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Verfassung, Gesetzgebung ««»Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
Zweiter Jahrgang.
Sonntag, den 19, März
1837
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. - Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.
Ueber die Einrede der Simulation gegen einen *Handschem.
(RechtSfâ mitgetheilt von Dr. von Meyerfeld, Obergerichts' Anwalt in Marburg.)
Als Vorwort bemerke ich, daß ich diesmal, außer der geschichtlichen Darstellung und dem, was von dem Geisteèeigenthume Anderer bereits in der Form richterlicher Entscheidungsgründe eine Art von Publicität erlangt hat, mich auf die von mir selbst herrührenden Erörterungen beschränken will. Das Thema scheint mir sehr beachtenswerth, da die Natur des gegen eine Urkunde gerichteten Einwandes der Siiâlation, so wie der, hier gelegentlich ebenfalls zur Sprache kommenden, Einred/ des nicht gezahlten Geldes, wohl verdient, $ anschaulich gemacht zu werden, als dies an einem concreren Falte vorzugsweise thunlich ist.
Wilhelm F. zu Treis a. d. L. stellt dem L. zu Marburg am 26. Nov. 1824 folgenden Schein aus:
„Daß ich dato 540 Nchlr. von Herrn L. zu einem ' Spekulationsgeschäft, unter bekannten und verabredeten Bedingungen, als Darlehn erhalten habe, bescheinigt"—.
Desgleichen am 29ten desselben Monats:
„Von Herrn L. in M. gegen Aushändigung dieses Scheins baar 500 Rthlr. erhalten zu haben, welche zu eben dem Zweck und unter den verabredeten Bedingungen verwendet werden sollen, wie das letztere, bescheinigt"—.
, L. stirbt, über seinen Nachlaß entsteht ConLlrs, der darin bestellte Curator findet jene beidenM^>andscheine, und klagt, unter deren Production, 10M Rthlr. als Darlehn gegen F. bei dem damaligen Assistenzamte Dreis a. d. L. ein.
Der Verklagte erkennt die Handfcheine als von ihm
ausgestellt an und giebt die Auszahlung der darin ausge- druckten Beträge nach, wendet aber ein, die 1040 Rthlr. seien nicht Darlehn, sondern Beitrag zu einem gemein« schaftlichen Saamenhandel gewesen. „Hiernach stehe der Klage die Einrede einer ungültigen Simulation und die exceptio doli entgegen." Eventuell wird die Einrede verschiedener Abschlagszahlungen, im Gesammtbetrage von 1757 Fl. 4 â., unter Vorlegung deshalbiger Quittungen, vorgeschützt.
Der Kläger leugnet diese Zahlungen und erklärt, daß die produeirten Quittungen von dem Cridar nicht herrührten.
Das Justizamt legt dem Kläger die eidliche Disses- sion der Quittungen, und zugleich dem Verklagten den Beweis auf (durch Bescheid vom 2. April 1832): „daß die Ausstellung dèr zwei Chirographa ein simulirter Vertrag gewesen sei."
Der Kläger appellirt an das Obcrgericht und beschwert sich darüber, 1) daß die Einrede der Simulation über# Haupt zugelassen und zu Beweis gestellt worden, eventuell 2) daß das Beweisverfahren über die Zablungseinrede mit dem über die zerstörliche Einrede der Simulation verbunden worden.
Durch Remissorialen vom 29. Januar 1833 verordnet das Obergericht zwar die Anssetzung der Abnahme des Liffessionseides bis dahin, daß Appcllat der eventuell vorgeschützten Zahlungscinrcde bedürfen (d. h. der ihm aufgelegte Beweis des Einwandes der Simnlation ihm etwa mißlungen sein) werde, in Betracht, daß die Eventual - Martine auf richterliche Verfügungen nicht so unbedingt, als auf Parteienvorträge, anzuwenden sei, und insbeson- „ dere wegen der subsidiärenMitur des Eides; —im Uebri- / gen aber wird der angefochtene Vorbescheid bestätigt, „in- ' dem die Einrede der SimulmEt dergestalt erheblich erscheint, daß, falls Appellat, dem die Beweislast rechtskräftig obliegt, darthäte, dem fraglichen Vo^chuffeAabe eine Horie-