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Per A e ch t s f r e n n -.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

d e r

Versagung, Gesetzgebung und Uechtswissensehaft.

Redigirt und verlegt von den Obcrgcrichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg. Zweiter Jahrgang.

Nr. 24. Mittwoch, den 22. März. 1831.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern deS In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.

^§^ Die Herren Abonnenten, deren Abonnement nur bis zum Ende dieses Monats wo ein neues Quartal beginnt geht, werden ersucht, solches noch im Laufe dieses Monats zu erneuern, damit die regelmäßige Zu­sendung nicht unterbrochen werde.

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Ueber die Einrede der Simulation gegen einen Handschein.

(Rechtsfall, mitgelheilt von Dr. von Meyerfeld, Obergerichts- Anwalt in Marburg.)

(S ch l u ß.)

Besser und vollständiger, als in den Eompendien, findet sich eine Darstellung des Begriffes und der Haupt- arten der Simulation hinsichtlich eines Rechtsgeschäfts bei: Alciatus ad 1. 21. C. de transact:

Triplioi modo inducitur simulatio; quandoque enim

I contrahimns id agentes, ut contractus ille om- nino nullus sit; i m agin a r i u sue hic actus appellatur. (Davon ist im vorliegendem Falle keine Rede.)

H. Quandoque in specie aliquid agimus, causamque j u s t a m praetendimus, cum tacite aliquid illicitum agatur. (Man simulirt ein erlaubtes

Rechtsgeschäft und versteckt darunter das in der That beabsichtigte, aber verbotene.)

III Quandoque vere contrahimus, sed solum j u s t a ni causam in aliam aeque jus tarn mutamus, ut, cum, quod mutuum fuit, depositi causa apud nos esse fatemur (L. 6. C. si cert. pet).

Cb der uns vorliegende Fall unter die Kategorie II oder III, gehöre, billigt von der, bei der ersten Appel­lation zur Sprache gekommenen, Alternative ab, ob der Saamenhandel, welchen die Societät betreffen sollte, ver­boten gewesen sei oder nicht; kann uns aber hier weiter nicht interessiren, indem es für den gegenwärtigen Rechtsstreit genügt, darzuthun, daß kein Dar lehn be­stehe. Ob die nach des Verklagten Behauptung eigentlich beabsichtigte Societät nicht nur factisch eingegangen worden sei, sondern auch zu Recht bestehe, diese Frage kommt erst dann zur Sprache, wenn etwa der Kläger einen neuen Rechtsstreit erhebt, wenn er nämlich die actio pro socio anstellt.

Non praesumitur autem simulatio, fährt Alciatus a. a. O. fort,quia instrumento staudum est, donec aliud probetur (d. h. weil man den Inhalt der Urkunde bis ~ zum Beweise des Gegentheils für wahr entnehmen muß), L. 18. C de probat.;debetque, quisquis contractum simulatum fuisse affirmat, s p e c i a 1 c m simulationis causam al 1 eg^re pro bare que. Jene Angabe einer causa simulandi enthält die Er- ceptionalhandlung, und zwar dahin, daß damit die beab­sichtigte Societät habe versteckt werden sollen. Diesen Beweis hat Verklagter zuletzt durch Ejdelation versucht; ein Beweisantritt, den ich für zulässig halte. Wollte man in concreto auch ein Darlehn als durch die Verschreibun­gen scheinbar dargethan supponiren und in der Theorie allgemein (nicht nur bei der, hier nicht vorliegenden, exo.