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Der Nechtsfreund.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

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Verfassung, Gesetzgebung ««»Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Zweiter Jahrgang.

Wt. 19. Sonntag, den 5. März. 1837.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern deè In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.

Ueber die Rechtsverhältnisse derjenigen untern Staats- diener, welche ans der Aeit vor-dem Erscheinen der VersassungsurKunde landesherrliche Dessellungs- rescripte besitzen.

In der Zeit vor dem Erscheinen der Verfassnngsur- künde erhielten öfter diejenigen Staatsdiener der untern Klassen, welche jetzt nur von den Oberbebörden angenom- men werden, ihre BcsteUungsrcscriptc von dein Landesherr» selbst, oder von dem betreffenden Ministcrialdepartement. Durch die Verfassungsurkunde und beziehungsweise das Staatsdienstgesetz wurde ein bis dahin nicht bestandener Unterschied zwischen Dienern, welche zur Bestellung oder Bestätigung durch den Landesherr» oder das betreffende > Ministerium, und solchen, die nur zur Annahme durch die betreffenden oberen Behörden geeignet sind, eingcfuhrt, und dieser Unterschied ist besonders wichtig in Ansehung der Entlaßbarkeit, so wie der Größe der Pension. Eine transitorische Bestimmung hinsichtlich der Rechtsverhältnisse derjenigen geringeren Diener, welche gegenwärtig nur durch die Oberlebörden angenommen werden wurden, wenn sie erst anzustellen wären, die aber landesherrliche Anstellungs- rescripte aus der früheren Zeit besitzen, ist weder in der Verfaffnngsurkunde, noch in dem Staatodienstgesetz, an« zutreffen, und es kann deshalb die Frage aufgeworfen werden, nach welchen Normen verkommenden Falles solche Diener zu beurtheilen seien, nach denen, welche für dieje­nigen gelten, die noch jetzt zur landesherrlichen Bestellung geeignet sind, oder nach denen, welche der zweite Abschnitt des ersten Theils des Staatödienstgvsetzcs für die nicht zur landesberrkchen Bestellung geeigneten Diener festsetzt?

Zwei Fälle dieser Art sind wirklich bereits zur ge­richtlichen Erörterung und Entscheidung gekommen. I» dem einen kam es auf die Frage an, ob ein unterer Staats­diener, welcher aus der früheren Zeit ein landesherrliches Bestellungsrescnpt besaß, auf den Grund des zweiten Ab­satzes des §. 5(5 der Vers. Urk. suspendirt oder wieder entlassen werden könne, und diese Frage wurde von dem

Obergericht in Hanau, sowie durch folgendes Erkenntniß auch in höchster Instanz von surf. Oberappellationsgericht verneinend entschieden.

Das kurf. Hessische Oberappellationsgericht zu Kassel ertheilt nachstehenden Endsbescheid:

In Sachen des Staatsanwalts der Provinz Hanau, Ramens des Ministeriums des Innern, Appellanten, wider den Oberpolizeisergeanten H. zu Hanau, Appella- ten, pto. spolii, wird auf das in dieser Sache weiter Verhandelte,

in Erwägung:

daß zufolge des Hans- und Staatsgesetzes vom 4. März 1817 feine Staatsdiener ohne Urtheil und Recht seiner Stelle entsetzt, oder demselben sein rechtmäßiges Diensteinkommen entzogen werden darf; und diese Vorschrift durch die Vers. Urk. vom 5. Januar 1831 § 56 vorbehaltlich der in dem Staats- dienstgefetze (vom 8. März 1831) enthaltenen besond e- ren Bestimmungen wiederholt, auch auf die wider den Willen des Staatsdieners erfolgte Entlassung ausgedehnt wird, wobei nur hinsichtlich derjenigen geringeren Diener, welche von den Behörden ohne ein durch den Landesherrn oder ein Mini­sterium vollzogenes Bestellungs- oder Bestätigungs- rescript angenommen worden sind, eine Entlassung im Verwaltungswege für zulässig erklärt wird;

daß hiernach diejenigen geringern Diener, welche vom Landesherr» oder eiiicm Ministerium ernannt ober bestätigt worden sind, wenn gleich ihre Stellen nach den dermaligen Normen an sich zu einer Bese­tzung^ durch die betreffenden Oberbebörden geeignet sein sollen, dennoch nach den erwähnten ausdrückli­chen Bestimmungen der Verf. lief. Hinsichtlich ihrer Entlaßbarkeit nicht den von den betreffenden Oberbehör­den angenommenen, sondern den übrigen Staatsdie­nern gleichgestellt worden sind,

daß eine Abänderung dieser Vorschrift der Vers. Urk. durch das Staalödiensigesetz keinesfalls unter­stellt werden darf;