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Wer N e ch t s f r e u n d. Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d e r

Versagung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg. Zweiter Jahrgang.

Xr. 26. Mittwoch, den 29. März. 1837.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern deS In- und Auslandes »bvnnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.

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In den §§. 115, 116 und 119 der Versa stungs - Urkunde.

( Fortsetzung.)

III. Auch in der Haft zurückgebalten darf nie­mand werden, außer in den durch die Gesetze bestimmten Fällen und Formen. Diese Vorschrift ist sowohl-auf die Dauer der Haft, als auf deren Beschaffenheit zu beziehen In ersterer Hinsicht enthält der §. 116 die Vorschrift, daß jeder Ang eschuldigte, wofern nicht dringende Anzeigen eines schweren peinli­chen Verbrechens wider ihn vorliegen, der Regel nach gegen Stellung einer angemessenen, durch das Gericht zu bestimmenden Kaution seiner Hast ohne Verzug entlassen werden soll. Diese Vorschrift ist absolut gebietend und setzt nicht voraus, daß der Angeschuldigte auf Ent­lassung besonders an getragen und sich zur Cautions- lcistung erboten. Wer dieses darin finden will, muß es erst hineintragen, muß annehmcn, daß der Richter be­fugt sei, die Haft auch ohne Grund und mithin wider­rechtlich fortdauern zu lassen, wenn nur, sei es auch aus Unwissenheit, keine Beschwerde dagegen erhoben

werde. Die Entlassung soll ob ne Verzug geschehen und es kann ihr deshalb nicht entgegengesetzt wer­den, daß die Untersuchung noch nicht beendigt. DieVcr- fassungsurkunde hält es für besser, daß einmal eine Un­tersuchung durch frühzeitige Entlassung des vielleicht schul­digen Angeklagten vereitelt werde, als daß Angeschuldigte, denen vielleicht nichts zur Last fällt, in langer Untersu­chungshaft schmachten oder wirklich schuftige Angeschul­digte unter dem Namen: Untersuchungshaft ein Uebel er­dulden, welches vielleicht größer als die verdiente Strafe. Die Entlassung gegen Cantionsleistuiig ist als Siegel vorgeschrieben und jeder Richter, welcher ausnahms­weise die Haft verlängert, muß bestimmte, triftige Gründe hierfür haben worüber jedoch das Gesetz nichts Nähe, res enthält und folglich die Gerichte'selbst mit Rücksicht auf das gemeine Recht zu entscheiden haben und er hat dieze Gründe um so mehr auch dem Verhafteten zu eröffnen, als diesem ja auch, nach dein weiter unten zu erörternden 2ten Absatz des §. 115, die anfängliche Ver- haftungsursache eröffnet werden muß. Es ist wenigsten- kein Grund einzusehen, weshalb die im Laufe der Unter­suchung sich ergebenden oder fortdauernden Gründe der Verhaftung für den Angeschuldigten ein Geheimniß blei, den sollten, wenn ihm sogar gleich beim Beginne der Un­tersuchung die Ursache seiner Verhaftung angegeben wer­den muß. Der Richter wird immer wohl thun, die Gründe der ausnahmsweisen Fortdauer der Haft in die Acten nie- derzulegen, und sich selbst so wie dem Obergerichte gewis­sermaßen in dieser Beziehung strenge Rechenschaft zu ge­ben. Daß er dem Angeschnldigten auf Verlangen schrift­liche Mittheilung der Gründe schuldig ist, folgt schon daraus, daß diesem sonst die nach §. 118 statthafte Beschwerdefuh. rung während der Untersuchung in den meisten Fällen nichts nutzen würde.

Die Art der Caution ist nicht bestimmt und es sind