefallt werden soll, au-