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müssen, — was nicht geschehen ist.) Ich bin der Mei­nung, daß K. befugt war, so wie geschehen zu bauen, wenn er nicht anders konnte, und zwar nach der Analo« gie folgender Stellen des römischen Rechtöbuchcö, wovon ich hier eine Nebel setzung gebe, da jeder Jurist sie im Original Nachlesen kann,— ich sage: nach der Analo­gie (ad exemplum oder argumeuto) dieser Stellen oder, wenn man es lieber so neunen will, nach-den aus densel­ben zu absirahirenden höheren Principien der Gerechtigkeit.

L. 4. C. de aedilic. privat. (8, 10):

(Rescript des Regenten auf die Anfrage einer Parthei.)

„Wenn, laut deines Vorbringens, der, mit welchem du das Haus gemeinschaftlich hattest, den Beitrag zu den Kosten des Wiederaufbaues desselben verweigert: so bedarfst du doch nicht der obrigkeitlichen Hülfe, um welche du nachsuchst Iber Auswirkung eines Zwanges zur Theilnahme an der Wiederherstellung des Gebäu­des). Denn wenn du auch allein wirst gebaut haben und dir alsdann nicht binnen 4 Monaten das zu dem Antheile des Miteigeulhümerö ausgewendete Geld, nebst Zinsen zu 12 Procent, wird erstattet worden sein, — oder wenn es bewiesen werden wird, daß der Miteigeu- thümer dich so lange an der Wiederherstellung des Hau­ses (für dich allein, gehindert habe*), so kannst du, nach einer längst bestehenden Vorsèist**), das Eigenthum an dem ganzen Gebäude für dich allein in Anspruch nehmen oder erwerben." c Letzteres, das obtinere, bezieht sich aus den Fall, daß auch das alleinige Aufbauen bisher verhindert worden ist, vgl. Note *).

L. 52. § 10 D. pro sooio (17, 2):

„Wenn Jemand ein Hans mit Andern in Gemeinschaft gehabt und dasselbe auch zu deren Antheilen wiedergestellt hat, indem diese damit säumig waren, so kann er ent­weder die Kosten dieser Reparatur, nebst Zinsen zu 12 Procent für -l Monate seit dem Wiederaufbau ersetzt vcr- iangen, oder, nach Ablauf dieser Zeit, in Gemäßheit eines aus den Antrag des Kaisers Marcus Aurelius gefaßten Senatsbeschlusscs, das alleinige Eigenthum des Hauses in Anspruch nehmen."

L. 20. §. 2 de servil, praed. urb. (8, 2):

„Wenn ein Gebäude, von welchem eine Dachrinne ihren Abfluß (auf des Nachbars Grund und Boden) hat, abgetragen worden ist, um in seiner alten Gestalt und Weise wieder erbaut zu werden: so bringt es das prakti­sche Bedürfniß konsequent mit sich (utilitas exigit), auch Dem Neubau dasselbe (Tropfenfallrecht) zuzugestcheu; denn sonst (wenn wir eine beschränkendere Ansicht obwalten ließen) würde das neu errichtete Gebäude als ein an­deres, denn das frühere, (als verschiedenartig, nicht das alte wieder darstellend) anzusehen sein."

Im Falle einer affirmativen servitus praedii

*) So glaube ich den Satz: vel, quo minus hl fielet, per Hocium stetisse constiterit, verstehen, 6. h. ihn auf solus aedificaveris bestehen zu müssen.

*♦) Dgl. die folgende L. 52. §. io. D. pro socio.

iirbani wird diese Servitutberechtigung vorzugsweise als qualitas ipsarum aedium, gewissermaßen als ein körper­licher Theil des herrschenden Grundstücks, angesehen; und gerade auf dieser Ansicht beruht auch die, der bezeichneten Classe von Servituten bekanntlich eigenthümliche, usuca- pio libertatis von der andern Seire.

Was von dem Falle gelte, daß ein, dem Eiieuthume nach, gemeinschaftliches Gebäude von dem einen Miteigcu« thümer allein wieder aufgebaut wird, weil der andere an diesem Aufbau Theil zu nehmen sich geweigert hat, das ist nach den obigen 1. 4. C. 8. 10. 1. 52. §. 10. D. 17.2 klar. Jener soll unter des Letzteren Weigerung nicht lei­den, er braucht den Andern nicht einmal erst zur Theil­nahme gerichtlich zu Nöthigen, sondern kann für sich bauen, und der Andere hat den ihm daraus entstehenden Nachtheil sich selbst brizumessen; dessen Weigerung, liege ihr nun Indolenz oder Chicane zum Grunde, soll dem Ersteren an der Benutzung seines Antheils am Bauplatze nicht hin­derlich sein.

Daraus wird sich nun der Schluß für unsern Fall wohl ohne besondere Schwierigkeit ziehen lassen. Wenn gleich die beiden alten Häuser des K. und des St. nicht voll- aus Ein körperliches Ganze bildeten, K. und St. also nicht eigentlich condomini waren: so wurde doch ein jedes der beiden Gebäude, in Bezug auf das andere, als ein halbes Haus, so wie das Dach des Ganzen nach des St. eigenem Nachgebcn, als ein gemeinschaftliches Dach bezeichnet. Diese Ausdrücke haben den Sinn, daß keines der Häuser ohne das andere in der alten Weise be­stehen konnte; dieses Verhältniß war auch nicht etwa rein factisch, sondern eine wechselseitige servitus oneris fe- rendi *), also eine affirmative servitus urbana, mithin, nach Obigem, eine solche Realservitut, vermöge welcher dâs berrschende Grundstück selbst gewissermaßen vergrößert erscheint, oder, wie hier, jedes Haus mit dem andern die Anstalt zur Ausübung der wechselseitigen Ser- vitnt (das Dach) gemein bar. — Was nun im Falle der Gemeinschaft am ganzen Hause gilt, oas muß um so mehr von der hier vorliegenden Art von. Gemeinsamkeit eines Bestandtheils desselben gelten, mittelst dessen die affirma­tive servitus urbana ausgeübt wird. K. durfte also, da St. auS Cbicaue die Theilnahme am Aufbau verwei­gerte, für sich bauen, und zwar natürlich so, wie allein er eè auch konnte. Daß nicht die vetus forma babé beobachret worden ist, rührt lediglich von jener Weigerung und von dieser Nothwendigkeit her; der durch das Her- überragrn des K/schen Daches über den St.'schen Grund und Boden dem Kläger entstandene Nachtbeil hat dieser also selbst verschuldet, und mindestens eben so sehr zu tragen, als den Weigernden in dem in den Gesetzen di­rekt entschiedenen Falle sogar der Verlust seines AntheilS am ganzen Hause trifft. K. ist demnach nicht verbunden, sein Dach ändern zu lassen.

•) Dergl. den Fall in 1. 58. §. 13. D. pro socio (17, 8).

Casssel, gedruckt in

Gee h'schen Officin.