Der Recht s f re und.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d e r Versagung, Gesehgebung »»-Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg. Zweiter Jahrgang.
Nr. 20. Mittwoch, den 8. März. 1837.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abounirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gMr.
Ueber die eigne Vollstreckungsbefugniß der oberen Verwaltungsbehörden.
Der §. 8 der Verordnung vom 29. Juni 182 t räumt „ân oberen Verwaltungsbehörden das Recht ein, ihre, innerhalb der Grenzen ihrer Dienstvorschrift erlassenen, Verfügungen auch mit Hülfe der geschlichen Zwangsmittel zur Ausführung bringen zu lassen" und deutet zugleich durch Verweisung auf den §. 15, — wo unter andern auch von Beschwerden über solche Verfügungen der oberen Verwaltungsbehörden die Rede ist, „wogegen der Weg Rechtens entweder gar nicht oder doch nicht mit aufschiebender Wirkung zulässig ist" — sehr bestimmt darauf hin, daß die eigne Vollstreckungsbefugniß der oberen Verwaltungsbehörden unter den erforderlichen Voraussetzungen durch die Betretung des Rechtswegs von Seiten der Betheiligtcn an und für sich nicht gehemmt wird, auch die Gerichte nicht befugt sind, den oberen Verwaltungsbehörden Einhalt zu gebieten.
Es ist dieser §. 8 bereits anderwärts *) in den meisten Beziehungen auf eine Weise besprochen und erörtert worden, daß sich Einsender gerne bescheidct, nicht viel Neues darüber sagen zu können. Nur in zweifacher Hinsicht möge daher hier ein kleiner Beitrag zum Verständnisse jenes Paragraphen versucht werden.
Der §. 8 beschränkt ausdrücklich die Vollstreckungsbe- fugniß der oberen Verwaltungsbehörden auf solche Verfügungen, welche dieselben innerhalb der Grenzen ihrer Dienstvorschrift erlassen haben und hebt diese letzteren Worte, damit sie ja nicht übersehen werden, durch gesperrten Druck ganz besonders hervor.
*) S. Pfeiffers pract. Auls. 3r Bd. S. 311 folg, und 483 folg.
Unter der Dienstvorschrift ist nicht überhaupt die Kompetenz oder Zuständigkeit, deren Voraussetzung sich übrigens schon von selbst versteht — sondern, mir Rücksicht auf den §. 137 der gedachten Verordnung, — welcher dem Staatsministerium zur Pflicht macht, dafür Sorge zu tragen, daß die einzelnen Anordnungen und Dienstvorschriften, welche zur Vollziehung der neuen Einrichtungen in deren ganzem Umfang erforderlich sind, zu allerhöchster Genehmigung zeitig vorgelegt werden, die besondreDienstanweis uug oder'Dienst, instruction zn verstehen, deren Entwerfung und Vorlegung zur allerhöchsten Genehmigung ausdrücklich Vorbehalten war.
Es kann diese Beschränkung auf die innerhalb der Glenzen der Dienstvorschrift erlassenen Verfügungen nicht aussallen, denn wenn auch nach allgemeinen Grundsätzen jeder innerhalb der Grenzen der gesetz- lichen Zuständigkeit erlassenen Verfügung gleiche Vollstreckbarkeit zukommen sollte, so ist doch jene weiter erforderte Voraussetzung der Uebereinstimmung mit der be* sonderen Dienstvorschrift eine sehr erfreuliche Garantie der bürgerlichen Freiheit und ein Beweis, daß dem Ermessen der Verwaltungsbehörden, in Ansehung des Umsangs ihrer Competenz, kein zu freier Spielraum hat ein# geräumt werden sollen, der Gesetzgeber vielmehr die Dienstvorschrift als einzige und bestimmte Norm für dieses Ermessen hat missleiten wollen — so daß in allen darin etwa nicht vorgesehenen Fällen, also im Zweifel die eigne Vollstreckungsbefugniß nicht eintritt.
Die aufschiebende Wirkung des Rechtswegs, die Er- theilung von Mandaten durch die Gerichte ist hiernach durch die bloße Thatsache des Daseins einer Verfügung einer oberen Verwaltungsbehörde überhaupt und durch den Umstand, daß diese Verfügung eine Staatshandlung enthält, auf keine Weise beschränkt, vielmehr ist die