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„dergleichen" in Verbindung mit dem Umstände, daß die Haft eine Ausnahme macht, deutet wenigstens sehr bestimmt darauf hin, daß nicht schon geringere Gründe, als die angeführten, sondern nur diesen gleich steh ende genügen tonnen — Man könnte den Einwand machen, daß/da der §. 115 nur in den durch die Gesetze bestimmten Fällen Verhaftung zulasse, nach der obigen Ausführung die durch die Worte: „und dergleichen" in das richterliche Ermessen gestellten weiteren Verhaftungsgründe beut zu Tage nicht mehr als solche zu berücksichtigen seien. Hierauf läßt sich aber mit Grund erwidern, daß es nicht in der Absicht der Verfassungsurkunde lag, gesetzliche Verhaftungsgründe aufzuheben, indem sie sich sonst deutlicher hätte aussprechen müssen und daß sie also auch diejenigen gebilligt hat, welche in älteren Gesetzen, wenn gleich nicht grade namentlich und wörtlich, doch im Allgemeinen und unter ausdrückl'cher Hinweisung auf andere, besonders vorgesehene, gleiche oder ähnliche Fälle mit erwähnt sind.
Die Verhaftung findet übrigens nicht blos bei schweren peinlichen Verbrechen, sondern auch bei Vergebungen geringerer Art statt. Dies ergiebt sich aus der Vorschrift des §. 116, wornach die Entlassung aus der Haft gegen Stellung angemessener Kaution in allen Fällen, wo'nicht dringende Anzeigen eines schweren peinlichen Verbrechens gegen den Verhafteten vorliegen, vorgeschrieben ist Denn sollte in andern als peinlichen Fällen gar keine Untersuchungshaft statt finden, so könnte natürlich von einer Wiederent- laffung und Stellung angemessener Caution als Bedingung derselben keine Rede fein.
So gewiß es hiernach ist, daß auch in andern als peinlichen Fällen Untersuchungshaft gesetzlich statt findet, für eben so ausgemacht dürfte es zu halten sein, daß in minder wichtigen Fällen die Gründe der Verhaftung um so stärker sein müssen und daß gewisse Gründe, nament- lich die Besorgniß der Flucht, ganz cessiren. Zweckmäßige Vorschriften in dieser Beziehung enthält im Allgemeinen das Ausschreiben des Obergerichts in M. v. 8. Juli 1828, (abgedruckt bei Kulenkamp. Sammlung der LO. 2r. Theil Seite 445 und 507 folg )
(Schluß folgt.)
unter Umständen eine actio locati, depositi, ex lege Aquilia, mitunter sogar eine actio in factum zusteht, so gab der Prätor, veranlaßt durch die gewissenlosen und schleckten Handlungen') der Schiffer, Wirthe und dergleichen Leute in seinem Edicte eine besondere Klage, (die actio de recepto) wonach derjenige, welcher in einem Schiffe oder Gasthause Menschen oder Sachen, oder in einem Stalle Vieh aufnimmt und hiermit ein Gewerbe betreibt 2), für den der inferirten Sache u. dgl. zugefügten Schaden haftet, ohne daß etwas darauf ankommt, ob er im einzelnen Falle einen Lohn oder eine sonstige Vergütung dafür bezieht und erhält oder nicht s).
Zur Begründung dieser Klage wird erfordert, daß die Jllation der Sache wirklich stattgehabt und der Wirth solcke ausgenommen hat *), entweder selbst oder durch seine Leute5), was, im Falle das eine oder das andere bestritten wird, vom Kläger bewiesen werden muß '). Der Zweck der Klage, welche 30 Jahre dauert'), geht dahin, daß der Schiffer oder Wirth Schadensersatz leisten soll, wenn die Sachen nicht oder nicht so zurückgegeben werden, wie sie inferirt worden waren. Darauf, ob etwa der Wirth selbst, oder seine Leute oder dritte Personen die Entfremdung oder Beschädigung der Sache bewirkt haben, kommt nichts an, da er sogar wegen des Diebstahls der inferirten Sachen verhaftet und zur Entschädigung verpflichtet ist, wie sich aus einer Vergleichung der L. 1 §. 8. L. 2. L. 3. §. 5 und 8. 6 §. 2 h. t. (4. 9.) ergiebt. Der Beweis der Fahrläßigkeit des Wirthes ist nicht erforderlich, weil dessen Verbindlichkeit zur Ent- schädigung schon aus der geschehenen Aufnahme der Sache folgt.
Dagegen soll der Wirth dann nicht entzustebe« brauchen, wenn er gegen die Aufnahme der Sache pro* testirte und der Gast dieses sich gefallen lies s); protestiere der Wirth erst nach bereits bewirkter Jllation, dann schützt ihn auch dieses nicht'). Ebenso braucht er nickt zu haften, wenn die Sache durch eine unabwendbare Gewalt, oder durch einen wahren Zufall beschädigt oder vernichtet worden ist"), was er bei erfolgendem Widersprüche beweisen muß. r
Rhapsodische Abhandlungen und Mittheilungen
über praktische Materien des Civitrechts und Processe». (Vom Herrn Lustizbeamten J. Schüßler tu Rauschenberg.)
XL
Ueber die actio de recepto.
Obgleich demjenigen, welcher bei einem Schiffer oder ȟrtbe eine Sache niederlegt, schon nach dem Eivilrechte
1) Utpian sagt in L. 1 §. 1 D. Nautae, caupones, atabu- lani ut receptae restituant (4. 9.) „Maxims utilita* es» bujus edicli, quia necesse est plerumque eorum fidem sequi, et res custodiae eorum comittere.“
X) L. 3 S. 2 eod. — Wenn man in Cer Prari« gewöhnlich auch die Posten hierher rechnet, so paßt dieses eiqentlid) nicht, weil die Posten mit ihrer Garantie ein -an, ante, re« (deutsches) Institut bilden. Glück Band. VL 493.
3) L. 6 eod.
4) Leyser speC. 66 medit. 1.
5) L. 1 §. 2 und 5 h. L (4. IJ
6) Leyser I. c.
7) L. 7. S. 6 h. t. 1
8) L. 7. pr. eod.
9) Puffendorf IV. 156. c
10) L. 3. f 1 H. t