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Artikel doppelt habe bestimmen wollen, weshalb unter den in Nr. 1 aufgeführten Berechtigten die Hypothekargläubiger gar nicht gemeint sein können Schließt man diese sämmtlich von Nr. 1 aus, so darf, da sie nicht unter Nr. 2 begriffen sind, aus Rücksicht auf Generalhypotbeken eine Depo- sition nicht Statt finden, was auch im Allgemeinen den von letztcrn in Kurhessen geltenden Rechtsverhältnissen angemessen erscheint.
Ter zweite Theil der Nr. 1 vom zweiten Satze des §. 10 der Proposition lautete: „in welchem ^alle keine Depositionsgebühren entrichtet werden, und derjenige, zu dessen Gunsten die Abtretung geschieht, verbunden ist, die bei Gericht hinterlegte Entschädigungssumme vom Tage der Hinterlegung an, noch ein halbes Jahr mit 4 vom Hundert zu verzinsen," was an dieser Stelle nach dem Vorschläge des Ausschusses weggelaffen wurde (ibid. Nr. 68 p. 21).
Tie Nr. 2 des Gesetzes §. 11 ist aus der Nr. 2 der Proposition §. 10 unverändert beibehalten. Der letztere Abschnitt derselben, der erste Theil der Nr. 1 nach der Proposition , ist, genau genommen, im ersten Abschnitte schon enthalten, wiewohl man freilich auch die Lehen- und Stammgutsberechtigten gewisser Maaßen als Miteigenthümer ansehen kann.
Die Nr. 3 und 4 des §. 10 der Proposition lauteten: „3) wenn das Eigenthum nicht gehörig nachgewiesen ist; jedoch kann bei Entschädigungsbeträgen unter dreißig Thalern die Zahlung auch an denjenigen geschehen, welcher durch eine Bescheinigung des betreffenden Gerichts oder Ortsvorstaudes und) weifet, daß er, oder derjenige, von welchem er den Gegenstand gültig erworben, denselben seit zehn Jahren allein und in eigenem Namen besessen habe,"
4) wenn ein Dritter gegen die Auszahlung Einwen- dungen macht."
In Ansehung der Nr. 3 ging die Staatsregierung in ihren Motiven (U d. L. v. 1833 Beil. LXXII. p. 6) davon aus, daß die Zahlung der Entschädigungssumme nur geleistet werden könne, wenn das Eigenthum nachge- wiesen sei, daß dieselbe daher, falls dieser Beweis nicht vorliege, deponirt werden müsse, wenn nicht durch jenen Zweifel über die Person des Eigenthümers die Abtretung selbst wegen der nöthigen Vorgängigkeit der Entschädigung vereitelt werden sollte, daß jedoch rücksichtlich kleiner Betrage auch schon bei einer Bescheinigung des Eigenthums, die nicht voller Beweis ist, die Zahlung geleistet werden können, offenbar auch hierbei der möglicher Weise rintreteude Verlust, wenn an einen Nichteigenthümer gezahlt werden würde, nicht im Verhältniß mit der Härte stehe, welche für die Betheiligteu in der Deposition liegt. So wurde durch die Ich. 3 der Propositiou §. 10 derjenige, von welchem die Abtretung eines Gegenstandes gefordert wurde, wider seinen Willen zur Nachweisung seines Eigenthums geuöthigt, weil, wenn er dieses unterließ, der Staat zur Deposttion der Entschädigungssumme geschritten sein würde.
Eine solche Nöthigung fand der Ausschuß zu hart, und wollte deshalb die Deposition nur dann gestatten, „wenn das Eigenthum bestritten ist," weshalb er diese Fassung als Nr. 3 des §. 11 vorschlug (V. d. L. v. 1834 Beil. CXXIX p. 11). Hierdurch wird also das Depositionsrecht aus Rücksicht auf eine bloße Ungewißheit des Eigenthums oder einen Mangel an Beweis desselben ausgeschlossen, und nur für den Fall gestattet, wo ausdrücklich jemanden das Eigenthum eines Gegenstandes bestritten wird. Dieses scheint, von der praktischen Seite betrachtet, ganz mit der Nr. 4 der Propositiou §. 10 zusammen zu fallen, indem jemand, der das Eigenthum eines andern an einem gewissen Gegenstände bestreitet, auch wohl Einwendungen gegen die Auszahlung des Aequivalents machen wird, inzwischen wurden beide Fälle von der Ständcversainmlung auf die im Gesetz §.11 Nr. 3 enthaltene Weise zusammengefaßt (ibid. Nr. 68 p. 21).
Der §. 10 der Propositiou schloß sich folgendermaßen: „5, wenn üb r die Verlheilung der Entschädigung unter mehreren darauf Berechtigten Streit entsteht " Der Ansschuß hielt dieses für überflüssig, womit die Stäudcver- sammlung übercinstimmte, indem jene Bestimmung durch den §. 11 Nr. 1 bes Gesetzes unnöthig gemacht war.
Dagegen schlug der Ausschuß als Zusatz vor: „In den hier (von 1 —3) genannten Fällen sind von den bin» terlegteu Geldern keine Depositionsgebühren zu entrichten," womit die Ständeversammlung einverstanden war.
Es wurde also die Erlegung von solchen Gebühren auf den im §. 10 des Gesetzes vorgesehenen Fall beschränkt, wo jemand die Annahme der Entschädigungssumme verweigert, oder, ohne einen Bevollmächtigten bestellt zu haben, abwesend ist, während die Staatsregierung die in der Be- freiung von den Depositionsgebühren liegende Begünstigung nur den Lehn- und Stammguts-Besitzern zufließen lassen wollte.
Diesen wollte die Staatsregierung die hinterlegte Summe noch ein halbes Jahr lang mit 4 vom Hundert verzinsen lassen, weil es schwer sei, dieselbe sofort ihrem Zwecke gemäß wieder zu verwenden.
Der Ausschuß glaubte jedoch, es stehe, abgesehen davon, daß dieser Grund auf die übrigen Depositions- fälle eben so wohl passe, die Hinterlegung der Zahlung ganz gleich, es könne aber neben der Zahlung eine Verzinsung nicht Statt finden, weShalb er auf Ablehnung jener Bestimmung antrug.
Ein Ständemitglied machte jedoch den Vorschlag, am Schluffe des H. 11 zuzufügen: „und hat das Gericht, bei welchem die Hinterlegung stattfindet, das Depositum sofort an die Landeskreditkasse einzusenden, welche dasselbe vom Tage der Hinterlegung an mit 4 pCt. zu verzinsen hat," setzte nachher aber diesen Zinsfuß auf 3 pCt. herab, und ließ zuletzt seinen ganzen Vorschlag wieder fallen, der zur Folge gehabt haben würde, daß der Staat mittelst der Landescreditcaffe für immer die Last einer Verzinsung übernommen hätte. Doch fand man in der Ständeversammlung es billig, daß eine Zeit lang eine