D e r N e eh t s f r e « n d .
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d e r
Versagung, Gesetzgebung «nd Nechtswissen schaff.'
Redigirt und verlegt von den Obergerichtè-Anwâlten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
Zweiter Jahrgang.
Nt. 25. Sonntag, den 26. März. 1831
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Au den §§. 115, 116 und 119 der Verfajsungs - Urkunde.
Die §§. 115. 116. Absatz 1 und 119 der Verfassungs-Urkunde bekunden eine höbe Sorgfalt der Staatsregierung so wie der constituirenden Ständeversammlung für alle diejenigen, welche, mit oder obne Grund, in den Verdacht der Verübung von Verbrechen gerathen. Leioer haben aber diese, in mancher Beziehung nur eine nähere Ausführung und specielle Anwendung der Vorschrift des §. 31 der Verfassungs-Urkunde, — wonach die Freiheit der Person keiner andern Beschränkung unterliegt , als welche das Recht und die Gesetze bestimmen — ans eine bestimmte Classe von Personen enthaltenden, einer Wiederausdebung durch einfache Gesetze aber nicht unterliegenden, Normen, in der Praxis noch nicht überall die gebührende Anerkennung gefunden. — Die nachstehend zu versuchende Erläuterung des wahren Sinnes der angezogenen Verfaffungsparagraphen wird gewiß bei manchem Leser die Erinnerung an vorgekommene Fälle Hervorrufen, wo An- geschuldigtrN nicht die Behandlung von Seiten des Unter
suchungs-Richter zu Theil wurde, welche sie verfassungsmäßig in Anspruch zu nehmen berechtigt waren. Möchte doch diesem Aussatze der Lohn zu Theil werden, wenn nicht alle, doch wenigstens einige Untersuchungs-Richter ausmerksamer auf jene Stellen zu machen, deren Beobachtung sie ja, wie die aller übrigen Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde, eidlich angelobt haben! Möchte es gelingen, wenigstens von einem Theile derjenigen, auf welchen ungegründeter Verdacht der Verübung von Verbrechen lastet, das Ungemach und selbst die wirklichen Nachtheile (vergl. z. B. §. 67 der Vers. Urk. §. 26 Nr. 3 ber G. O.) einer gegen sie speciell gerichteten Untersuchung und von wirklich Schuldigen wenigstens ungesetzliche Behandlung vor der Verurtbeilung abznwcnden.'
Daß niemand anders, als in den durch die Gesetze bestimmten Fällen und Formen zur gerichtlichen Untersuchung gezogen, zu gefänglicher Haft gebracht, darin zu. ruckgehalteu oder gestraft werden dürfe, ist in dein eisten Absätze des §. 115 wörtlich ausgesprochen. Es ist also ausgemacht, daß, niemand, er sei Staatsangehöriger oder Fremder, (vergl auch §. 113 und 114 Abs. 1) zur Untersuchung gezogen werden darf u. s. w. Wenn nicht ein Fall vorliegt, wo dies die Gesetze für statthaft erklärt haben. Daß schon Mangel eines entgegenstehenden ausdrücklichen Verbotes der Gesetze genüge, um die Richtung der Untersuchung gegen eine bestimmte Per- son zu begründen, läßt sich nicht äimebmcn, da es auS, - drücklich heißt, daß nur in den durch die Gesetze bestimmte«, also positiv,, vorgesehenen Fällen, Untersu- chung gegen eine bestimmte Person statt finde. Unter den Gesetzen sind, so tätige es an einem verfassungsmäßigen neuen Gesetze über diesen Gegenstand fehlt, alle älteren , nicht aufgehobenen, von dem Gesetzgeber selbst ausgegangenen Vorschriften zu verstehen; es ist aber nickt der bisherige Gerichtsgebrauch; es sind auch nicht einmal sonst