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Der Nechtsfrennd.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

d e r

Verfassung, Gesetzgebung uni. Rechtswissenschaft.

Nedigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg. Zweiter Jahrgang.

Mr. 21. Sonntag, den 12. März. 1837.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden.

. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.

Ueber die Nothwendigkeit der persönli­chen Anwesenheit von Anwälten oder an­deren Bevollmächtigten vor den Unter­gerichten.

(Schluß.)

1. Die Hauptfrage ist: ob die Einreichung schrift­licher Eingaben und Terminsvorträge bei Gericht durch die Parthei, durch den Anwalt oder einen sonstigen Bevollmäch­tigten nothwendig in Person geschehen müsse?

Die Verordnung vom 17. November 1829 sagt dies nicht ausdrücklich, vielmehr läßt sich das Gegentheil aus dem §. 8 derselben ableiten, wonach die, nicht mit der erforderlichen Unterschrift eines Sachwalters oder Anwal­tes versehenen, Eingaben von Amtöwegcn zurückgesendet werden sollen. Es läßt sich also annehmen, daß die mit einer solchen Unterschrift versehenen Eingaben nicht zurückgesandt, sondern angenommen und den Ac­ten beigefügt werden sollen. Früher war es auch ziem­lich allgemeiner Gerichtsgebrauch, alle schriftlichen Vor­träge von bevollmächtigten Anwälten, welche bei dem betreffenden Untergcrichte zu advocireil befugt waren, anzunehmen und darauf zu erkennen, wenn solche auch weder von der Parthei, noch von dem Anwälte persön­lich , sondern durch einen nicht bevollmächtigten Boten oder Schreiber überreicht oder mit der Post cingegangcn waren. Da sich an dem Sitze vieler Untergerichte nur ein oder wohl gar kein Sachwalter befand, so viele Rechtssachen also durch auswärtige Advocaten besorgt werden mußten, so war dies höchst zweckmäßig und kostenersparend. Hatte

man auf persönlicher Ueberreichung der Termins­vorträge durch die Parthei oder den Anwalt bestehen wol­len, so hätte Erstere Versäumniß oder die Kosten der Reise des Anwaltes gehabt; sie konnte vielleicht wegen Verhinderung oder weiter Entfernung unmöglich vor Ge­richt erscheinen und der Anwalt ebenfalls den Termin nicht persönlich abhalten, es hätte also ein Dritter hierzu bevollmächtigt werden müssen, dessen Annahme oder regel­mäßige Besorgung des Auftrages nicht sicher vorauszuse- hen war. Auch selbst, wenn der Anwalt am Gerichtsorte wohnte und verhindert war, im Termine zu erscheinen, war es zur Ersparung der, durch Bestellung eines ande­ren Bevollmächtigten entstehenden, Kosten nöthig, die Ue- bersendung eines schriftlichen Vortrages znzulassèn.

Ein Nachtheil ist von der gestatteten Zusendung der Reccsse nicht zu erwarten, da die eigentlichen Entschei­dungen in erwachsenen Sachen, wenn die Erwägungs­gründe mit einiger Sorgfalt ausgearbeitet werden 'sollen, nicht sofort eröffnet, jondern den Partheien zugefertigt werden müssen, die Zufertigung der bloßen proceßleitenden Vorbescheide aber weit weniger Kosten (jetzt nur3'/, gGr.) verursacht, als die persönliche Abhaltung des Termins durch einen Anwalt oder anderen Bevollmächtigten.

Nach §. 6 der mehrerwähnten Verordnung ist allen anderen Personen, außer den Sachwaltern und An­wälten, nicht blos die Abfassung, sondern auch die ge­richtliche Einreichung von Proceßschriften in Rechtsangelegenheiten fremder Personen untersagt; nach §. 14 darf Niemand anderes aus der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht ein Gewerbe machen. Kann also die Parthei nicht selbst den Terminsvortrag überreichen, hat sie keinen nahen Verwandtey, Dienstboten rc. oder Streitgenossen, hat sie auch keinen Bekannten am Gerichtsorte, der den Auftrag unentgeltlich übernehmen will, der sich aber außerdem mit