Der Ae ch t s f r e « n -.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete
d e r
Verfassung, Gesetzgebung »»- Rech "'
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
Zweiter Jahrgang.
Nr. 18
Mittwoch, den 1. März.
1837
Auf Diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern Les In- und Auslautes abvnnirl werten. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.
Deiträge zur richtigen Auffassung der Kurhessischen Erpropriationsgesetze, geschöpft aus den tandständischen Verhandlungen.
Zweite A b t h e i l u n g.
Das Gesetz vom 30. October 1834.
Erster Abschnitt. (§. 1 bis 15 einschließl.)
(Schluß des ersten Abschnitts der zweiten Abtheilung.)
So wenig nun aber als Regel die Untersuchung der Nothwendigkeit einer Abtretung der gesetzgebenden Gewalt anheim fallen kann, eben so wenig gehört sie der richterlichen an, und es hätte ihr dieselbe nicht einmal besonders durch §. 12 des Gesetzes vom 30. October 1834 entzogen zu werden brauchen, weil sie dahin der Natur der Sache nach nicht gehörte. Daher haben die Gerichte nach wie vor dem §. 113 der Verfassungsurkunde gemäß über ihre Competenz nach Maasgabe der allgemeinen Rechtsgrundsätze zu entscheiden, da dieselben darin durch dieses Gesetz nicht mehr als durch jene Grundsätze beschränkt sind, oder doch nicht weiter beschränkt sind, als daß sie über die Nothwendigkeit der Abtretung nicht urtheilen sollen. Wird dagegen die richterliche Hülfe augesncht, weil eine Abtretung in einem ^aHe begehrt werde, der in den Gesetzen nicht bestimmt sei, namentlich auch weil eine deshalbige Anordnung nicht für ein Gesetz zu halten sei, und weil man sich, statt auf ein solches, auf eine Observanz berufe, oder weil das im Gesetz vom 30. October 1834 vorgeschricbcne Verfahren bei der Untersuchung über die Nothwendigkeit der Abtretung, also die deshalbige Ent
scheidung nicht in der gesetzlichen Form, nicht von der kompetenten Behörde ausgegangen sei, oder weil sich jemand durch die Feststellung des Entschadigungsbeträgs, und durch die Art der Entschädigungsleistung, namentlich durch die Hinterlegung des Betrags verletzt erachtet, ist die Zuständigkeit der Gerichte keineswegs ausgeschlossen. Singulair ist nur die im zweiten Theile des §. 12 enthaltene Bestimmung, daß ein im Abtret ungsverfahren zu Stande gekommener Vertrag über die Abtretung zu einem öffentlichen Zwecke ungeachtet dessen Anfechtung im Rechtswege soll vollzogen werden können.
Es liegt aber auch darin kein Abschneiden der Ge- richtsjuständlgkeit, sondern blos die Aufhebung der Bestimmung, daß das Streitobjekt in statu quo bleiben soll, vorausgesetzt, daß die vertragsmäßig zu leistende Entschädigungssumme gerichtlich hinterlegt ist.
Die am Ende des §. 12 des Gesetzes vorkommenden Worte: „und 11" fanden sich in der Proposttiou §.11 nicht, weil die beiden von den Hinterlegungen handelnden Bestimmungen im §. 10 und 11 des Gesetzes den §. 10 der Proposition bildeten.
Der §. 43 des Gesetzes vom 30. October 1834 ist unverändert aus dem §. 12 der Proposition beibehalten worden. Der Ausschuß fand zwar den Ausdruck: „nicht anderweit veräußert werden" zu beschränkt, oder wenn man denselben in seiner weitern Bedeutung nehmen wollte, zu unbestimmt, und schlug deshalb vor, nach dem Worte: „veräußert" hinzuzusetzen: „oder sonst unter Lebenden darüber verfügt" (V. d. L. v. 1834, Beil CXX1X. p. 12). Obwohl die Ständeversammlung dies anfangs genehmigte, (ibitl. Nr. 68 p. 26), wurde solches doch nachher bedenklich befunden, weil darunter auch solche Verfügungen verstanden werden könnten, welche nicht eine Disposition über die Substanz, sondern über daS Nutzungsrecht enthalten,