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Der N e ch t s f r e u n -.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d e r

Verfassung, Gesetzgebung »n- Aechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg. Zweiter Jahrgang.

MI22. Mittwoch, dm 15. März. 1837.

Auf diese wöchentlich »«eimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirl werten. Der Preis beträgt vierteljäkrig 21 g®r.

Neber den Umfang der Berechtigung eines freien Ein- und Ausgangs.

Bei den Gutsabtretungen Seitens der Eltern an ihre Kinder wird, besonders in den zum ^ulbaifcbcn gehörigen Gebietsteilen Kurhessens, gewöhnlich die Bestimmung ge­troffen, daß den Geschwistern des Gutserwcrbcrs für die Zeit ihres ledigen Standes der sogenannte freie Ein­und Aus gang im elterlichen Hause zustehen soll.

Wahrscheinlich wurde diese Bestimmung ursprünglich deshalb ausgenommen, weil die abtretenden Eltern zu ihrer Wohnung gar oft entweder die gemeinschaftliche Stube oder die daran stoßende Kammer angewiesen erhielten.

Bei diesem steten Beisammensein fehlt es nicht an vielseitiger Veranlassung zu Mißverhältnissen, welche um so häufiger eintreten, weil der Gutsbesitzer , nach einmal erlangter Herrschaft, die Auszüger nur als eine unnütze Last ansieht und weit davon entfernt ist, deren Berechti­gungen auch nur die mindeste Erweiterung zu gestatten. Gar oft wird diese Spannring durch die Geschwister des Gutsbesitzers aus Eigennutz unterstützt, da sic auf diese Weise manchen Vortheil erlangen, welcher, bei obwalten­der Einigkeit, dem Gutsbesitzer zu Theil geworden sein würde.

Daher sieht der Gutsbesitzer die Besuche seiner Ge­schwister bei seinen Eltern gewöhnlich ungern und mit argwöhnischen Augen an, und bestritt früher gar oft das Recht ihres Ein- und Ausgangs in seinem Hause, bis diese Berechtigung zu einem stehenden Artikel in den An- schlagsverträgen geworden ist. Desto zweifelhafter aber wurden aus denselben Gründen die Ansichten über den Umfang dieies Rechts, in welcher Beziehung der folgende Rechtsfall besonders deshalb einiges Interesse gewähren dürfte, weil dadurch Entscheidungen dreier Instanzen her- vorgerufen wurden.

Im Jahr 1814 übergab die Wittwe W. in N. ihrem Sohn Konrad rhr Gut mittelst eines gerichtlich bestätigten Vertrags, worin unter andern bestimmt wurde, daß den vier Geschwistern des Käufers, so lange sie ledigen Stan­des sem würden, der freie Aus- und Eingang in dem erkauften Hause gestattet sein solle.

Durch gerichtlichen Vertrag vom 30. Dezember 11=83 ging jenes Gut vom Konrad W. auf den Israeliten S. über. Wegen der Berechtigung der Geschwister des Kou- rad W. wird festgesetzt, daß Käufer S. den vorhandenen vier Geschwistern des Verkäufers, so lange sie im ledigen Stande verbleiben würden, den freien Aus- und Eingang in der Auszugswohnung gestatten solle.

Es war nemlich von den jetzigen Kontrahenten die Errichtung einer, vom Haupthause, in dem das fragliche Recht den Geschwistern ursprünglich eingeräumt wurde, getrennten, Auszugswohnung für die noch lebende Mutter des Konrad W., übrigens ohne deren oder der Geschwister Mitwirkung, verabredet worden.

Im Jahr 1833 tritt nun der jetzige Eigenthümer des W.schen Guts, Israelit S., beim Justizamt N. gegen eins der vier ledigen Geschwister seines Vorbesitzers klagend auf, indem er behauptet: Die Verklagte bewohne, nach dem stattgefundenen Ableben ihrer Mutter, deren Auszugs­wohnung fort, und nehme dieselbe, als hierzu berechtigt, ausschließlich in Anspruch, während ihr doch nur der sreie Ein- und Ausgang im Haupthause zustehe.

Die Verklagte giebt zn, in der von ihrer Mutter früher iunegehabttn, vom Haupthause getrennten, AuS- zugswohnung sich aufzuhalten, will dies aber nur so lange thun, bis Kläger ihr die Ausübung ihres freien Aus- und Eingangs im Haupthause gestatte, was er bisher verwei­gert habe. Gegenklagend macht sie zugleich diese An- fprüche geltend, indem sie darin die Befugniß finde» will,

sich in der Stube des Wiederverklagten oder einer