Der Nechtsfrennd.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete
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Verfassung, Gesetzgebung uni. Rechtswissenschaft.
Nedigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg. Zweiter Jahrgang.
Mr. 21. Sonntag, den 12. März. 1837.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden.
. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.
Ueber die Nothwendigkeit der persönlichen Anwesenheit von Anwälten oder anderen Bevollmächtigten vor den Untergerichten.
(Schluß.)
1. Die Hauptfrage ist: ob die Einreichung schriftlicher Eingaben und Terminsvorträge bei Gericht durch die Parthei, durch den Anwalt oder einen sonstigen Bevollmächtigten nothwendig in Person geschehen müsse?
Die Verordnung vom 17. November 1829 sagt dies nicht ausdrücklich, vielmehr läßt sich das Gegentheil aus dem §. 8 derselben ableiten, wonach die, nicht mit der erforderlichen Unterschrift eines Sachwalters oder Anwaltes versehenen, Eingaben von Amtöwegcn zurückgesendet werden sollen. Es läßt sich also annehmen, daß die mit einer solchen Unterschrift versehenen Eingaben nicht zurückgesandt, sondern angenommen und den Acten beigefügt werden sollen. Früher war es auch ziemlich allgemeiner Gerichtsgebrauch, alle schriftlichen Vorträge von bevollmächtigten Anwälten, welche bei dem betreffenden Untergcrichte zu advocireil befugt waren, anzunehmen und darauf zu erkennen, wenn solche auch weder von der Parthei, noch von dem Anwälte persönlich , sondern durch einen nicht bevollmächtigten Boten oder Schreiber überreicht oder mit der Post cingegangcn waren. Da sich an dem Sitze vieler Untergerichte nur ein oder wohl gar kein Sachwalter befand, so viele Rechtssachen also durch auswärtige Advocaten besorgt werden mußten, so war dies höchst zweckmäßig und kostenersparend. Hatte
man auf persönlicher Ueberreichung der Terminsvorträge durch die Parthei oder den Anwalt bestehen wollen, so hätte Erstere Versäumniß oder die Kosten der Reise des Anwaltes gehabt; sie konnte vielleicht wegen Verhinderung oder weiter Entfernung unmöglich vor Gericht erscheinen und der Anwalt ebenfalls den Termin nicht persönlich abhalten, es hätte also ein Dritter hierzu bevollmächtigt werden müssen, dessen Annahme oder regelmäßige Besorgung des Auftrages nicht sicher vorauszuse- hen war. Auch selbst, wenn der Anwalt am Gerichtsorte wohnte und verhindert war, im Termine zu erscheinen, war es zur Ersparung der, durch Bestellung eines anderen Bevollmächtigten entstehenden, Kosten nöthig, die Ue- bersendung eines schriftlichen Vortrages znzulassèn.
Ein Nachtheil ist von der gestatteten Zusendung der Reccsse nicht zu erwarten, da die eigentlichen Entscheidungen in erwachsenen Sachen, wenn die Erwägungsgründe mit einiger Sorgfalt ausgearbeitet werden 'sollen, nicht sofort eröffnet, jondern den Partheien zugefertigt werden müssen, die Zufertigung der bloßen proceßleitenden Vorbescheide aber weit weniger Kosten (jetzt nur3'/, gGr.) verursacht, als die persönliche Abhaltung des Termins durch einen Anwalt oder anderen Bevollmächtigten.
Nach §. 6 der mehrerwähnten Verordnung ist allen anderen Personen, außer den Sachwaltern und Anwälten, nicht blos die Abfassung, sondern auch die gerichtliche Einreichung von Proceßschriften in Rechtsangelegenheiten fremder Personen untersagt; nach §. 14 darf Niemand anderes aus der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht ein Gewerbe machen. — Kann also die Parthei nicht selbst den Terminsvortrag überreichen, hat sie keinen nahen Verwandtey, Dienstboten rc. oder Streitgenossen, hat sie auch keinen Bekannten am Gerichtsorte, der den Auftrag unentgeltlich übernehmen will, der sich aber außerdem mit